TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 L525 2207207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2207207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.8.2018, Zl. 16-1110009901-180142861-EAST OST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 1.4.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Europa zum Arbeiten gekommen. Außerdem lebe er an der Grenze zu Indien, dort werde täglich geschossen. Man sei dort nicht sicher. Das Leben dort sei allgemein gefährlich, weshalb er sein Heimatland verlassen habe müssen.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 8.9.2016 niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid vom 31.1.2017 ausgesprochen, dass der Antrag vom 31.3.2016 als unzulässig zurückgewiesen werde und für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Es werde die Außerlandesbringung angeordnet und sei die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 9.2.2018 begehrte der Beschwerdeführer abermals internationalen Schutz in Österreich und wurde er am 10.2.2018 abermals einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimatstadt Dewanpura sei eine Grenzstadt zwischen Pakistan und Indien. Dort sei viel Militär und werde andauernd geschossen. Er habe im Geschäft seines Bruders gearbeitet und seien dort Leute gekommen um Geld zu erpressen. Wenn man ihnen kein Geld gebe, so werde man einfach erschossen. Deshalb sei er ausgereist. Er habe Angst um sein Leben, da er gegen diese Leute Anzeige erstattet habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 7.3.2018 abermals niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und leide an keinen Krankheiten. Er fühle sich psychisch und physisch gut. Er sei in Pakistan gefährdet. Näher befragt, warum er in Pakistan gefährdet sei, führte dieser aus, er wohne an der Grenzregion zwischen Indien und Pakistan und gäbe es dort oft Schießereien. Es gäbe Unruhen dort. Es gäbe auch Banden dort, die von ihnen Geld verlangen würden. Sie hätten auch ein Geschäft in der Stadt, das Geschäft gehöre dem Vater. Sie hätten Schutzgeld für die Banden bezahlen müssen und habe er die Leute angezeigt. Danach sei er von diesen Personen verfolgt worden. Sie hätten ihn umbringen wollen, weshalb er von seiner Familie ins Ausland geschickt worden sei. Dieser Zwischenfall sei im Dezember 2015 gewesen. Näher befragt, was das für Leute seien, führte der Beschwerdeführer aus, dies seien Gangster, die öfters in das Geschäft gekommen wären und gedroht hätten und Geld genommen hätten. Niemand außer der Beschwerdeführer hätte sich getraut gegen diese was zu unternehmen. Die anderen Personen, die gegen die Gangster was gemacht hätten, seien verschollen bzw. ermordet worden. Es seien immer wieder verschiedene Personen gewesen und der Anführer sei Amir, mehr wisse er nicht über ihn, außer, dass er berühmt und gefährlich sei. Die Polizei habe nicht gegen diese Personen ermittelt. Die Polizei habe gesagt, dass diese Personen sehr gefährlich seien und deswegen nicht gegen sie ermittelt werden könne. Als die Bande erfahren habe, dass sie angezeigt worden seien, hätten sie den Beschwerdeführer verfolgt. Aufgefordert mehr über diese Personen zu berichten, führte der Beschwerdeführer aus, seine Brüder und er seien immer wieder schikaniert worden. Er lebe außerdem direkt an der Grenze zu Indien und gäbe es Schießereien. Zuletzt habe es im Dezember 2017 eine Schießerei gegeben, darüber sei sogar in den Medien berichtet worden. In seinem Heimatdorf habe er Angst vor den Schusswechseln und in der Stadt habe er Angst vor der Bande. Diese würden bereits nach ihm fragen. Seine Eltern und seine drei älteren Brüder würden in seinem Dorf wohnen, seine zwei ledigen Brüder auch. Seine Schwester würde in Karachi wohnen. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und habe im Geschäft der Eltern mitgeholfen. Finanziell sei es der Familie gut gegangen, sie hätten zwei Geschäfte gehabt. Sein Leben sei in Gefahr. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Befragt, ob er nicht in Pakistan in einer anderen Stadt hätte leben können, führte der Beschwerdeführer aus, er sei vor der Bande auf der Flucht, die Bande sei ziemlich groß.

Mit Bescheid des BFA vom 30.8.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend stellte das BFA zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei pakistanischer Staatsbürger und sei ledig. Er leide an Tuberkulose. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden psychischen Störung leide oder an einer schweren und ansteckenden Krankheit leide. Er sei arbeitsfähig. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn besonders an Österreich binden würden. Es würden sich keine Verwandte in Österreich befinden. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Eine Integration in Österreich hätte nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte zunächst aus, dem angefochtenen Bescheid würden Ausführungen fehlen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant wären. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gegeben. Das Bundesamt habe auch verabsäumt in Betracht zu ziehen, dass auch eine Verfolgung durch Privatpersonen Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht Willens sei, den Schutzsuchenden zu schützen. Es könne durchaus sein, dass die pakistanische Polizei in manchen Fällen schutzwürdig sei, jedoch treffe dies im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Mit dem zentralen Vorbringen habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt. Bestritten werde außerdem, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei auszuführen, dass auch hier die belangte Behörde ohne Begründung ausgeführt habe, dass ein solches nicht vorliege. Dies sei im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und die Dauer seines Aufenthaltes nicht verständlich. Der Beschwerdeführer könne sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen und sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer habe nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht erstmals in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, ledig und stammt aus Punjab. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, hat die Schule besucht und hat im Geschäft der Eltern bereits gearbeitet. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Punjabi und zum sunnitischen Islam.

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 31.3.2016 in Österreich und reiste er illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer leidet an Tuberkulose. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Österreich, er spricht kaum Deutsch und hat keine Kurse besucht. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Bezüglich der Länderfeststellungen wird auf die einschlägigen Berichte des angefochtenen Bescheids verwiesen. Die Berichte weisen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine ausreichente Aktualität auf und erweisen sich als ausgewogen hinsichtlich der verwendeten Quellen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass die Identität nicht festgestellt werden konnte ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens nie ein Identitätsdokument vorlegte. Die Angaben zur Herkunft, zum Glauben und zur Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den Erstbefragungen vom 1.4.2016 bzw. vom 10.2.2018 (AS 10). Dass der Beschwerdeführer an Tuberkulose leidet ergibt sich aus dem vorgelegten Patientenbrief vom 8.6.2018 (AS 69). Der Beschwerdeführer wurde damals in gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer könne sich problemlos auf Deutsch im Alltag verständigen, so spricht gegen dieses Vorbringen bereits die Anordnung des Spitals im Patientenbrief vom 8.6.2018, wonach der Beschwerdeführer seinen Freund als Dolmetsch mitbringen solle. Die Angaben zum bisherigen Leben in Pakistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 97ff). Die Feststellungen des Bezugs der Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auskünfte aus den amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer über keine Freunde in Österreich verfügt und auch kein sonstiges Engagement hinsichtlich seiner Integration festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits aus den Feststellungen der belangten Behörde bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Bestätigungen über absolvierte oder zumindest besuchte Kurse in Österreich vorlegte.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte (AS 217). Brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Erstbefragung am 1.4.2016 vor, er sei ersten nach Europa gekommen um zu arbeiten und lebe er an der Grenze zu Indien, wo täglich geschossen werde, so brachte er die angebliche Bedrohung durch die angebliche erpresserische Bande erstmals in der Befragung am 10.2.2018 vor (AS 14). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer Erstbefragungen nicht primär zur Befragung hinsichtlich des Fluchtgrundes dienen, jedoch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer das Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch die Bande nicht zumindest andeutete oder kurz erwähnte, sondern dies erst im Laufe des Verfahrens neu vorbrachte. Gründe, warum er dies nicht bereits am Anfang vorbringen habe können, sind nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verfahren nicht einfach nur ausbaute bzw. näher darlegte, sondern eine komplett neue Bedrohungssituation darlegte. Dass die belangte Behörde aufgrund dieser Steigerung bereits von einer massiv beeinträchtigten Glaubwürdigkeit ausgeht, begegnet keinen Bedenken.

Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen emotionslos, blass, wenig detailreich und oberflächlich darlegte (AS 257f). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 7.3.2018 eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt, konnte dabei aber nicht einmal einfachste Details nennen, was folgende Passage aus der Einvernahme verdeutlicht (AS 101): "F: Was sind das für Personen die Sie verfolgen? - A: Es sind Gangster, die öfters ins Geschäft gekommen sind, haben uns gedroht und von uns Geld genommen. Die Polizei war zwar in der Gegend, aber sie haben nichts gemacht. Niemand hat sich getrautm außer ich, diese Personen anzuzeigen. Die Personen die getraut haben diese Personen anzuzeigen sind ermordert worden oder verschollen. Es waren immer wieder verschiedene Personen und der Anführer war Amir, mehr weiß ich nicht über ihn, außer das er berühmt und gefährlich war; F: Was ist passiert, nachdem Sie diese Personen angezeigt haben? - A: Die Polizei hat nicht über die Personen ermittelt. Die Polizei sagte, dass diese Personen sehr gefährlich sind und nicht übermittlen können. Als die Bande dann erfahren hatte, dass ich sie angezeigt habe wurde ich dann verfolgt; F: Berichten Sie mehr über diese Personen? - A: Meine Brüder werden immer wieder Schikaniert von ihnen. (AW wir aufgefordert Details zu nennen. AW gibt an keine Details nennen zu können, weil er nicht oft ihm Geschäft war und Schüler war)." Nun schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Details zu seinen angeblichen Verfolgern nennen konnte, was im Falle einer tatsächlichen Bedrohung aber lebensnahe wäre. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es mehr als verwunderlich ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Details nennen konnte, zeigte er dies Verfolger doch angeblich persönlich an. Ebenso verwunderlich ist es, dass der Beschwerdeführer zwar angeben kann, dass der Anführer der Bande Amir heiße, jedoch ansonsten keinerlei näheren Auskünfte erteilt werden konnten, ebenso die Angabe, dass die Bande zwar sehr große sei, nähere Informationen konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht vorbringen. Ebenso erscheint es auffällig, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar nach wie vor in Pakistan leben kann ohne der genannten Verfolgung ausgesetzt zu sein, was insofern verwundert, als dass der Beschwerdeführer ja nur einen Monat im elterlichen Geschäft gearbeitet hat (AS 103). Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie beweiswürdigend zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, zumal auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass im Falle von tatsächlich erlebten Vorfällen, das Fluchtvorbringen wesentlich detaillierter bzw. zusammenhängender vorgetragen werden würde.

Zum Fluchtvorbringen hinsichtlich der angeblichen Schießereien aufgrund der geographischen Nähe seines Dorfes zur indischen Grenze im Punjab sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal eine konkrete Bedrohung gegen ihn vorbrachte, sondern nur allgemein von Schießereien sprach (vgl. AS 101: "Ich wohne an der Grenzregion zwischen Indien und Pakistan. Es gibt dort oft Schieserei." bzw. "Wir leben direkt an der Grenze, zwischen indische und pakistanische Soldaten. Ich habe auch Bilder davon, was für Schaden von dieser Schieserei entschanden ist. Zuletzt gab es eine Schieserei im Dezember 2017, darüber wurde sogar in den Medien berichtet.") Auch hier blieb der Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung schuldig, dass es tatsächlich irgendeine Art von Verfolgung gegen den Beschwerdeführer gibt. Darüber hinaus spricht auch hier gegen irgendeine Art der Verfolgung, dass der Großteil der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in eben diesem Dorf lebt (AS 103). Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Seitens des erkennenden Gerichtes wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass die Beschwerde den beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise substantiiert entgegentrat.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären. Die belangte Behörde setzte sich darüber hinaus mit der medizinischen Versorgung in Pakistan auseinander.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen. Darüber stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, das zu den mit Abstand sichersten Gebieten Pakistans zählt und auch dort seit Jahren die Anzahl an Terroranschlägen kontinuierlich zurückgeht.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben im Geschäft der Eltern gearbeitet und hat die Schule besucht. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Soweit der Beschwerdeführer seine Tuberkuloseerkrankung vorbringt, so bekämpfte die Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit nicht, und - wie festgestellt - ist in Pakistan der Zugang zu Medikamenten gesichert.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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