Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2019Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Aus Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 sowie § 9 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass eine zulässige Beschwerde nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet, erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet und er vom Gericht eine Änderung oder Beseitigung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung begehrt.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsverletzung; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1286.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019