Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
BVergG 2018 §98 Abs4Rechtssatz
Nach den Materialien zum BVergG (GP XXVI RV 69) soll das Verbot der Subvergabe von kritischen Leistungsteilen dem Auftraggeber Gewähr dafür bieten, dass die von ihm als „kritisch“ beurteilten, wichtigen Leistungsteile durch von ihm bewertete Bieter selbst und nicht durch sonstige Dritte erbracht werden.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Subunternehmer; Beschränkungsmöglichkeit; Pauschalgebühr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.2.002.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019