TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 L518 2195207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2195207-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP1" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

"...

[...]

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

A: In Georgien bekomme ich eine Pension über 100 georgische Lari, das sind ca. € 30.- im Monat meine Mutter bekommt ca. 180 Lari Pension, das sind ca. € 50.- Eine Behandlung konnten wir uns nicht leisten weil wir finanziell in Not sind. Es gibt auch keine Behandlungsmöglichkeiten für mich in Georgien. Ich wusste schon lange dass es in Österreich eine gute medizinische Versorgung gibt und ich hoffe dass mir hier geholfen wird. Ich habe in Georgien bei einer Bank ein Darlehen für die Pension von 3 Jahren bekommen. Auch meine Mutter hat sich Geld ausgeborgt damit ich nach Österreich reisen konnte. Andere Probleme habe ich nicht ich kann nichts in Georgien anfangen weil ich behindert bin.

"Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. "

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Nichts außer dass ich meiner Mutter keine Freude machen kann.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: Keine.

[...]

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

[...]

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache GEORGISCH bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Anmerkung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Mehr oder weniger. Wenn ich eine Frage nicht beantworten kann, dann sage ich Ihnen das.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich habe morgen einen Termin bei einem Neurologen.

F: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?

A: Seit der Geburt. In meiner Kindheit haben mich diese Probleme begleitet. Ich hatte dadurch auch Lernschwierigkeiten. Ich möchte mich hier behandeln lassen.

F: Wurden Sie deswegen schon in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt?

A: Ich hatte keine vollständige Therapie. Ich wurde nicht gründlich behandelt. Hin und wieder habe ich ein Medikament in der Apotheke gekauft und das hat mir dann geholfen.

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

A: Nein.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Einsicht in all Ihre medizinischen Unterlagen haben können?

A: Ja.

F: Können Sie mir hiermit eine Vollmacht erteilen, dass wir auch Informationen und Unterlagen bei Ihren behandelnden Ärzten einholen können?

A: Ja natürlich.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, aber es ist möglich, dass ich nicht nochmal dasselbe wiedergebe, da ich Probleme mit dem Gedächtnis habe. Aber den richtigen Inhalt kann ich schon wiedergeben.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja, sonst wäre ich jetzt nicht hier.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Geburtsurkunde, Gesundheitsunterlagen (auf georgisch und auf englisch, bereits in Georgien übersetzt und notariell beglaubigt).

F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?

A: Sonst habe ich alles verloren. Es waren 2 Befunde, die ich zu Hause verloren habe.

F: Wo genau kommen Sie her?

A: Phonetisch: Georgien, XXXX

Anmerkung: Adresse wird in georgischer Schrift dem EV-Protokoll beigelegt.

F: Haben Sie zurzeit Kontakt mit irgendjemandem aus Ihrem Herkunftsland?

A: Ja, mehr oder weniger.

F: Mit wem?

A: Mit meiner Mutter hauptsächlich.

F: Mit wem noch?

A: Mit einer Cousine.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Über Facebook.

F: Welche Familienangehörigen befinden sich sonst noch in Georgien?

A: Ich habe noch einen Bruder, eine Schwägerin und Ihr Kind. Sie wohnen jetzt bei meiner Mutter in einem Haus, welches im Besitz unserer Familie ist. Es wurde uns von unserem Vater vererbt.

F: Wann ist der Vater verstorben?

A: Vor 12 Jahren.

F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

A: An der oben genannten Adresse.

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Meine Mutter reinigt Innereien vom Rind, damit es dann in der Küche weiterverarbeitet werden kann. Es ist schlimmer als eine Reinigungskraft. Sie ist im Freien.

F: Was macht der Bruder?

A: Mein Bruder hat keinen fixen Job. Nur Gelegenheitsjobs.

F: Welche Ausbildung haben Sie absolviert?

A: Ich hatte Lernschwierigkeiten. Ich habe die niedrigen Stufen besucht. Später habe ich aufgehört in die Schule zu gehen, weil ich mich geschämt habe, wegen meiner Lernprobleme. Ich konnte nicht lesen. Ich war sehr frustriert.

F: Wie viele Jahre waren Sie in der Schule?

A: Ich war 8 Jahre in der Schule.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Nein, ich bin nicht arbeitsfähig.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: In erster Linie bin ich, weil ich mir meine Behandlungskosten in Georgien nicht finanzieren konnte. Ich konnte meine Mutter auch nicht versorgen. Sie tat mir sehr leid, dass sie die Innereien vom Rind waschen muss. Das ist eine sehr harte Arbeit. Sie musste mich damit versorgen. Ich hatte dadurch ein schlechtes Gewissen. Ich habe meine Pension (100 Lari) im Vorraus auszahlen lassen. Damit habe ich meine Ausreise finanziert.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ich habe in Georgien in großer Armut gelebt. Ich konnte mir nichteinmal ein Medikament im Wert 2,50 Lari leisten. Über hygienische Mittel und Essen sage ich auch nichts mehr.

F: Wie würden Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanzieren, wenn Sie hier bleiben dürften?

A: Ich werde mich zuerst behandeln lassen, damit ich arbeitsfähig bin. Dann werde ich jeden Job annehmen, denn ich bekommen kann.

F: Welche Behandlung gibt es für Ihre Krankheit?

A: Es gibt eine Therapie, verschiedene Medikamente und auch Massagebehandlungen. Es gibt auch Infusionen und Spritzen dafür. Die Medikamente dienen dazu, das Gedächtnis zu verbessern. In Österreich gibt es diese Medikamente. Ich weiß, dass die Menschen in Österreich human sind, und dass sie mir Unterstützung geben. Ich bin für diese Hilfe mein Leben lang dankbar. Ich werde mich dafür auch revanchieren.

F: Gibt es diese Behandlungen auch in Georgien?

A: Nein, das gibt es nicht. Auch wenn es die Behandlung dort geben würde, könnte ich mir die Behandlung nicht leisten.

Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.

F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?

A: In Georgien herrscht Armut. Es gibt viele arme Leute dort. Es sind alle sehr frustriert. 45 Prozent der Menschen leben unter dem Existenzminimum. Vor allem in meiner Stadt gibt es keine Industrie, keine Unternehmen, kaum Arbeitsplätze.

Anmerkung: Dem AW wird ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt bezüglich der medizinischen Versorgung vorgelegt und mitgegeben.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Sie werden mich dort nicht behandeln können. Dadurch werde ich dort nicht arbeiten können. Ich werde auch nicht für meine Mutter sorgen können. Und ich werde nie eine Familie gründen können. Ich werde eine sehr schlechte Lebensqualität haben.

Anmerkung:

Mit dem Antragsteller werden die Länderfeststellungen zu Georgien, die Erfolgsaussichten seines Vorbringens sowie die Möglichkeit der Rückkehrberatung, erörtert.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich denke, dass ich alles gesagt habe. Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?

A: Nein.

Zusätzlich möchte ich nur sagen, dass sich in Georgien die Menschen in der U-Bahn vor mir fürchten. Ich bin aber ein ganz ein lieber Mensch. Niemand muss sich vor mir fürchten. Die meisten Leute meiden den Kontakt von mir. Sie haben Angst, dass ich Sie um Hilfe bitten würde.

F: Wurde die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Es konnte ein Reisepass sichergestellt werden. Ihre Identität steht daher fest.

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse und Ihrer Angaben ergab sich die Feststellung, dass Sie Staatsangehöriger von Georgien sind.

Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und der vorgelegten Unterlagen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Angaben Ihrerseits und in Zusammenschau mit den vorliegenden allgemeinen Länderinformationen zusammengestellt durch die Staatendokumentation zu Ihrem Herkunftsland Georgien, in keiner Weise nachvollziehbar, dass Sie in Ihrer Heimat nicht im Stande wären, Ihr Leben dort weiterzuführen.

Sie geben selbst an, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund Ihrer finanziellen Situation verlassen haben, und im Falle einer Rückkehr nichts befürchten würden, außer dass Sie Ihrer Mutter keine Freunde bereiten würden.

Der Umstand, dass Ihr Reisepass im Dezember 2017 in Ihrem Heimatland ausgestellt wurde, lässt die erkennende Behörde davon ausgehen, dass Sie keiner Bedrohung staatlicherseits ausgesetzt sind.

Eine asylrelevante Verfolgung in Ihrem Heimatland Georgien konnte somit von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch keine lebensbedrohende Erkrankung behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.

Aus dem Länderinformationsblatt zu Georgien geht eindeutig hervor, dass eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) gewährleistet ist.

Einerseits sind Sie ein junger Mensch ohne erkennbare familiäre Verpflichtungen und andererseits kommen Sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie sind auch keinem Personenkreis angehörig, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern zu Georgien geht das Bundesamt davon aus, dass auch Sie in der Lage sein werden, in Ihrer Heimat ein adäquates Leben führen zu können.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

Betreffend die Feststellungen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Dass Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, fundiert auf dem unbestreitbaren Akteninhalt. Der Grund für die Nichteinräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war, dass Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.

Wie bereits aus der umfassenden Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen hervorgeht, haben Sie den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Ihr Antrag diente ausschließlich nur dafür, um sich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Dass Sie nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass Sie Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Unterstützungsleistungen bestreiten wollten, und sich sogar kriminellen Taten hingaben, weshalb Sie momentan in U-Haft sind.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Aufgrund der vorliegenden Informationen ist Georgien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

BINNENFLÜCHTLINGE (IDPS) UND FLÜCHTLINGE

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und der Unterstützung von Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden und Staatenlosen zusammen. Laut Berichten möchte die Mehrheit der 250.000 Binnenflüchtlinge aus Abchasien und Südossetien wieder in ihr Ursprungsgebiet zurückkehren. Nach Angaben des Ministeriums für Binnenflüchtlinge gab es mit Stand August 2016 271.525 Binnenflüchtlinge. UNHCR schätzte, dass 166.000 Personen sich in einer volatilen Sicherheitslage, die der von Binnenflüchtlingen ähnelte, befanden und somit Schutz und humanitäre Hilfe brauchten. Hierzu zählten auch Personen, die nach Abchasien und Südossetien entlang der Verwaltungsgrenze zurückgekehrt waren. Das für die Binnenflüchtlinge zuständig Ministerium gewährt monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge und fördert deren sozioökonomische Integration. 45.000 Personen arbeiten als Saisonarbeiter und konnten in die abchasischen Bezirke Gali und Otschamtschire zurückkehren. Allerdings verwehren die abchasischen Defacto-Behörden eine Rückkehr der Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 3.3.2017).

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Binnenflüchtlinge, Chaloka Beyani, konstatierte anlässlich seines Besuches in Georgien Ende September 2016, dass Georgien Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Lebenssituation von Binnenflüchtlingen gemacht habe, dazu zählte insbesondere die Verbesserung der Wohnungslage (GT 29.9.2016, vgl. Agenda.ge). Der Ombudsmann informierte den UN-Sonderberichterstatter, dass trotz der positiven Schritte etliche Probleme der Binnenflüchtlinge ungelöst blieben, was erhebliche Anstrengungen und eine aktive Arbeit seitens der maßgeblichen Behörden notwendig mache. Insbesondere müssten laut Ombudsmann die gesetzlichen Regelungen dahingehend adaptiert werden, damit es zu einem bedarfsorientierten Zugang in der Frage der Binnenflüchtlinge und es somit zu langfristigen Lösungen käme. Hierzu zählt insbesondere die Förderung der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (PD 26.9.2016).

Vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration dieser Binnenflüchtlinge erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl ist im Vergleich gering. In den letzten fünf bis sechs Jahren gab es insgesamt etwa 5.000 Asylbewerber. Nach einem deutlichen Anstieg 2014-2015 (vor allem Iraker, Ukrainer) ist die Zahl der Neuanträge stark rückläufig. Sie finden bislang nur geringe Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten. Eine Integration von Flüchtlingen ist auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig (AA 10.11.2016).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• Agenda.ge (26.9.2016): UN Special Reporter: "Georgia's improved living conditions of IDPs", http://agenda.ge/news/66135/eng, Zugriff 15.3.2017

• GT - Georgian Today (29.9.2016): Chaloka Beyani: Georgia Has Made Progress with IDP Situation,

http://georgiatoday.ge/news/4760/Chaloka-Beyani%3A-Georgia-Has-Made-Progress-with-IDP-Situation-, Zugriff 15.3.2017

• PD - Public Defender of Georgia (26.9.2016):Public Defender Meets with UN Special Rapporteur on Human Rights of Internally Displaced Persons,

http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-un-special-rapporteur-on-human-rights-of-internally-displaced-persons.page, Zugriff 15.3.2017

• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017

GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

Quellen:

• ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

• SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

• SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

-

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

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Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

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Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

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Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

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Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

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Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

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Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

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Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

• JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017

• PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017

RÜCKKEHR

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017

• MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017

• SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016):

Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center,

http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

Hinischtlich des von der bB erlassenen Einreiseverbotes wurde mit der Mittellosigkeit sowie mit dem Missbrauchs des Asylsystems argumentiert und aufgrund dessen eine positive Zukunftsprognose verneint.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein MR des Schädels vom 26.03.2018 vorgelegt.

Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte und veraltete Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung seien 18 Monate alt und würden sich nicht mit der individuellen Situation der bP befassen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu einer Behandlung der bP im Heimatland beschäftigt und sich auch nicht mit den Konsequenzen einer "Nicht-Behandlung" auseinander gesetzt. Die bP wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und würde obdachlos sein. Die belangte Behörde hätte mittels psychiatrischen Gutachtens die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit der bP feststellen müssen. Der bP würde eine asylrelevante Bedrohung drohen. Der fehlende Zugang der bP zu einer adäquaten medizinischen Behandlung würden zu einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was wiederum zu einer drastischen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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