RS Lvwg 2019/6/28 LVwG-VG-2/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

BVergG 2018 §98 Abs4
BVergG 2018 §78 Abs1 Z4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §19

Rechtssatz

Der Rückgriff auf die Kapazitäten Dritter für ein Angebot ist eine „allgemeine Regel“ und ein „Recht“ des Bieters, das vom Auftraggeber zwar in besonderen Fällen eingeschränkt werden kann, doch darf der Auftraggeber diese Beschränkung nicht als allgemeine Regel aufstellen (vgl EuGH C-324/14, Partner, C-234/14, Ostas celtnieks, C-94/12, Swm Costruzioni, C-27/15, Pippo Pizzo). Es ist daher dem Auftraggeber verwehrt, durch eine allzu umfangreiche Einschränkung der Subvergabe gemäß § 98 Abs 4 Z 1 BVergG diese de facto auszuschließen oder ungebührlich einzuschränken.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Subunternehmer; Beschränkungsmöglichkeit; Pauschalgebühr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.2.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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