Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Weder im KFG noch in einem anderen Gesetz ist eine Frist bestimmt, welche zu verstreichen hat, bis nach einem Widerruf erneut um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw diese erteilt werden kann. Da für den Widerruf kein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist, muss dieser immer auf Dauer erfolgen (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a Anm 22).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Wiedererteilung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.249.001.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019