Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2141616-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1060485506-150361570/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 11.4.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen. Die Taliban hätten den Anschluss und seine Mitwirkung im Kampf verlangt. Er hätte in ihrem Namen einen Bombenanschlag verüben sollen. Er sei von den Taliban sogar für die Jahre entführt und von ihnen misshandelt worden. Er trage noch immer Verletzungen davon. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und die ganze Familie mit dem Tod bedroht. Da sein Leben in Gefahr sei, sei er gezwungen gewesen die Flucht zu ergreifen.
Der Beschwerdeführer wurde nach Konsultationen mit Ungarn am 26.11.2015 zum Verfahren zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.3.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er sei seit Anfang April in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs. Er absolviere sonst keine Schulausbildung. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern würden noch in Pakistan leben, sie würden nach wie vor in seinem Dorf " XXXX " leben, das liege ca. 1h von Parachinar entfernt. Von dort habe er auch seine Reisetätigkeit begonnen. Er hätte keine Verwandte oder Angehörige in einer der Großstädte in Pakistan. Er stehe aber in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, seine Familie hätte Angst. Die kriminellen Personen würden nicht nach ihm fragen. Er habe als Fahrer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, das Leben in Parachniar sei gefährlich und müsse man mit dem Tod rechnen, wenn man das Haus verlasse. Es sei schwer unter solchen Umständen zu arbeiten. Er sei von den Taliban mitgenommen worden, gemeinsam mit zwei weiterern Personen. Der eine sei aufgrund er Lösegeldzahlung freigelassen worden, der Beschwerdeführer und eine weitere Person hätten bleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig zu essen bekommen und habe er zwar im Zuge der Erstbefragung ausgesagt, er sei drei Jahre gefangen gewesen, jedoch seien es nur drei Monate gewesen, die ihm vorgekommen wären wie drei Jahre. Die Entführer hätten Lösegeld von der Familie wollen und hätten Kontakt mit der Familie aufgenommen. Da seine Familie sehr arm sei, hätten sie die Entführer vertröstet bis sie das Geld gesammelt hätten. Sie seien in einem dunklen Zimmer eingesperrt gewesen und er hätte nicht gewusst wie viele Personen es seien. Nur eine Person aus Parachinar habe er an der Stimme erkannt. Eines Tages hätte die Polizei diese Ortschaft angegriffen und hätte er im Zuge der Kampfhandlungen auch fliehen können. Sein Freund und der Beschwerdeführer seien in die Berge geflohen und hätten dort zwei Tage auf einem Berg verbracht. Somit sei es auch zu keiner Lösegeldzahlung gekommen. Nach diesen Tagen hätten sie dann eine Straße erreicht, dann sei ein weißes Auto gekommen und sie hätten das Auto angehalten. So seien sie dann nach Pershawar gelangt und seien sie von dort weiter nach Hause. Er sei drei, vier Monate im Bett gelegen, da er schwer krank gewesen sei. Befragt, wann er denn von den Taliban festgehalten worden sie, führte der Beschwerdeführer aus, dies müsse entweder im Jahr 2011 oder 2012 gewesen sein. Es sei im Sommer gewesen. Er könne nicht mehr angeben, wo er festgehalten worden sei, auch nicht wohin sie geflüchtet seien. Er wisse nur mehr, dass sie durch einen Wald auf einen Berg gegangen seien. Zwischen der Entführung und der Ausreise sei die Familie noch angerufen worden. Ihnen sei gesagt, worden, dass sie eine Chance bekommen hätten, zu flüchten. Sie sollten sich aber nicht zu sicher sein, sie (gemeint wohl: die Taliban) könnten sie jederzeit wieder erwischen. Wann dieser Anruf bei der Familie gewesen sei, könne er nicht angeben. Es sei kurz nach seiner gelungenen Flucht gewesen. Er selbst sei von den Taliban geschlagen und gefoltert worden, aber das sei lange her und sei alles verheilt. Er damals nicht gesehen, wer den Angriff ausgeführt habe und könne auch nicht angeben, wann denn nun seine Familie angerufen worden sei, es müsse aber kurz nach seiner Flucht aus dem Lager gewesen sein. Danach sei er nicht mehr von den Taliban oder anderen Kriminellen kontaktiert geworden. Er habe Parachinar nicht verlassen und sei sehr vorsichtig bei der Arbeit gewesen. Er habe immer zu Hause gelebt. Befragt, wie man sich denn nun sein Festhalten vorstellen könne, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein dunkler Raum gewesen, in welchem sie zu zweit gewesen seien und er sei nicht gefesselt gewesen. Er wisse nicht mehr, ob die Stimmen, welche er gehört habe, von den Entführern gewesen seien oder von anderen Personen. Beim Angriff seien die Bomben gefallen und dabei sei die Tür kaputtgegangen. Als sie dann rausgekommen seien, dann sei es sehr hell gewesen, aber er könne nicht mehr sagen, wie spät es eigentlich gewesen sei. Er habe ca. eine halbe Stunde nichts gesehen. Er habe die halbe Stunde gewartet, da die Gefechte sehr hart gewesen seien. Sein Vater habe mit den Taliban telefoniert. Er habe beobachten können, dass die Polizei und das Militär sehr oft in Parachinar patrouilliert hätten, aber es gäbe trotzdem keine Sicherheit. Über Vorhalt, er habe angegeben, die Entführung sei im Jahr 2011 oder 2012 gewesen, aber er sei erst 2015 ausgereist, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort leben müssen und habe das Geld für die Ausreise erst sparen müssen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt. Es habe Vorfälle gegeben, da seien Menschen getötet worden und die Polizei habe nichts unternommen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er könne auch aus finanziellen Gründen nicht zurück. In einer anderen Stadt würde er erkannt werden und auch aus finanziellen Gründen könne er nicht in einer anderen Stadt leben. Im Iran habe er "schwarz" gearbeitet.
Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei gesund und arbeitsfähig, leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Verwandten in Österreich. Er sei unbescholten. Seine gesamte Verwandtschaft lebe in Parachinar. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage kommen lassen würden, eine maßgebliche Integration habe ebenso nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft darlegen können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens im Wesentlich aus, die belangte Behörde würde sich zunächst auf mangelhafte Länderfeststellungen stützen und führte insbesondere eine Auflistung an Anschlägen im Jahr 2016 an und sei die Lage von Schiiten kritisch in Pakistan. Ebenso sei die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kritisch. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen zur Nationalität und zur Religion festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Kamphandlungen zwischen den Taliban und der Polizei fliehen können. Er habe - nachdem die Tür kaputtgegangen sei - noch eine halbe Stunde gewartet, dann seien er und sein Mitgefangener geflohen. Der Widerspruch, er habe zunächst angegeben, er habe die Flucht ergriffen und danach angegeben, er habe zugewartet, sei ein scheinbarer, da die Kämpfe länger als eine halbe Stunde gedauert hätten. Auch sei der Beschwerdeführer nach seiner Flucht sehr vorsichtig gewesen und habe er sich hauptsächlich in seinem Dorf aufgehalten. Es stimme auch nicht, dass die Taliban nicht mehr versucht hätten, den Beschwerdeführer zu holen, jedoch sei dieser sehr vorsichtig gewesen und habe es daher keinen neuerlichen Kontakt mit den Taliban gegeben. Die Sicherheitskräfte seien darüber hinaus auch nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer lerne Deutsch und habe einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung über die die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses am 1.9.2016 und eine Bestätigung einer Frau OStR Mag. XXXX darüber, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an einem von ihr organisierten Deutschsprachunterricht teilgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 8.10.2018 die Länderfeststellungen (LIB, Stand: 21.6.2018; FATA Security Report 2017 und 1st Quarter 2018) zu Pakistan und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen einer Woche zu diesen Stellungnahme zu beziehen und Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben.
Mit Schreiben vom 15.10.2018 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor, nämlich zwei Unterstützungsschreiben, ein Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes über den Besuch eines Deutschkurses vom 8.1. bis zum 2.2.2018, welchen der Beschwerdeführer mit sehr gut abgeschlossen habe, die Anmeldebestätigung zum gerade genannten Kurs, ein A1 Zertifikat, welches er mit "gut" bestanden habe, eine Bestätigung des ASV Nickelsdorf vom 8.8.2017 über gemeinnützige Arbeiten des Beschwerdeführers im Zuge von Ausbesserungsarbeiten auf dem Spielfeld, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 7.12.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 17.7.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 27.4.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der Integrationswerkstatt/factor happiness - Training und Beratung GmbH vom 31.3.2017, wonach der Beschwerdeführer den Workshop "Leben und Arbeit in Österreich" besucht habe, eine Bestätigung der Großgemeinde Nickelsdorf vom 28.3.2017, wonach der Beschwerdeführer m 25.3.2017 bei Flurreinigungsarbeiten teilgenommen hätte, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom 21.3.2017, wonach der Beschwerdeführer am Kurs "Initiative Deutsch in der Grundversorgung JE2 Alphabetisierung" teilgenommen habe, eine undatierte Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, wonach der Beschwerdeführer am 1.9.2016 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen habe, sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters der Großgemeinde Nickelsdorf vom 12.10.2018, wonach der Beschwerdeführer seit dem 23.2.2017 in Nickelsdorf ansässig sei, sich in seiner Unterkunft engagiere und bei Gemeindeveranstaltungen vorbildlich helfe, sofern es seine Deutschkurse erlauben würden. Er suche den Kontakt zur Bevölkerung und zu Vereinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Kurram Agency in der FATA-Region. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan bereits gearbeitet und hat Pakistan familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Paschtunen und zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer hat als Taxilenker gearbeitet. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht in Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, ein A1 Zertifikat erworben und einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit anderen Österreichern und hat einmal bei Flurarbeiten in der Gemeinde und bei der Ausbesserung des Fußballplatzes in seiner Gemeinde geholfen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen
dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis
Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered
Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden
war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit
Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär
wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch
eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem
Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten
Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der
Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-
Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin
weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-
Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der
aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).
Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]
Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche
Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,
insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze
zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).
Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete
Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der
Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz
stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,
bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den
die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit
Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des
seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung
von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen
Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als
bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land
vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu
verstärken (AA 10.2017a).
2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan
durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,
paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.
Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige
und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der
paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren
Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,
dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen
vorgingen (USDOS 7.2017).
Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und
Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung
durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden
funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von
Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt
es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in
Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von
militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,
Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert
(USDOS 7.2017).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische
Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.
Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von
Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:
PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen
Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten
Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere
1.736 wurden verletzt.
Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35
Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf
Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche
Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf
waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische
Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder
Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).
2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.
Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443
Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630
Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121
Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere
28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der
Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten
Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den
Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,
302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).
Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017
fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen
Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)
zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von
den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).
Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von
Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen
Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,
vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums
Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten
wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).
Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die
Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der
Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und
Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,
Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt
(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen
Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der
verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von
1.956 auf 2.212 (PIPS
1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %
weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten
oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18
in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab
(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),
davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im
Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit
1.545 Todesopfern
durchgeführt (PIPS 1.2017).
Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft
gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen
Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der
Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den
verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).
Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",
Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich
in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate
Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon
Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet
wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).
Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der
Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der
Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die
Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das
Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige
Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als
Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,
insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu
lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):
Pakistan -
Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):
Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik
PAKISTAN.BFA
Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-
v2.pdf, Zugriff 18.3.2017
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
-
USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter
2 - Pakistan (S 261-265),
https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,
Zugriff 8.5.2018
Regionale Verteilung der Gewalt:
Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber
Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)
sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu
größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom
Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.
Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf
Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom
Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer
angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen
bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in
Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen
suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit
61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-
59).
Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten
Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den
höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von
Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von
den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63
Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.
Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um
97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.
Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):
Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik
PAKISTAN.
-
AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund
Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
Wichtige Terrorgruppen
Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische
Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes
dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine
bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und
verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die
Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018).
Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO
7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie
entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze
zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die
Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den
pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der
Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel
und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan
stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013,
dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur
nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde
stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der
Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon
ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen
Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan
in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f).
Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante
islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie
werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele
kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre
Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).
Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren.
Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum
anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft
(PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-
Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon
betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die
Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte
zu erklären (PIPS 1.2018 S 87).
Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit
123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017
durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark
geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f).
Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige
auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem
Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016
durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017),
stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an.
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42
Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen
2016. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican
Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018).
Quellen:
-
BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-