TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 L525 2207640-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2207640-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1205120906/180841225-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte am 4.9.2018 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 5.9.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Tod seines Vaters sei es ihm und seiner Familie finanziell sehr schlecht gegangen. Sie seien dann von den Brüdern seiner Mutter aufgenommen worden, aber diese hätten sie nicht ausreichend versorgt. Deshalb sei er zwei Mal zu seinen Onkeln, diesmal den Brüdern seines Vaters, gegangen und habe er den Erbteil seines Vaters verlangt, damit er sich selbständig machen könne. Er sei beide Male hinausgeworfen und mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er Angst gehabt, dass sie ihn umbringen würden und habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen. Die Brüder seiner Mutter hätten ihm dann geholfen nach Europa zu reisen. Seine Mutter und seine Schwester würden immer noch bei den Onkeln mütterlicherseits leben. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe im Falle der Rückkehr Angst, dass die beiden Onkel väterlicherseits in umbringen würden, da er das Erbe eingefordert hätte. Unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe würde ihm nicht drohen.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.9.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt führte der Beschwerdeführer aus, alle seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien korrekt protokolliert worden. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe keinen Nachnamen. Er sei in der Stadt Daska geboren und habe in den letzten vier Jahren in einem Dorf bei den Großeltern gelebt. Er habe am 22.10.2017 sein Heimatdorf verlassen und habe 2-3 Tage danach Pakistan verlassen. Er habe keine Identitätsdokumente und habe nie einen Reisepass gehabt. In Pakistan würden seine Mutter, seine Schwester und seine Großeltern leben. Er habe derzeit keinen Kontakt zu ihnen. Er habe keinen Beruf gelernt, seine Familie habe Sensen für die Feldarbeit geschliffen, er sei gerade dabei gewesen diesen Beruf zu lernen. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Sein Vater hätte in Saudi-Arabien gearbeitet. Er sei nicht vorbestraft, werde nicht gesucht und hätte nie Probleme mit Behörde gehabt. Er gehöre keiner politischen Partei an. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es gehe um ein Grundstück. Immer wenn er das Grundstück gefordert hätte, hätte der Onkel ihn schlagen wollen. Diese Onkel würden aus der zweiten Ehe seines Großvaters stammen. Nachdem der Großvater gestorben sei, hätte dieser eine Holzerei hinterlassen. Die Onkel hätten diese Holzerei aufgelöst und dort Geschäfte gebaut. Hinter diesen Geschäften befinde sich ein großes Haus, welches ebenfalls zur Holzerei gehöre. Nach dem Tod seines Vaters hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter den Erbteil eingefordert und seien daher zu den anderen Geschwistern seines Vaters gegangen. Seine Onkel und Tanten seien sofort zornig geworden und hätten ihn auch schlagen wollen. Er sei dann ein zweites Mal mit seiner Großmutter mütterlicherseits zu den Geschwistern gegangen und sei daraufhin ein zweites Mal geschlagen worden. Das erste Mal sei im Jahr 2014 gewesen, das zweite Mal sei er dann entweder im August oder im September 2017 geschlagen worden. Er habe keine Anzeige erstattet. Sonst habe er keine Probleme in Pakistan. Er habe Angst, dass die Onkel ihn wieder schlagen würden. Die Probleme habe es immer nur gegeben, wenn er zu den Onkeln und Tanten wegen des Grundstücks gegangen sei. Drohungen seien schon immer wieder gekommen. Die Drohungen seien mündlich gewesen. Außerdem sei sein Bruder gestorben und würden seine Onkel und Tanten seinen Großeltern die Schule am Tod geben. Er habe keine Anzeigen erstattet wegen den Drohungen. Sein Bruder sei vom Dach gefallen und gestorben. Er befinde sich in Grundversorgung, er sei nicht berufstätig und kein Mitglied in einem Verein. Er habe keine Ausbildungen in Österreich absolviert. Er könne kein Deutsch. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe in keiner Lebensgemeinschaft.

Mit Bescheid des BFA vom 2.10.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab dem 20.9.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers würde nicht feststehen, er sei pakistanischer Staatsbürger, bekenne sich zum moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Punjabi. Er sei ledig, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten in Österreich. Er sei gesund. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Die elementare Grundversorgung in Pakistan sei gewährleistet. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Österreich, keine sozialen Kontakte, spreche nicht Deutsch und beziehe Grundversorgung. Eine Integrationsverfestigung sei nicht feststellbar. Zum Fluchtvorbringen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, außerdem bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würden, seien nicht hervorgekommen. Eine maßgebliche Integration würde nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens aus, der Beschwerdeführer habe am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter das Erbe von den Onkeln väterlicherseits gefordert. Diese hätten den Beschwerdeführer dann geschlagen und mit dem Tod bedroht. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen. Die Behörde gehe in ihren Feststellungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Pakistan zu bestreiten. Dem setze er sich entgegen. Wie schon aus den Länderfeststellungen ersichtlich, hätte Pakistan keine effizienten staatlichen Strukturen. Es fehle die notwendige polizeiliche Ordnungsmacht. Eine Rückkehr nach Pakistan würde den Beschwerdeführer einer sog. nichtstaatlichen Verfolgung aussetzen. Die Lage von Binnenvertriebenen sei außerdem prekär. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers wäre im besten Fall die eine Binnenvertriebenen. Er würde daher in eine dauerhaft aussichtslose Lage fallen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt werden könnten. Zum Antrag auf subsidiärem Schutz werde auf die fragliche Sicherheitslage in Pakistan verwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig und mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen vereinbar und plausibel. Darüber hinaus habe er immer am Verfahren mitgewirkt. Da ihn der Staat nicht vor der Verfolgung schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Punjab, bekennt sich zur Volksgruppe der Punjabi und zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, so wohnen seine Mutter, Großeltern und seine Schwester sowie Verwandte mütterlicherseits noch in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang September 2018 in Österreich, wobei er illegal eingereist ist. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch, besucht keinen Deutschkurs, ist kein Mitglied in einem Verein, arbeitet nicht und hat keinen erkennbaren Kontakt zu Österreichern. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem zugewiesenen Quartier.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Bezüglich der Länderfeststellungen wird auf die einschlägigen Berichte des angefochtenen Bescheids verwiesen. Die Berichte weisen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine ausreichente Aktualität auf und erweisen sich als ausgewogen hinsichtlich der verwendeten Quellen. Die belangte Behörde hat sich mit der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Sicherheitsapparat, der allgemeinen Menschenrechtslage und der Grundversorgung auseinandergesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich allesamt aus seinen Angaben während der Erstbefragung (AS 15) bzw. seinen Angaben vor der belangten Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am26.9.2018 (AS 233f). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer selbst an (AS 240). Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst bereits nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass zwar der Beschwerdeführer bedroht wurde, jedoch nicht seine Mutter, obwohl auch diese angeblich den Erbteil des verstorbenen Vaters/Ehemannes eingefordert hatte (AS 333). Es ist auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar aus Angst um sein Leben das Land verließ, jedoch seine Mutter, die offenbar genauso anspruchsberechtigt auf den Erbteil ist, ohne Repressalien weiter in Pakistan leben kann. Ebenso ist es auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht einmal probiert hat, sich an die Sicherheitsbehörden in Pakistan zu wenden, was aber im Falle einer tatsächlichen Bedrohung naheliegend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde auch in keiner Weise vor, weshalb er nicht zunächst Hilfe bei den staatlichen Sicherheitsbehörden in Pakistan suchte, sondern im Gegenteil aus Pakistan bis nach Europa reiste um Schutz vor seinen angeblichen Verfolgern zu suchen. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht mehr vorbrachte, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei, was insofern verwundert, als der Beschwerdeführer ja auch angibt, dass er Angst um sein Leben habe (AS 239). Für das erkennende Gericht ist aber auch auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht nur die angeblichen Auseinandersetzungen und Drohungen vage, oberflächlich und ohne nähere Details schilderte (AS 238f), sondern auch, dass der Beschwerdeführer immerhin zwischen der letzten (insgesamt zweiten) Drohung im August oder September 2017 bis zum 22.10.2017 (AS 235) wartete um aus Pakistan auszureisen. Hier ist für das erkennende Gericht in keiner Weise ein zeitlicher Konnex zwischen Ausreise und der angeblichen Drohung zu erkennen. Viel naheliegender wäre es gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen, ernstzunehmenden Bedrohung sofort das Land verlassen hätte. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer einer ernsten Gefahr ausgesetzt war, zumal er ja auch selbst angab, es hätte immer nur dann konkrete Probleme gegeben, wenn zu den Geschwistern seines verstorbenen Vaters gegangen sei und er mit ihnen über den Erbteil sprechen haben wollen. Darüber widerspricht sich der Beschwerdeführer in der Schilderung seines Fluchtvorbringens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch. So schilderte der Beschwerdeführer konkret nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt zunächst, dass die Onkeln ihn hätten schlagen wollen (AS 237f) bzw. brachte er vor, dass die Onkeln und Tanten sofort zornig geworden seien, der Beschwerdeführer und seine Mutter beschimpft worden seien und hätten sie den Beschwerdeführer und seine Mutter auch schlagen wollen (AS 238) nur um auf konkrete Nachfrage durch den Einvernahmeleiter, ob er nun geschlagen worden sei, auszuführen, dass er zwei Mal geschlagen worden sei (AS 238). Auch hier ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der offenen Schilderung seines Fluchtvorbringens vorbrachte, sondern erst über konkrete Nachfrage. Naheliegend wäre aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber auch hier gewesen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe auf ihn nicht bereits bei der offenen Schilderung seines Fluchtvorbringens erwähnte, sondern erst über konkrete Nachfrage. Ebenso konnte der Beschwerdeführer keine genaue Bedrohung schildern, sondern brachte er nur lapidar vor, die Drohungen seien mündlich erfolgt. Eine genauere, detaillierte Schilderung, wie diese Drohungen nun konkret ausgesehen hätten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (AS 239).

Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Seitens des erkennenden Gerichtes wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass die Beschwerde den beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise substantiiert entgegentrat.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären. Die belangte Behörde setzte sich darüber hinaus mit der medizinischen Versorgung in Pakistan auseinander.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen. Darüber stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, das zu den mit Abstand sichersten Gebieten Pakistans zählt und auch dort seit Jahren die Anzahl an Terroranschlägen kontinuierlich zurückgeht.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nicht wiederaufnehmen könnte, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie angeblich ohnehin erst seit seinem Aufenthalt in Österreich verloren hat, was angesichts der geringen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich seit September 2018 noch keinen besonders langen Zeitraum darstellt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass seine Familie den Beschwerdeführer auch im Fall seiner Rückkehr weiter unterstützt, so brachte der Beschwerdeführer ja selbst vor, dass seine Mutter und seine Schwester von seinen Onkeln mütterlicherseits versorgt werden (AS 236). Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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