Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
AZG §17aRechtssatz
Ein Arbeitgeber hat sein Kontrollsystem so auszugestalten, dass es auch geeignet ist im Fall eigenmächtiger Handlungen der Arbeitnehmer zu funktionieren (vgl VwGH Ra 2017/02/0240). Zur Erfüllung der einen Transportunternehmer als Arbeitgeber treffenden Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass die einschlägigen Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden, reicht es nicht aus, dass dadurch das einem Fahrer an einem bestimmten Tag zugewiesene Arbeitspensum auch ohne Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben zu den Ruhe- und Lenkzeiten erledigt werden könnte. Ein Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass diese Vorgaben auch tatsächlich eingehalten werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportbereich; Arbeitgeber; Lenk- und Ruhezeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.828.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019