TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 L525 2162290-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2162290-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, Franz-Josefs-Kai 29/409, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.6.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise am 18.4.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimatstadt hätte ihm sein Vater ein Grundstück gekauft. Eine sehr reiche und einflussreiche Familie hätte behauptet, dass das Grundstück ihnen gehören würde. Deshalb sei es mehrmals zu Auseinandersetzungen mit dieser Familie gekommen. Es sei von dieser Familie mehrmals auf sein Haus geschossen worden. Es sei aber niemand verletzt worden. Deshalb laufe auch eine Gerichtsverhandlung in seiner Heimat. Da diese Familie sehr mächtig und reich sei, habe sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Er und seine Familie hätten Angst bekommen, weswegen er die Heimat verlassen habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gäbe es keine.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.5.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er sei grundsätzlich gesund, aber sein Cholesterinspiegel sei recht hoch und nehme er dafür Medikamente. Er stamme aus Sarghodha in Pakistan und sei am 24.8.1986 geboren. Dort habe er immer gewohnt. Er stehe in Kontakt mit seinen Eltern in Pakistan und gehe es denen gut. Sein Vater sei in Pension und seine Mutter sei Hausfrau. Sein Vater sei auch in der Politik. Er versuche für die "People's Party" Stimmen zu gewinnen und andere zu überzeugen. Er sei Funktionär. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan gearbeitet, ab und zu gemeinsam mit dem Vater habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe die Grundstückspapiere nicht bei sich. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei insgesamt zwölf Jahre zur Schule gegangen. Er habe vor ca. fünf Monaten (Anm: ab dem Zeitpunkt der Einvernahme gerechnet) beschlossen Pakistan zu verlassen. Vor ca. drei Monaten habe er dann Pakistan verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Ghondal an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er und sein Vater hätten Probleme mit den Behörden in Pakistan gehabt. Er sei zusammen mit seinem Vater zu Veranstaltungen mitgegangen, er selbst sei aber Sympathisant gewesen. Er sei nie in Haft gewesen, er sei aber zur Polizeistation gegangen und sei verhaftet worden, aber nicht verurteilt worden. Befragt, ob er konkret persönlich von jemandem verfolgt werde, führte der Beschwerdeführer aus, er könne jetzt sagen, warum er das Land verlassen habe. Man habe ihn verfolgt, Probleme bereite, Anzeigen oder Beschwerden erstattet, auch wegen dem Grundstück hätte es Probleme gegeben. Die Polizei habe ihn geschlagen. Sein Vater habe ein Grundstück gekauft, dieses sei dann auf den Namen des Beschwerdeführers überschrieben worden. Die Papiere seien alle rechtmäßig auf sie geschrieben gewesen und die Gegenpartei, die an die Macht gekommen sei, habe ihm das Grundstück wieder wegnehmen wollen und auch entzogen. Sie hätten versucht das Grundstück wieder zu bekommen, jedoch sei dies schwierig gewesen, da die anderen an der Macht gewesen seien und mehr Möglichkeiten hätten. Sie hätten die Polizei geschickt. Die Situation sei immer schlimmer geworden und seien Leute zu ihnen nach Hause geschickt worden und sei das Haus überwacht worden. Auch Schüsse seien abgegeben worden. In seiner Freizeit in Österreich gehe er spazieren, er spreche Englisch, Urdu und Punjabi. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Befragt, ob er in Österreich am sozialen und kulturellen Leben teilnehme, führte der Beschwerdeführer aus, mit Freunden, aber er sei in keinen Vereinen oder Organisationen engagiert.

Mit Bescheid des BFA vom 1.6.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden, Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht hervorgekommen, eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, der Streit um das Grundstück mit der reichen Familie habe eine politische Dimension, der Vater des Beschwerdeführers sei politisch aktiv, der Beschwerdeführer selbst zumindest ein Sympathisant. Der Beschwerdeführer würde in logischer Art ein Bedrohungsszenario vor, das jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Streitigkeiten um Grundstücke würden in Pakistan regelmäßig vorkommen. Eine Pauschalbegründung, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, reiche hier nicht aus. Außerdem würden die Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Nur weil sich der Referent der belangten Behörde Teile des Vorbringens nicht logisch erklären könne, bedeute das nicht, dass der Befund der Unglaubwürdigkeit zulässig wäre. Es könne somit festgehalten werden, dass die negative Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in den Aussagen des Beschwerdeführers seinen Ursprung habe, sondern im Mangel an Fachwissen der Behörde verursacht sei. Dem BFA als Spezialbehörde müsse angekreidet werden, dass es nicht einmal persönliche fallbezogene Recherchen durchgeführt habe. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen beantwortet habe. Mit der persönlichen Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich setze sich die belangte Behörde auch nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen wolle. Er sei bemüht sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Darüber hinaus sei die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 11.10.2018 die Länderfeststellungen (LIB, Stand: 21.6.2018) zu Pakistan und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen einer Woche zu diesen Stellungnahme zu beziehen und Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben.

Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Ghondal und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er stammt aus der Stadt Sarghodha. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule, davon zwei Jahre das College. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer spricht Urdu, Punjabi und Englisch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens dem 18.4.2017 im Bundesgebiet, in welches illegal einreiste. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit spazieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ausbildungen absolviert oder Kurse besucht. Der Bewschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist derzeit obdachlos gemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch

Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische

Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber

Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore

und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen

Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der

Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt

konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).

Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,

wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle

Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer

Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen

Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über

Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative

Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die

Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene

Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen

dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis

Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered

Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden

war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit

Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär

wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch

eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem

Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten

Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der

Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-

Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin

weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-

Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der

aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).

Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]

Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche

Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,

insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze

zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).

Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete

Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die

Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der

Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz

stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,

bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den

die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit

Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur

Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des

seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung

von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen

Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als

bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land

vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu

verstärken (AA 10.2017a).

2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan

durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,

paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.

Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige

und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der

paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren

Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017).

Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und

Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung

durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden

funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von

Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt

es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in

Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von

militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,

Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert

(USDOS 7.2017).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische

Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.

Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von

Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:

PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf Staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).

2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.

Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443

Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630

Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121

Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere

28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der

Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten

Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den

Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,

302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).

Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017

fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen

Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)

zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von

den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).

Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen

Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,

vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums

Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten

wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).

Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die

Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der

Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,

Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt

(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen

Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der

verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von

1.956 auf 2.212 (PIPS

1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %

weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten

oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18

in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab

(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),

davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im

Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit

1.545 Todesopfern

durchgeführt (PIPS 1.2017).

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft

gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen

Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der

Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den

verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",

Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich

in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate

Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon

Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet

wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der

Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der

Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die

Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das

Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige

Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als

Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,

insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu

lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):

Pakistan -

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.BFA

Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter

2 - Pakistan (S 261-265),

https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,

Zugriff 8.5.2018

Regionale Verteilung der Gewalt:

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber

Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)

sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu

größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom

Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.

Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf

Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom

Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer

angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen

bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in

Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen

suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit

61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-

59).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten

Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den

höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von

Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von

den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63

Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.

Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um

97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.

Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

-

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

Wichtige Terrorgruppen

Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische

Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes

dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine

bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und

verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die

Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018).

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO

7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie

entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze

zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die

Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den

pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der

Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel

und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan

stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013,

dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur

nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde

stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der

Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon

ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen

Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan

in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f).

Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante

islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie

werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele

kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre

Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).

Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren.

Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum

anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft

(PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-

Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon

betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die

Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte

zu erklären (PIPS 1.2018 S 87).

Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit

123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017

durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark

geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f).

Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige

auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem

Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016

durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017),

stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an.

Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42

Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen

2016. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican

Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018).

Quellen:

-

BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

-

EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report,

Pakistan Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-

of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014.

-

SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.): Lashkar-e-Jhangvi,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/lej.htm, Zugriff 8.5.2017

Sindh; Karatschi und Innerer Sindh

Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen

Einwohner (PBS 2017a). Die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans ist

Karatschi; die Handels-, Kultur- und Wirtschaftsmetropole Pakistans beherbergt den größten

Hafen Pakistans (KMC o.D.). Karatschi hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner

(PBS 2017a).

Karatschi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer sowie religiös motivierter und krimineller Gewalt, einschließlich sogenannter gezielter Tötungen (AA 20.10.2017) und gelegentlichen Anschlägen und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 28.3.2018). Es gibt Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch verschiedene politische Gruppierungen in Karatschi bzw. Sindh (USDOS 20.4.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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