Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.06.2019Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Wenn mit der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht behauptet wird und nicht erkennbar ist, in welchem konkreten Recht der Beschwerdeführer sich durch diesen verletzt erachtet, liegt eine zulässige Beschwerde im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nicht vor.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsverletzung; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1286.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019