Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 1434790-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis Spruchpunkt V. wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VI. hat zu lauten: Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste am 07.04.2013 legal per Flugzeug in Österreich ein und stellte am 11.04.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er am 06.04.2013 Pakistan mit dem Flugzeug Richtung Italien legal verlassen habe. Von dort sei er am nächsten Tag nach Österreich geflogen. Für die Reise habe sich der Beschwerdeführer bei der italienischen Botschaft in Islamabad ein Schengenvisum besorgt.
Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da es mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäftslokal gebaut und vermietet. Der Vorsteher der Terrororganisation habe Schutzgeld von seinem Onkel verlangt, was dieser verweigert habe. Am 10.02.2013 sei der Onkel von diesem Vorsteher erschossen worden. Danach habe man vom Beschwerdeführer Schutzgeld verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, woraufhin auch er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer beschlossen, Pakistan zu verlassen.
2. Am 19.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er pakistanischer Staatsbürger und sunnitischen Glaubens sei. Er sei in Lahore, Provinz Punjab, geboren worden und habe im Distrikt Jhelum, Provinz Punjab, gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, sein Vater sei bereits verstorben, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt und von der Bewirtschaftung der eigenen Landwirtschaft gelebt. Daneben habe er auch für die Vermietung eines Geschäftslokales Geld erhalten.
In Pakistan würden nach wie vor die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben. Die Mutter des Beschwerdeführers bestreite ihren Unterhalt durch das Geld aus der Miete und aus der Landwirtschaft, die ein Freund des Beschwerdeführers betreuen würde.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und werde durch die Grundversorgung versorgt.
Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer wiederholt an, dass es mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gegeben habe, zumal sein Onkel von dieser Organisation, mit welchem er eine geschäftliche Partnerschaft gehabt habe, am 10.02.2013 getötet worden sei. Die Terrororganisation habe gewollt, dass der Beschwerdeführer das Geschäft und das Land verkaufe und ihnen das Geld gebe, damit sie es für den Dschihad verwenden können. Für den Fall, dass er das nicht tue, sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden. Dies sei persönlich und telefonisch geschehen. Begonnen hätten die Drohungen im Jänner 2013. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb das Land verlassen. Sobald der Kommandant dieser Gruppierung von der Polizei festgenommen oder getötet werden würde, würde der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückkehren. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer auch eine Anzeige bezüglich des Todes seines Onkels in Vorlage. Dazu führte er weiters aus, dass die Polizei nach wie vor versuche, den Täter zu fassen. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in keinem anderen Teil Pakistans habe niederlassen können, weil er von der Terrororganisation gefunden worden wäre und es überall terroristische Anschläge geben würde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 19.04.2013 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 19.04.2013 wurde mit Schreiben vom 02.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde eingangs das bisherige Vorbingen des Beschwerdeführers wiederholt und moniert, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anzeige nicht weiter beachtet worden sei und der pakistanische Staat weiters nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer effektiv vor Übergriffen dieser Terrororganisation zu schützen, was durch beigelegte Berichte untermauert werden sollte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr erfahren habe, dass auch sein Freund, welchem er die Betreuung des Geschäftslokales in Pakistan übertragen habe, bedroht worden sei. Auch habe sich die allgemeine Lage in Pakistan verschlechtert, dazu wurden ebenfalls Berichte beigegeben, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen habe, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch fremdsprachige Unterlagen mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine polizeiliche Anzeige handeln würde, in Vorlage gebracht. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, sich mit diesen Unterlagen näher auseinanderzusetzen und wurde auch keine Übersetzung dieses Schreibens angefertigt. Somit war nicht klar, was der Inhalt dieses Beweismittels sei. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einer niederschriftlichen Befragung vor dem BAA geladen. Im Rahmen dieser Einvernahme am 30.08.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er von seinem Cousin angerufen worden sei und ihm dieser gesagt habe, dass auch er bedroht werde. Die Polizei habe ihm weiters gesagt, dass sie gegen diese Personen keine Anzeige entgegennehmen würden. Darüber hinaus sei der Freund des Beschwerdeführers, der die Ländereien des Beschwerdeführers in Pakistan bewirtschaften würde, ebenfalls vor einer Woche bedroht worden und habe nunmehr aus Angst damit aufgehört. Auf Nachfrage wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus ergänzt, dass die Terroristen im Oktober oder November 2012 damit begonnen hätten, ihm zu drohen. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und sein Onkel die Geschäfte eröffnet. Davor sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das BAA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubwürdig sei und deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Gestützt hat das Bundesasylamt diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, sich vor seiner Ausreise bei der italienischen Botschaft ein Visum zu besorgen.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
9. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Gegen diesen am 22.10.2013 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 31.10.2013 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde eingangs das bisherige Vorbingen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer könnte bei Rückkehr nach Pakistan von den Terroristen überall im Land gefunden werden.
11. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E5 434.790-1/2013/7E, vom 10.12.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.04.2014 in Rechtskraft.
12. Am 11.01.2015 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm Wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten sich diese verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im Jahr 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.
13. Mit Bescheid vom 23.01.2017, Zl: XXXX , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.
14. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt.
So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme im Wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.
Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das neue Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig.
So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf pauschale Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des neu erstatteten Fluchtvorbringens und erachtete die belangte Behörde das neu erstattete Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, pauschaler und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig, ohne jedoch Widersprüche bzw. Gründe für eine mangelnde Substantiiertheit aufzuzeigen und lässt der angefochtene Bescheid schon deswegen eine schlüssige Beweiswürdigung für diese festgestellte Unglaubwürdigkeit vermissen.
Das Kernproblem im gegenständlichen Verfahren ist aber insbesondere darin begründet, dass in der Beschwerdeschrift, und auch bereits in einer Stellungnahme an die belangte Behörde, massive und umfassend dargelegte Kritik an dem dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher und dessen Tätigkeit im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2016 geäußert wurde, was letztlich dazu führt, dass sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft erweist.
Was nun die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel für die Vorfälle im Jahr 2014 betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit diesen im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, der Schlüssigkeit dieser Beurteilung, steht jedoch die Kritik am Dolmetscher in der Beschwerdeschrift entgegen. So wird in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass der Dolmetscher in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2016 ein äußerst unprofessionelles Verhalten gegenüber dem BF zeigte und wurden die einzelnen Kritikpunkte in der Beschwerdeschrift umfassend dargetan. Auch wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertreterin aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers und der offenkundig mangelhaften Übersetzung umgehend Beschwerde an den Verband der Dolmetscher erhoben wurde. In der Beschwerdeschrift wurden die zahlreichen Übersetzungsmängel (vlg. Beschwerdeschrift Seite 4 bis 7) wie auch die Gründe des Beschwerdeführers, warum er nicht sogleich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls verweigerte, umfassend dargetan, weswegen die Schlüssigkeit der seitens des BFA getätigten Beweiswürdigung sowohl zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch zu jener über die in Vorlage gebrachten Beweismittel in Zweifel zu ziehen ist.
Bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23.09.2016 an das BFA, wurden sämtliche Kritikpunkte am beigezogenen Dolmetscher geäußert und wurde um Berücksichtigung der vom Antragsteller getätigten Angaben unter Maßgabe der nunmehr genannten Präzisierungen und Richtigstellung ersucht. Ferner wurde um Beiziehung eines anderen Dolmetschers im Falle einer neuerlichen Einvernahme ersucht. Mit dieser Stellungnahme, weder zu den Länderfeststellungen noch zu den Kritikpunkten am Dolmetscher, hat sich das BFA in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass bezüglich der Stellungnahme auf das Länderinformationsblatt verwiesen werde. Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Übersetzungstätigkeit lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am Dolmetscher bzw. der Richtigkeit der Übersetzungstätigkeit, wäre das BFA aber gehalten gewesen, eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers abzuhalten. Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird den Beschwerdeführer insbesondere auch ein weiteres Mal unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers zu befragen haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des neu erstatteten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig sowie die Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache jedenfalls als nicht haltbar.
Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde gemäß § 12 Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben.
In einer Gesamtschau hat sich das BFA sohin nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln lässt der erstinstanzliche Bescheid vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären oder dass die vorgelegten Beweismittel keinen Beweis bieten, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).
Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall, unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetscher, demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Anzeigebestätigung der Polizei, mehrere Zeitungsberichte,) beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.
Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
2.1.3. Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt II als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:
Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.
Hinsichtlich der Rückerkehrentscheidung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der BF keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhalte.
Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits rund 4 Jahre im Bundesgebiet aufhält, hat das BFA zur Gänze negiert respektive aktenwidrig festgestellt, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Das Vorbringen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich, dass er nämlich seit geraumer Zeit einen Gewerbeschein besitze und selbständig erwerbsmäßig tätig sei und dies auch durch mehrere Einkommensnachweise belegt wurde, hat das BFA ebenfalls zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesen vermissen. Selbiges trifft für die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses der Grundstufe A1 und die zahlreichen Empfehlungsschreiben für den BF zu. Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat.
Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene
Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......
15. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unter Beisein eines Dolmetschers, gegen diesen der BF keine Befangenheitsgründe geltend machte, einvernommen.
Befragt, welche Bescheinigungsmittel er bis dato eingebracht habe, führte der BF aus, dass es eine Anzeige wegen seines Onkels XXXX gebe. Sein Onkel XXXX habe seine Mutter gepflegt und sich um alles gekümmert. Die Lashkar-e-Jhangvi hätten seinen Onkel telefonisch bedroht und dann auf der Straße getötet.
Kurz darauf legte der BF dar, dass der Cousin seines Onkels, XXXX , eine Anzeige erstattet habe, dass die Gruppe seinen Onkel getötet hätte. Diese hätte er vorgelegt. Dies sei am 16.06.2014 (BW1) gewesen.
Zur zweiten Anzeige befragt, erwiderte der BF, dass sein Cousin, XXXX , auch eine Anzeige gemacht habe, dass auf dessen Frau und das Kind geschossen worden sei. Dieselbe Gruppe habe die Frau und das Kind angegriffen. Diese Anzeige sei am 22.03.2014 in Lahore (BW2) eingebracht worden.
Des Weiteren habe er an Beweismitteln noch einen Zeitungsartikel. Darin stehe dasselbe. Sie seien einkaufen gegangen und die Gruppe habe auf sie geschossen. Diese seien maskiert gewesen und man habe das Gesicht nicht gesehen. Aber man wisse, dass es diese Gruppe sei.
Er habe einen Zeitungsausschnitt eingebracht. Diesem sei zu entnehmen, dass die Frau seines Cousins zum Einkaufen gewesen sei. Maskierte Männer seien gekommen, hätten an die Fensterscheibe geklopft und gesagt, dass sie alles hergeben solle. Dann sei der Cousin angerufen und auf diesen von den maskierten Männern geschossen worden. Das Kind sei dabei auch verletzt worden. Der Artikel stamme von 23.03.2014.
Nach Hinweisen durch die Rechtsberatung, dass es noch einen weiteren Zeitungsartikel bezüglich eines Onkels - vom 17.06.2014 (BW3) - gebe, gab der BF zu Protokoll, dass dem Artikel zu entnehmen sei, dass ein Mann von einem Begräbnis unterwegs gewesen sei. Dieser sei auf einer Brücke überrascht und erschossen worden. Man habe XXXX - seinen Onkel - erschossen. Dieser sei von XXXX erschossen worden.
Er werde in keinem dieser Dokumente namentlich erwähnt. Die Personen seien bedroht worden, weil diese auf seine Mutter aufgepasst hätten. Es sei nicht gewollt gewesen, dass seine Mutter Unterstützung erhalte. XXXX gehöre zu der Organisation. Dieser habe sie angerufen und bedroht. Seine Gegner seien auch zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten diese bedroht, da die Einnahmen aus der Vermietung der Geschäfte für seine Mutter bestimmt gewesen seien.
Er habe eine Art Supermarkt vermietet. Es seien 35 Geschäftslokale gewesen. Zuerst habe sich ein Freund, dann der Cousin, dann ein Onkel und dann ein Freund um diese gekümmert.
Die ihn verfolgende Gruppe sei eine offizielle politische Partei in Jang. Der Name laute Lashkar-e-Jhangvi. Davon gebe es eine Untergruppierung Lashkar - Sipai Sahaba. Das Ziel der Lashkar-e-Jhangvi sei es, Geld von Leuten zu nehmen, um Waffen zu kaufen. Diese würden regieren wollen und dafür kämpfen.
Bei seiner ersten Asylantragstellung habe er vorgebracht, dass er Geschäfte mit seinem Onkel gehabt habe. Damals sei es ein anderer Onkel gewesen, der während seines Aufenthalts in Pakistan getötet worden sei. Wenn er zurückgehen würde, würde er umgebracht werden.
Die im Zuge der ersten Antragstellung dargelegten Probleme seien noch immer vorhanden und die Mutter meine auch, dass eine Rückkehr gefährlich sei, da diese bedroht werde.
Befragt was genau sich seit der letzten negativen Asylentscheidung geändert habe, erwiderte der BF: "Es gab eine Überschwemmung und alles wurde zerstört. Die Einnahmen meiner Geschäfte kommen nicht regelmäßig."
Da seine Mutter das Haus nicht verlasse, nur telefonisch bedroht werde und man ein Haus nicht betreten dürfe, wenn sich dort eine Frau alleine aufhalte, sei diese jetzt nicht in Lebensgefahr. Seine Gegner hätten etwas Scheu vor der Frau und würden durch Telefonterror Stress machen.
Seine Probleme hätten im Februar 2013 begonnen. Sein Freund XXXX sei derzeit für seine Geschäfte zuständig. Insoweit dieser nicht aufzufallen versuche, habe sein Freund momentan noch keine Probleme.
Er sei auch telefonisch bedroht worden. Wenn er die Miete nicht übergeben würde, werde er auch - wie sein Onkel - erschossen. Einmal sei er auch - im Jänner Februar 2013 - im Geschäft bedroht worden. Im Februar 2013 hätte er einmal 30.000,- bis 35.000,-- pakistanische Rupien bezahlt. Es seien die Einnahmen der Miete gewesen. Dann hätte er die Zahlungen verweigert und sei dort weggegangen. Nicht er, sondern seine Mutter erhalte jetzt Geld von seinen Geschäften. Sie hätten auch Verluste gehabt, weil sie einen Teil verkauft hätten.
Die vorgelegten Schreiben seien - trotz seiner Ausreise im Jahr 2013 - aus dem Jahr 2014, weil diese seinen Onkel und Cousin betreffen würden.
Er sei zweimal bei der Polizei gewesen, aber diese arbeite mit dieser Gruppe und hätte er dann aufgegeben. Seinem Cousin sei geholfen worden, weil dieser die Namen der Leute nicht erwähnt habe. Er hätte diesen Fehler gemacht.
Bei der Überschwemmung seien die Nachbarn etwas höher gelegen. Ein Raum sei von ihrem zerstörten Haus übriggeblieben. Jetzt wohne dort seine Mutter.
Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan würde er wahrscheinlich auch erschossen werden. Er sei in Lebensgefahr. Wenn sich dort etwas ändern sollte und besser werde, würde er auch zurückgehen.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um einen bereits vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.02.2014, einen bereits vorgelegten Werkvertrag vom 10.02.2014, eine bereits vorgelegte Arbeitsbestätigung vom 13.01.2016, zwei bereits vorgelegte Empfehlungsschreiben und medizinische Unterlagen bezüglich der Nierensteine.
16. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 08.08.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der aktuellen Länderberichte beschränkte sich der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf eine auszugsweise Wiedergabe der Länderberichte.
17. Der BF brachte in der Folge per E-Mail vom 29.08.2017, 11.09.2017, 08.11.2017 und 22.12.2017 zahlreiche medizinische Unterlagen bezüglich der erfolgten Behandlung hinsichtlich eines 7 mal 4 cm großen Nierenbeckenausgusssteins links kaudal und geringem Hydroureter links in Vorlage.
18. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und führte aus, dass dem Beschwerdeführer weder der Asyl- noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Ferner wurden Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getätigt.
19. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 07.02.2018 richtet sich die Beschwerde vom 12.03.2018. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Dem Beschwerdeschriftsatz sind eine Prüfungsanmeldebestätigung-Niveau A2 vom 05.03.2018 und zwei Länderberichte (Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 6 - Lashkar I Jhangvi vom US DOS und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22.01.2018 zu Pakistan: Lashkar-e-Islam) angeschlossen.
20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln - im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handelt, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
21. Mit Datum 25.04.2018 langten Unterlagen zur Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
22. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.03.2018 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, Zl. L508 1434790-5/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das
BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abermals nur ansatzweise ermittelt hat:
2.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Absatz 3 BFA-VG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.8. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.
Dem Bundesamt kommt zwar zugute, dass es nunmehr eine neue Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeignet erscheinenden Dolmetschers, welchen der BF nicht als befangen abgelehnt hat, durchgeführt hat und er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, jedoch wäre die belangte Behörde gemäß der Kassationsentscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen insbesondere verpflichtet gewesen, sich mit dem neuen Fluchtvorbringen des BF gehörig auseinanderzusetzen und die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel, welche das neue Fluchtvorbringen belegen sollen, entsprechend zu würdigen. Der belangten Behörde wurde im Kassationsbeschluss aufgetragen, sich im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich diese entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde hat jedoch diesen Vorgaben nicht entsprochen und auch keine eigenständigen Ermittlungen in Pakistan veranlasst respektive durch dieses Unterlassen die Beweismittel auch nicht überprüft. Die beweiswürdigenden Ausführungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln erweisen sich aufgrund mangelnder nachvollziehbarer Begründung, fehlender Plausibilität, Spekulationsüberlegungen und Ignoranz des Vorbringens durch die belangte Behörde (bspw. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnisses, Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zum Vorbringen, Annahme der Schutzfähigkeit der Behörden durch die Anzeigeerstattung und Verkennung der Gefährdungslage usw.), als nicht haltbar. Gemäß § 18 AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich somit um die Pflicht der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wozu zweifelsohne auch die Überprüfung der vom BF in Vorlage gebrachen Unterlagen zählt.
Zur Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist sohin festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln entsprechend sämtlicher in diesem Beschluss sowie im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 getätigten Ausführungen auseinanderzusetzen haben wird und wird wohl, im Falle der Beurteilung der in Vorlage gebrachten Beweismittel als echt, abermals eine ergänzende Einvernahme des BF erforderlich sein.
Die belangte Behörde hat sohin abermals keine ausreichenden Ermittlungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln angestellt. Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen in Pakistan zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen.
Ferner hat das BFA auch die Anweisungen im Kassationsbeschluss zur unzureichenden respektive mangelhaften bzw. aktenwidrigen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II völlig negiert und hat sich das BFA abermals nicht mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen. Auf sämtliche Ausführungen im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem vom BF nunmehr in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seiner Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) auseinanderzusetzen haben wird.
Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses nicht hinreichend beachtet und wurden die von der erkennenden Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von Asyl- und subsidiären Schutz bzw. die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein
nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.".......
23. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals unter Beisein eines Dolmetschers und der rechtsfreundlichen Vertretung des BF einvernommen.
Befragt, ob seiner Mutter Probleme in Pakistan habe, führte der BF aus, dass der ihn Bedrohende auch seine Mutter telefonisch bedroht und vor dem Haus in die Luft geschossen habe. XXXX und XXXX hätten ihn bedroht. Seine Mutter sei zwei- bis dreimal bedroht worden. Der letzte Vorfall sei vor einem Monat gewesen.
Seine Probleme hätten grundsätzlich im Jahr 2013 begonnen. Seine Gegner würden seine Mutter lediglich bedrohen und Geld verlangen, aber nicht schlagen, weil sie eine Frau sei. Seine Mutter bezahle seine Feinde nicht. Sie sei eine alte Frau und gehe nicht raus. Wenn die Feinde kommen würden, sage sein Nachbar, dass seine Mutter eine alte Frau sei und dann würden sie wieder weggehen. Seine Gegner würden seiner Mutter am Telefon sagen, dass wenn ihr Sohn komme, sie ihn umbringen würden. Des Weiteren würden sie ihnen auch ihre Geschäfte wegnehmen wollen.
Die Geschäfte würden seinem Onkel und ihm gehören. Die Hälfte von den Geschäften seien verkauft worden und die andere Hälfte hätten sie noch. Sein Onkel sei von XXXX ermordet worden und der Sohn des Onkels habe die Geschäfte an ein Familienmitglied seines Onkels verkauft. XXXX sei der Chef von Lashkar-e-Jhangvi. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits besitze Geschäfte, XXXX . Dieser sei auch zweimal von XXXX bedroht und zweimal angegriffen worden. Sein Cousin lebe in Rawalpindi, habe Security Guards und die Hälfte seiner Geschäfte verkauft. Er führe die Geschäfte nicht selbst, sondern habe sie vermietet. Dessen Freund nehme die Zahlung der Geschäfte und schicke das Geld seinem Cousin. Das Grundstück der Geschäfte gehöre zu XXXX Vater namens XXXX . Seine Eltern und die seines Cousins hätten es von diesem gekauft. Andere hätten zu XXXX gesagt, dass dessen Vater wenig Geld für die Geschäfte bekommen habe. Zweimal habe XXXX die Geschäfte geschlossen. Dann sei die Polizei gekommen und er in den Bergen gewesen. Nach drei Jahren sei er zurückgekehrt und habe ihnen die Geschäfte weggenommen. Sein Cousin habe es zweimal der Polizei mitgeteilt. Danach sei auch die pakistanische Armee in die Berge gegangen. Dann hätten XXXX und 15 Freunde von diesem im Jänner 2013 in den Bergen vier Personen aus der pakistanischen Armee umgebracht. Er hätte dies aus dem Fernsehen erfahren. XXXX und sechs Soldaten seien nach Peschawar geflohen. Die Anderen seien von der Armee festgenommen worden. Er wisse nicht, wo sich XXXX jetzt befinde.
Befragt, wie er bzw. seine Familie von XXXX oder dessen Leuten bedroht werden könnten, nachdem diese vom Militär gesucht werden, erwiderte der BF: "wir werden nur telefonisch bedroht. Er hat unter sich die Personen und er ist vernetzt."
Die Polizei habe nichts gemacht. XXXX habe die Polizei auch bestochen. Dies hätte er von seinen Freunden erfahren.
XXXX wolle diese Geschäfte haben, weil er gedacht habe, dass dessen Vater dafür nicht genug Geld erhalten hätte. Niemand halte ihn davon ab, sich diese Geschäfte anzueignen. Dieser könne das Grundstück jederzeit besitzen und wegnehmen. Er tue dies nicht, weil er auch einen Grundstücksstreit mit dem Mann habe, an den seine Familie 35 Geschäfte verkauft habe. Dieser Mann sei auch bei der Grundstücksmafia.
XXXX habe seinen Onkel väterlicherseits XXXX am 10.02.2013 umgebracht. Dieser Vorfall sei angezeigt worden. Die Polizei habe nichts gemacht. Sein Onkel sei vor einem Geschäft gewesen. Dann sei
XXXX gekommen und habe ihn erschossen. XXXX habe für die Grundstücke wenig Geld bekommen und deswegen habe er seinen Onkel umgebracht. Dieser mache dies alles für Geld und entführe auch Leute für Geld. Er habe die Grundstücke im Dezember 2012 gekauft. Der Vater von XXXX sei 2014 eines natürlichen Todes verstorben.
Bei einer Rückkehr nach Pakistan hätte er kein Haus bzw. keinen Wohnort, wo er schlafen könne. Seine Mutter habe zwar ein Haus, aber wenn er zurückkehre, müsse er wieder alles neu aufbauen. Er sei von Personen bedroht worden, die ihn umbringen würden.
Er sei von XXXX telefonisch bedroht worden. Er sei auch persönlich bedroht worden. Dieser sei zu seinem Haus gekommen und habe ihn bedroht. Er habe das Haus nicht verlassen, XXXX sei draußen gestanden, habe in die Luft geschossen und geschrien. Dieser sei aufgrund der hohen Wände nicht in das Haus gelangt. Die Nachbarn hätten sich eingemischt und er sei dann wieder gegangen. Die Nachbarn seien Frauen gewesen, er habe sie gehört und sei wieder gegangen.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF medizinische Unterlagen, wie etwa einen Befund vom 11.09.2018 wegen seines Bluthochdruckes und eine Terminkarte für 06.12.2018 bezüglich einer Nierenkontrolle, einen bereits vorgelegten Werkvertrag vom 10.02.2014, einen bereits vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.02.2014 und ein bereits vorgelegtes Zeugnis zur Integrationsprüfung in Vorlage.
24. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.11.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der per E-Mail übermittelten aktuellen Länderberichte beschränkte sich der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf eine auszugsweise Wiedergabe der Länderberichte. Zudem wurden Ausführungen zur Integration in Österreich getroffen.
25. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
26. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
27. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.12.2018 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
27.1. Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen kurz wiederholt und ausgeführt, dass im Zweitverfahren nicht nur polizeiliche Anzeigen bzw. Polizeiberichte jeweils vom 22.03.2014 und 16.06.2014 vorgelegt worden seien, sondern auch fallbezogene Zeitungsberichte vom 23.03.2014 (betreffend den Cousin) sowie vom 17.06.2014 und 14.07.2014. Des Weiteren sei ein handschriftlicher Brief des Gemeindevorstehers über die Flut im März 2014 vorgelegt worden.
27.2. In der Folge wird eine Verletzung der Ermittlungspflicht normiert. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Laut Judikatur des VwGH hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan.
Die belangte Behörde stelle im Rahmen der Beweiswürdigung "betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" fest, dass es an den Angaben des BF für das Verlassen seines Heimatlandes an sämtlichen Hinweisen fehlen würde, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Die belangte Behörde erachte die Angaben des BF zu den Bedrohungen seiner Mutter für unglaubwürdig. Dazu sei vorauszuschicken, dass der BF diesbezüglich keine Angaben zu den Gründen für die Flucht aus seinem Heimatland gemacht habe, sondern Ereignisse nach seiner Flucht geschildert habe, die er nicht selbst erlebt habe. Schon aus diesem Grund könnten diese Umstände nicht als maßgeblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF über seine Fluchtgründe herangezogen werden.
Es sei jedenfalls nicht lebensfremd, dass eine ältere Frau lediglich bedroht und nicht tatsächlich völlig angegriffen oder ermordet werde. Daher könne der Umstand, dass die Mutter des BF noch immer an ihrem Wohnort aufhältig sei, di