RS Lvwg 2019/7/17 LVwG-AV-249/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Weder im KFG noch in einem anderen Gesetz ist eine Frist bestimmt, welche zu verstreichen hat, bis nach einem Widerruf erneut um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw diese erteilt werden kann. Da für den Widerruf kein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist, muss dieser immer auf Dauer erfolgen (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a Anm 22).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Wiedererteilung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.249.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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