TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/28 LVwG-S-828/001-2018

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AZG §17a
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8
32014R0165 Fahrtenschreiber im Straßenverkehr Art34
VwGVG 2014 §52 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07. März 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, insofern teilweise stattgegeben, als

1.1. die Tatbeschreibung des Spruchpunktes 1. dahingehend konkretisiert wird, als es in deren Einleitungssatz anstelle der Wortfolge

Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da“

wie folgt zu lauten hat:

Sie haben als Arbeitgeber dem oben genannten Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt, da Sie die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant und nicht sichergestellt haben, dass die Vorgaben betreffend die tägliche Ruhezeit eingehalten werden, da“,

1.2.    in der Tatbeschreibung zur Spruchpunkt 1. die Wortfolge:

? „Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26.07.2017 um 06:02 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 39 Minuten.

 Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 ersatzlos zu entfallen hat,

1.3. es bei der verletzten Rechtsvorschrift zu 1. anstelle von „§ 28 Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 Z.3 Arbeitszeitgesetz (AZG)„§ 28 Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 Z. 1 lit. a Arbeitszeitgesetz (AZG)“ zu heißen hat

1.4. und die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) auf 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) herabgesetzt und der für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die in Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung zu leistende Kostenbeitrag mit 15,-- Euro neu festgesetzt wird.

2.   Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, insofern teilweise stattgegeben, als

2.1. die Tatbeschreibung des Spruchpunktes 2. dahingehend konkretisiert wird, als es in deren Einleitungssatz anstelle der Wortfolge

Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da“

wie folgt zu lauten hat:

Sie haben als Arbeitgeber den oben genannten Arbeitnehmer als Lenker über die gemäß Art 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit eingesetzt, da Sie die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant und nicht sichergestellt haben, dass die Vorgaben von Art 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu zulässigen Lenkzeit eingehalten werden, da“,

2.2. in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2. die Wortfolge:

? „26.07.2017 von 06:02 Uhr bis 27.07.2017 um 13:22:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 02 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

ersatzlos zu entfallen hat

2.3. und die zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden) auf 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) herabgesetzt und der für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die in Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung zu leistende Kostenbeitrag mit 35,-- Euro neu festgesetzt wird.

3.   Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, insofern teilweise stattgegeben, als

3.1. die Tatbeschreibung des Spruchpunktes 3. dahingehend konkretisiert wird, als es in deren Einleitungssatz anstelle der Wortfolge

Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da“

wie folgt zu lauten hat:

Sie haben als Arbeitgeber dem oben genannten Arbeitnehmer als Lenker die Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt, da Sie die Arbeit des Fahrers nicht so geplant und nicht sichergestellt haben, dass die Vorgaben des Art 7 VO (EG) Nr, 561/2006 zu den Lenkpausen eingehalten werden, da“,

3.2. in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 3. die Wortfolge:

?   „Am 26.07.2017 wurde von 12:25:00 Uhr bis 27.07.2017 um 11:28:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

ersatzlos zu entfallen hat

3.3. und die zu Spruchpunkt 3. verhängte Strafe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) herabgesetzt und der für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die in Spruchpunkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung zu leistende Kostenbeitrag mit 30,-- Euro neu festgesetzt wird.

4.   Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, insoweit teilweise stattgegeben, als

4.1. es bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle von „Art 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006“ „Art 34 Abs. 3 EU-VO 165/2014“ zu lauten hat

4.2. und die Höhe der verhängten Strafe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) auf mit 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden) herabgesetzt und der für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die in Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung mit 60,-- Euro neu festgesetzt wird.

5.   Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 5. und 6. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, wird diese abgewiesen.

6.   Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 20 % der mit den Spruchpunkten 5. und 6. des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses verhängten Geldstrafen, also 29,-- Euro (Spruchpunkt 5) und 60,-- Euro (Spruchpunkt 6), insgesamt somit 89,-- Euro zu bezahlen.

7.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (6 Strafen/Kosten) in der Höhe von 2.118,50-- Euro

ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 07.03.2018, Zl. ***, wurden Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) sechs wie folgt umschriebene Verwaltungsübertretungen angelastet:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Gewerbeinhaber des Unternehmens C mit Sitz in ***, *** in der Funktion als Arbeitgeber des Arbeitnehmers D, welcher das Lastkraftwagen mit dem Kennz.: *** und den Anhänger mit dem Kennz.: ***, mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkte, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

1.   Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da festgestellt wurde, dass der Fahrer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

? Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.07.2017 um 04:56 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 47 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

? Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26.07.2017 um 06:02 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 39 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

? Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 03.08.2017 um 04:36 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 01 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

2.   Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da festgestellt wurde, dass dieser die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert hat.

Der Fahrer hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

? 20.07.2017 von 04:56:00 Uhr bis 21.07.2017 um 15:19:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 17 Stunden 21 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 07 Stunden und 21 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

? 26.07.2017 von 06:02:00 Uhr bis 27.07.2017 um 13:22:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 02 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

? 03.08.2017 von 04:36:00 Uhr bis 03.08.2017 um 20:34:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 49 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

3.   Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da dieser nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

? Am 26.07.2017 wurde von 12:25:00 Uhr bis 27.07.2017 um 11:28:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

? Am 08.08.2017 wurde von 05:01:00 Uhr bis 08.08.2017 um 12:16:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 01 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4.   Sie haben nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 dafür gesorgt, dass der Lenker seine Verpflichtungen gemäß der EG-VO 165/2014 einhält.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer, obwohl er sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) gemäß Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 zu betätigen, unterlassen hat, die in Artikel 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Folgende Zeiträume wurden nicht nachgetragen:

Fehlender Nachtrag: 19.07.2017, 00:00 Uhr - 19.07.2017, 07:00 Uhr

Fehlender Nachtrag: 21.07.2017, 08:05 Uhr - 21.07.2017, 08:35 Uhr

Fehlender Nachtrag: 22.07.2017, 15:00 Uhr - 24.07.2017, 05:55 Uhr

Fehlender Nachtrag: 31.07.2017, 17:25 Uhr - 31.07.2017, 17:55 Uhr

Fehlender Nachtrag: 01.08.2017, 11:05 Uhr - 01.08.2017, 11:35 Uhr

Fehlender Nachtrag: 03.08.2017, 10:00 Uhr - 03.08.2017, 10:45 Uhr

Fehlender Nachtrag: 04.08.2017, 12:05 Uhr - 04.08.2017, 12:35 Uhr

Fehlender Nachtrag: 07.08.2017, 11:40 Uhr - 07.08.2017, 12:10 Uhr

Fehlender Nachtrag: 08.08.2017, 10:20 Uhr - 08.08.2017, 10:45 Uhr

Fehlender Nachtrag: 08.08.2017, 12:25 Uhr - 08.08.2017, 13:00 Uhr

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

5.   Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36, nachkommt.

Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss:

Folgende Eintragungen wurden nicht durchgeführt:

am 07.08.2017 um 15:35 Uhr die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.

6.   Sie haben nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 dafür gesorgt, dass der Lenker seine Verpflichtungen gemäß der EG-VO 165/2014 einhält.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer am 26.07.2017 um 17:30 Uhr bis 27.07.2017, 06:30 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt hat, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da die Ruhezeiten nicht aufgezeichnet wurden.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

Als Kontrollzeitpunkt wird im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich aller sechs angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils der 08.08.2017, 13:45 Uhr, als Kontrollort das Gemeinde- und Freilandgebiet ***, Landesstraße ***, StrKm ***, Fahrtrichtung ***, angeführt.

Durch die ihm in Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z.3 und Abs. 6 Z.3 Arbeitszeitgesetz (AZG)“, durch die in Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung „Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z.1 iVm Abs. 6 Z.3 AZG“, durch die in Spruchpunkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung „Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z.2 iVm Abs. 6 Z.3 AZG“, durch die in Spruchpunkt 4. angelastete Verwaltungsübertretung „Art. 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 Z.3 AZG“, durch die mit Spruchpunkt 5. angelastete Verwaltungsübertretung „Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014 iVm § 17a Abs. 1 Z.2 iVm § 28 Abs. 3a Z.1 AZG“ und durch die mit Spruchpunkt 6. angelastete Verwaltungsübertretung „Art. 34 Abs. 5 EG-VO 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z.6 iVm Abs. 6 Z.3 AZG“ verletzt.

Wegen der in Spruchpunkt 1. des nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 28 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Z 3 AZG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden angedroht.

Wegen der in Spruchpunkt 2. Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gestützt auf § 28 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 6 Z 3 AZG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 400,-- Euro und drohte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden an.

Wegen der in Spruchpunkt 3. des nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 28 Abs. 5 Z.2 iVm Abs. 6 Z.3 AZG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 350,-- Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht.

Wegen der in Spruchpunkt 4. angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gestützt auf § 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 Z.3 AZG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro und drohte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden an.

Wegen der in Spruchpunkt 5. angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 28 Abs. 3a Z. 1 AZG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 145,-- Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden angedroht.

Wegen der in Spruchpunkt 6. angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gestützt auf § 28 Abs. 5 Z.6 iVm Abs. 6 Z.3 AZG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro über den Beschwerdeführer und drohte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden an.

Unter einem schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren im Ausmaß von 269,50 Euro vor, was 10% der Gesamtsumme der verhängten, insgesamt sechs Verwaltungsstrafen entspricht, womit sich ein insgesamt vom Beschwerdeführer zu bezahlender Gesamtbetrag von 2.964,50 Euro errechnete.

1.1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Verwirklichung der objektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sei aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 25.08.2017, die auf einer am 08.08.2017, 13:45 Uhr, durchgeführten Kontrolle beruhe und durch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in der dieser die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt habe, sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Es stehe fest, dass Beamte der Polizeiinspektion *** Herrn D (im Folgenden: den spruchgegenständlichen Fahrer), der eine Güterbeförderung durchgeführt habe, am 08.08.2017 um 13:45 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Strkm *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten hätten.

Mit dem DAKO-Programm sei eine EGVO Kontrolle der digitalen Lenk- und Ruhezeiten durchgeführt worden, bei der die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Übertretungen festgestellt worden seien.

Zweifelsfrei stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des gegenständlichen Unternehmens in der Funktion des Arbeitgebers die Verantwortung für die dargelegten Verwaltungsübertretungen zu tragen habe.

Die – im Straferkenntnis wörtlich wiedergegebene – Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 26.02.2018 enthalte keinerlei konkreten Angaben oder Aussagen, die geeignet wären, den Beschwerdeführer zu entlasten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rechtfertigung nicht einmal konkret auf die ihm angelastete Tat eingegangen und habe dieser somit die Tatanlastung nicht konkret bekämpft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er die Lenker über die Handhabung des Kontrollgerätes und der Fahrerkarte unterwiesen habe und dass auch außertourliche Schulungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes durchgeführt würden. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die richtige Bedienung des digitalen Tachografen „ein Teil des C95“ sei und dass sich die Fahrer auch an die Richtlinien halten müssten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen zu halten, dass dieser als Verantwortlicher des Unternehmens den spruchgegenständlichen Lenker nicht so eingesetzt habe, dass dessen Lenkzeiten innerhalb der in der EG-Verordnung 561/2006 Art. 6 Abs. 1 festgehaltenen zulässigen Lenkzeiten gelegen wären. Auch sei dieser nicht so eingesetzt worden, dass er die in Artikel 7 der genannten Verordnung als erforderlich erachteten Ruhezeiten einhalten hätte können. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass der spruchgegenständliche Lenker seine Verpflichtungen gemäß der EG-VO 165/2014 sowie der EG-VO 561/2006 einhalte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fahrer zu unterweisen, reiche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems jedenfalls nicht aus und habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun können, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass allenfalls ein eigenmächtiges Fehlverhalten des Fahrers vorgelegen haben könnte, so befreie dies den Beschwerdeführer nicht von dessen Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, da dieser im Rahmen eines Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen der Lenker Vorsorge zu treffen habe.

Die Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften und sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das im Spruch vorgeworfene Tatbild verwirklicht habe.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der aufgrund der Rechtsvermutung für das Vorliegen von Verschulden von ihm zu erbringende Entlastungsbeweis für seine behauptete Schuldlosigkeit nicht gelungen sei. Im vorliegenden Fall liege zumindest Fahrlässigkeit vor, womit auch die subjektive Tatseite erfüllt sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt habe, weshalb die belangte Behörde von einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von 1.400,-- Euro ausgegangen sei. Mildernd sei die bisherige Straflosigkeit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe lägen keine vor.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zeugenschaftliche Befragung von Herrn E und die ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses beantragt wird.

Begründend in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, da das durch den spruchgegenständlichen Lenker an den im Spruch genannten Tagen zu bewältigende Arbeitspensum jeweils nicht so umfangreich gewesen sei, dass die – nicht bestrittenen – Übertretungen der Arbeitszeitbestimmungen durch den spruchgegenständlichen Fahrer nicht notwendig gewesen wären. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der spruchgegenständliche Lenker ebenso wie die anderen vom Beschwerdeführer beschäftigten Lenker sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch bei Schulungen und Überprüfungen dazu angehalten würden, den digitalen Fahrtenschreiber korrekt zu bedienen, wobei der Beschwerdeführer seinen Fahrer ein System zur Verfügung stelle, das diese jeweils darauf aufmerksam mache, wenn es zu zeitlichen Überschreitungen oder unzureichenden Eintragungen komme.

Im Einzelnen wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:

„1.      Zum Vorwurf, ich hätte die Arbeit des Fahrers (D) nicht so eingeplant, dass er die tägliche Ruhezeit nicht einhalten habe können: Sowohl für den 20.07. wie auch für den 26.07. und 03.08.2017 war der Aufgabenumfang, den Herr D zu bewältigen hatte, so gering, dass es keinesfalls notwendig gewesen wäre, am 20.07.2017 um 13 Minuten, am 26.07. um 39 Minuten und am 03.08.2017 um 59 Minuten zu früh weg zu fahren.

2.       Zum Vorwurf, ich hätte die Arbeit des Fahrers (D) nicht so eingeplant, dass dessen Tageslenkzeit öfter als zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert wurde, wobei es zur Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit im Zeitraum vom 20.07. auf 21.07. um 7 Stunden 21 Minuten, vom 26.07. - 27.07.2017 um 2 Stunden 24 Minuten und am 03.08.2017 um 49 Minuten gekommen ist, muss festgehalten werden, dass diese Überschreitungen lediglich deshalb zustande kamen, da der elektronische Fahrtenschreiber offensichtlich nicht korrekt bedient wurde. An den besagten Tagen hatte D ein Arbeitspensum zu erledigen, das die gesetzlichen Tageslenkzeiten ohne weiteres einzuhalten ermöglicht hätte.

3.       Zum Verwaltungsstrafvorwurf, ich hatte die Arbeit des Fahrers (D) nicht so eingeplant, dass dieser nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ausreichende Fahrtunterbrechung eingelegt hat, wird auf die vorstehenden Umstände verwiesen.

4.       Zum Vorwurf, ich hatte nicht dafür gesorgt, dass der Lenker (D) seine Verpflichtungen, die entsprechenden Einträge in den digitalen Fahrtschreiber vorzunehmen, [nachkommt] ist festzuhalten, dass D - wie alle meine Fahrer - sowohl bei Abschluss des Dienstvertrages (auch in demselben) wie auch durch Schulungen und regelmäßige Überprüfungen dazu gehalten sind, den digitalen Fahrtschreiber korrekt zu bedienen. Im Übrigen wurde von mir ein System zur Verfügung gestellt, dass den Fahrer jeweils darauf aufmerksam macht, wenn es zu zeitlichen - Überschreitungen oder unzureichenden Eintragen kommt. Dass Versehen des Fahrers, der den digitalen Fahrtschreiber zu betätigen hat, kann mir nicht angelastet werden.

5.       Zum Vorwurf, ich hatte nicht dafür Sorge getragen, dass der Fahrer (D) seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, am 07.08.2017 den Eintrag ,,Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht eingegeben zu haben, wird auf die vorstehenden Rechtsfertigungen verwiesen. Die Übertretung ist wohl ein Resultat der (einmaligen!) Nachlässigkeit des Fahrers, die mir keinesfalls angelastet werden kann. Alleine die Tatsache, dass der Eintrag sonst stets gemacht wurde, beweist, dass diesbezüglich die Schulungen bzw. Vorkehrungsmaßnahmen, die meinerseits zu setzen waren, eingehalten wurden.

6.       Zum Vorwurf, ich hatte nicht dafür gesorgt, dass der Fahrer die Schaltvorrichtungen des Fahrtschreibers ausreichend betätigt, ist auf die vorstehenden Rechtfertigungen zu verweisen.“

1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat antragsgemäß und in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer selbst, dessen anwaltlicher Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme des durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten sowie durch Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch Einvernahme von Herrn E als Zeugen.

Der beigezogene Amtssachverständige, dem der Verwaltungsakt, insbesondere die darin befindlichen, mit dem DAKO-System durchgeführten Auswertungen der Fahrerkarte des Lenkers bzw. der Fahrzeugeinheit des betreffenden Fahrzeuges sowie die Zeitstrahlen und Zeitlisten, in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt worden waren, führte aus, dass die dem Lenker angelasteten Verwaltungsübertretungen anhand der DAKO-Auswertungen aus fachlicher Sicht nachvollziehbar seien.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung betont, dass in keiner Weise bestritten werde, dass der spruchgegenständliche Lenker die in Frage stehenden Verletzungen der Vorschriften insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten begangen habe. Er brachte jedoch vor, dass ihm diese Übertretungen nicht zugerechnet werden könnten, wobei er die in seinem Unternehmen gesetzten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen wie den vorliegenden zu verhindern, darlegte.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer betreibt und betrieb während der in den sechs Spruchpunkten angeführten Zeiträume in den Monaten Juli und August 2017 als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen mit Sitz in ***, ***. Einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Einhaltung der gegenständlich in Frage stehenden Bestimmungen des AZG hatte der Beschwerdeführer jedenfalls vor den in den sechs Spruchpunkten angeführten Zeiträumen in den Monaten Juli und August 2017 nicht bestellt.

2.2. Während der in den sechs Spruchpunkten angeführten Zeiträume in den Monaten Juli und August 2017 war der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. Seit Oktober 2017 ist Herr D nicht mehr Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, wobei die hier in Frage stehenden, durch den spruchgegenständlichen Lenker begangenen Verwaltungsübertretungen nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren.

2.3. Herr D lenkte im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in den Monaten Juli und August 2018 den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem mehr als 3,5t höchstzulässigen Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr.

2.4. Am 08.08.2017, um 13:45 Uhr, wurde Herr D, der zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers den Lastkraftwagen mit dem Kennz.: *** und den Anhänger mit dem Kennz.: ***, mit einem mehr als 3,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkte, im Gemeinde- und Freilandgebiet ***, Landesstraße ***, bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***, von Organen der Straßenaufsicht angehalten. Bei der in der Folge vorgenommene DAKO-Auslesung in Bezug auf das von diesem Dienstnehmer gelenkte Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen überstieg, wurden folgende Übertretungen der Vorgaben betreffend die Ruhe- und Lenkzeiten sowie betreffend die vorzunehmenden Eintragungen auf der Fahrerkarte und die Bedienung des Fahrtenschreibers festgestellt und in der Folge zur Anzeige gebracht:

2.4.1. In dem am 20.07.2017 um 04:56 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum hielt Herr D auch unter Berücksichtigung der zulässigen 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden ein, da die tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, in diesem 24-Stundenzeitraum 08 Stunden und 47 Minuten betrug.

In dem am 03.08.2017 um 04:36 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum hielt Herr D auch unter Berücksichtigung der zulässigen 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit ein, da die tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 08 Stunden und eine Minute betrug.

2.4.2. Herr D hat zwischen 20.07.2017 04:56:00 Uhr und 21.07.2017 15:19:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 17 Stunden 21 Minuten die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 07 Stunden und 21 Minuten überschritten.

Zwischen 03.08.2017 04:36:00 Uhr und 03.08.2017 20:34:00 Uhr hat Herr D mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 49 Minuten die verlängerte tägliche Lenkzeit um 49 Minuten überschritten.

2.4.3. Herr D legte am 08.08.2018 zwischen 05:01:00 Uhr und 12:16:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und einer Minute eine Lenkpause ein, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllte, womit am 08.08.2018 zwischen 05:01:00 Uhr und 12:16:00 Uhr die zulässige ununterbrochene Lenkzeit um 31 Minuten überschritten wurde.

2.4.4. Herr D hat es, obwohl er sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den digitalen Fahrtenschreiber als das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen, die insgesamt 10, im (oben unter 1.1. wiedergegebenen) Spruchpunkt 4 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte nachzutragen.

2.4.5. Herr D hat am 07.08.2017 um 15:35 Uhr die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht durchgeführt.

2.4.6. Herr D hat zwischen 26.07.2017 17:30 Uhr und 27.07.2017 06:30 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden wären, da die Ruhezeiten nicht aufgezeichnet wurden.

2.4.7. Dass und in welchem Ausmaß Herr D in dem am 26.07.2017 um 06:02 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum unter Berücksichtigung der zulässigen 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden unterschritten hat, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass und in welchem Ausmaß Herr D zwischen dem 26.07.2017 um 06:02 Uhr und dem 21.07.2017 um 15:19:00 Uhr die Tageshöchstlenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bzw. die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden überschritten hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass und in welchem Ausmaß Herr D zwischen dem 26.07.2017 12:25:00 Uhr und dem 27.07.2017 11:28 Uhr die zulässige ununterbrochene Lenkzeit überschritten hat.

2.5. Herr D wurde wie die sonstigen Dienstnehmer des Beschwerdeführers bei Abschluss des Dienstvertrages darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die gesetzliche Vorgaben zu den Dienst- und Lenkzeiten und betreffen die vorzunehmenden Eintragungen bzw. die Bedienung des Fahrtenschreibers einzuhalten und wurde diese Verpflichtung auch im schriftlichen, durch en spruchgegenständlichen Lenker unterzeichneten Dienstvertrag festgehalten. Die von den vom Beschwerdeführer beschäftigten Lkw-Fahren benutzten Lkws sind mit digitalen Fahrtenschreibern ausgestattet, die auf ihrem Display und durch akustische Signale auf allfällige Überschreitungen der zulässigen Lenkzeiten hinweisen. Die Fahrer werden einmal jährlich in der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes geschult und werden den Fahrern monatlich Aufstellungen vorgelegt über allfällig begangene Verstöße vorgelegt, wobei dabei festgestellte Fehler mit den Fahrern besprochen werden; darüberhinausgehende Konsequenzen sind für die Nicht-Einhaltung der in Frage stehenden Vorschriften durch die Lenker nicht vorgesehen.

2.6. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Netto-Einkommen von rund 2.500,-- Euro monatlich, bei keinem nennenswerten Vermögen und betragsmäßig nicht feststellbaren monatlichen Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig für ein 11 jähriges Kind.

2.7. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine im angelasteten Tatzeitraum rechtskräftigen und nicht getilgten verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen, dass der der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen betreibt, dass er keinen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellt hat und dass Herr D im in Frage stehenden Zeitraum als Arbeitnehmer beim Beschwerdeführer beschäftigt war, basieren auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der festgestellten Nicht-Einhaltung der in Frage stehenden Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten bzw. zu den erforderliche Eintragungen und der Bedienung des Fahrtenschreibers, ergeben sich einerseits aus den im Akt der Behörde befindlichen Auswertungen des DAKO-Systems und den im Akt befindlichen Zeitstrahlen und Zeitlisten in Bezug auf die beschriebenen Zeiträume, anderseits aus der fachlichen Beurteilung des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten.

3.2. Dass Herr D m Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in den Monaten Juli und August 2018 den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im innerstaatlichen Verkehr lenkte, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Anzeige und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nie bestritten.

3.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Übertretungen der Vorgaben zu den einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten bzw. zu den erforderlichen Ein- und Nachtragungen beruhen auf den im Akt befindlichen Auswertungen der Fahrer- und Fahrzeugkarte mittels DAKO-System, wobei die vorliegenden Unterlagen die Zeitstrahlen und Zeitlisten des jeweils beschriebenen bzw. kontrollierten Zeitraumes beinhalten. Diese Auswertungen wurden durch den beigezogenen Sachverständigen für technische Kraftfahrangelegenheiten geprüft und als aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden qualifiziert. Auch wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die Lenk- und Ruhezeiten durch den spruchgegenständlichen Lenker nicht eingehalten bzw. die erforderlichen Ein- und Nachtragungen nicht gemacht wurden.

3.4. Die in Pkt. 2.4.7. getroffenen Negativ-Feststellungen waren zu treffen, da aufgrund dessen, dass zwischen 26.07.2017 17:30 Uhr und 27.07.2017 06:30 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht korrekt betätigt wurde (was eine eigene Verwaltungsübertretung darstellt), für diesen Zeitraum nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in diesem Zeitraum die in Frage stehenden Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten (nicht) eingehalten wurden. Dass die aufgrund der Auswertung des DAKO-Systems für diesen Zeitraum an sich ableitbaren Übertretungen auf die fehlerhafte Bedienung des Fahrtenschreibers zurückzuführen sind, wurde im Übrigen auch bereits vom Anzeigenleger in der Anzeige festgehalten.

3.5. Die in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellungen zu den im Unternehmen des Beschwerdeführers gesetzten Maßnahmen basieren auf den durch den Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch bei der Verhandlung gemachten mündlichen diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere jenen bei der mündlichen Verhandlung, wo dieser die in seinem Unternehmen getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar wie festgestellt schilderte.

3.6. Die Feststellungen zu den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden aufgrund dessen glaubwürdigen Angaben bei der Verhandlung getroffen; die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt befindlichen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, in dem keine Vormerkungen aufscheinen.

4.   Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) in der im Hinblick auf die angelasteten Tatzeiträume Juli und August 2017 geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut:

„Digitales Kontrollgerät

§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach

1. dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36,

nachkommt.

[…]

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Arbeitgeber, die

[…]

(3a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

                                                                                          

1. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;

2. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

[…]

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

                                                                                          

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a)   in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b)   im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.“

4.2. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (EG-VO 561/2006) haben folgenden Wortlaut:

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

k) 'Tageslenkzeit' die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;

[...]

Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

[...]

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.“

4.2. Die hiermaßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, haben folgenden Wortlaut:

„Art

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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