RS Lvwg 2019/6/7 LVwG-AV-1286/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

VwGVG 2014 §9 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 sowie § 9 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass eine zulässige Beschwerde nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet, erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet und er vom Gericht eine Änderung oder Beseitigung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung begehrt.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsverletzung; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1286.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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