Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
BVergG 2018 §98 Abs4Rechtssatz
Der Rückgriff auf die Kapazitäten Dritter für ein Angebot ist eine „allgemeine Regel“ und ein „Recht“ des Bieters, das vom Auftraggeber zwar in besonderen Fällen eingeschränkt werden kann, doch darf der Auftraggeber diese Beschränkung nicht als allgemeine Regel aufstellen (vgl EuGH C-324/14, Partner, C-234/14, Ostas celtnieks, C-94/12, Swm Costruzioni, C-27/15, Pippo Pizzo). Es ist daher dem Auftraggeber verwehrt, durch eine allzu umfangreiche Einschränkung der Subvergabe gemäß § 98 Abs 4 Z 1 BVergG diese de facto auszuschließen oder ungebührlich einzuschränken.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Subunternehmer; Beschränkungsmöglichkeit; Pauschalgebühr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.2.002.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019