TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 L508 1211194-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AVG §6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs3
StGB §87 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L508 1211194-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis Spruchpunkt V. wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt VI. hat zu lauten: Gemäß § 55 Abs. 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass "09.05.2018" durch "06.08.2014" ersetzt wird.

V. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, begehrte nach einem gescheiterten Einreiseversuch Mitte März 1996 nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 12.04.1996 die Gewährung von Asyl (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 1).

2. Am 18.04.1996 und 10.05.1996 beim Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einvernommen (EAS 47 - 63 und 81 - 85), gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg an, seine Heimatstadt am 20. oder 21.03.1996 fluchtartig verlassen zu haben. Nachdem er sich zwei oder drei Tage in Teheran aufgehalten und seine Ausreise organisiert habe, sei er von einem Schlepper nach Istanbul gebracht worden, von wo er mit dem Flugzeug weitergereist sei; das Abflugdatum sei der 31.03.1996 oder der 01.04.1996 gewesen. Nach etwa zwei oder zweieinhalb Stunden Flug sei er in einer Stadt gelandet, deren Name er nicht wisse. Vier Tage später sei er mit einem Geländewagen zu einer Grenze gebracht worden, die er zu Fuß passiert habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, auf Grund seiner Tätigkeit für die Monarchisten am späten Nachmittag des 28. oder 29.03.1996 von Beamten des Komitees verhaftet und noch am gleichen Tag freigelassen worden zu sein, nachdem sein Vater 200.000 Tuman sowie die Grundbuchsrolle des Elternhauses hinterlegt habe.

3. Mit Bescheid vom 22.05.1996, Zl. 96 02.226-BAW (EAS 87 - 89), gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, statt und gewährte ihm in Österreich Asyl.

4. Mit Schreiben vom 26.08.1996 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, dem BAA mit, dass am Gendarmerieposten Nickelsdorf am 09.03.1996 einem XXXX, geboren amXXXX, Fingerabdrücke abgenommen worden seien, die mit jenen des Beschwerdeführers ident seien.

5. Am 27.09.1996 hierzu beim Bundesasylamt einvernommen (EAS 125 - 129), gab der Beschwerdeführer an, dass es zutreffe, dass er am 13.03.1996 an der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf aufgrund eines illegalen Übertrittes der österreichisch-ungarischen Grenze am 09.03.1996 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seine Einreise aus Ungarn habe er beim Bundesasylamt nicht erwähnt, da ihm der Schlepper gesagt habe, dass man ihn sofort nach Ungarn zurückschieben würde, wenn er dies dem Bundesasylamt bekannt gebe. Zwischen seiner ersten und zweiten Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer in Ungarn in Schubhaft gewesen; aus Angst, wieder dorthin zurückgebracht zu werden, habe er davon nichts gesagt. Befragt, wie sich seine Aussage, am 28. oder 29.03.1996 im Iran verhaftet worden zu sein, mit dem Umstand seiner Zurückschiebung nach Ungarn am 13.03.1996 vereinbaren lasse, gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn sehr schweren Haftbedingungen ausgesetzt gewesen zu sein und bei der Einvernahme im Asylverfahren, in der er keine Unterstützung von Flüchtlingsbetreuern gehabt habe, keine genauen Daten genannt, sondern nur in Zeiträumen gesprochen zu haben. Auf die Frage, wann er nun tatsächlich im Iran verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zwischen dem 17. und dem 20.02.1996 gewesen sei.

6. Mit Bescheid vom 23.12.1996, Zl. 96 02.226-BAW (EAS 145 - 171), verfügte das Bundesasylamt zum einen gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.05.1996 rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt I.) und wies zugleich den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der aufgetretenen Widersprüche als unglaubwürdig zu werten seien.

7. In der gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides erhobenen Berufung (EAS 173 - 197) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Iran weder am 20.03. noch am 28. oder 29.03.1996, sondern ungefähr einen Monat früher verlassen habe. Er habe tatsächlich den ersten Versuch, nach Österreich einzureisen, verschleiern wollen; dafür habe er aber gute Gründe gehabt: Er habe befürchtet, nach Ungarn zurückgeschoben zu werden, wo er damit hätte rechnen müssen, in den Iran abgeschoben zu werden. Diese "Notlüge" sei durch seine Furcht vor der Abschiebung nach Ungarn entschuldigt. Sowohl das VStG als auch das StGB normierten, dass eine Tat nicht strafbar sei, wenn sie durch Notstand entschuldigt sei. Gerügt wird weiters, dass sich das Bundesasylamt nur mit den falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtbeginn auseinandergesetzt, es aber unterlassen habe, sich mit dem von ihm vorgelegten Schreiben einer persisch-monarchistischen Organisation in den Vereinigten Staaten zu beschäftigen. Weiters macht der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend: Nachdem ihm vom Bundesasylamt Asyl gewährt worden sei, habe er gemeinsam mit einem anderen Iraner wiederholt an Flugblattaktionen iranischer Monarchisten am Wiener Naschmarkt teilgenommen. Damit habe er sich in den Augen des iranischen Systems als ein beharrlicher politischer Gegner herausgestellt.

8. Mit Bescheid vom 23.12.1997, Zl. 4.348.951/3-III/13/97 (EAS 219 - 243), wies der Bundesminister für Inneres die Berufung in beiden Spruchpunkten ab.

9. Mit Beschluss vom 17.06.1999, Zl. 98/20/0265-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zurück und übermittelte die Verwaltungsakten dem Unabhängigen Bundesasylsenat als der nunmehr zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Behörde.

10. Mit Schreiben vom 24.08.2000 teilte das Bundesministerium für Inneres, kriminaltechnische Zentralstelle, dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass aufgrund fehlenden authentischen Vergleichsmaterials keine Aussage über die Echtheit zweier vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente (eine Gerichtsladung und ein Haftbefehl) getroffen werden könne.

11. Am 14.09.2000 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, bei der zum einen der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und zum anderen der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sowie XXXX als Zeugen einvernommen wurden. Der Bruder des Beschwerdeführers gab u. a. an, dass ein Mann aus einer in die USA emigrierten iranischen Familie, die mit seiner Familie seit der Schah-Zeit bekannt sei, anlässlich einer Geschäftsreise im Iran verhaftet worden sei. Als die Mutter dieses Mannes in den Iran geflogen sei, um den Sohn zu suchen, sei auch sie gleich am Flughafen verhaftet worden und drei Monate lang im Evin-Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei sie in die USA zurückgekehrt. Die iranischen Behörden hätten mit Hilfe der ihr abgenommenen Schlüssel ohne Einschaltung der amerikanischen Behörden ihr Haus in den USA durchsucht. Der Beschwerdeführer sei nun deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet, da sich in diesem Haus einerseits ein Foto befunden habe, das den genannten Mann mit Reza II. zeige, und andererseits ein Foto, auf dem die genannte Familie und die Familie des Beschwerdeführers zu sehen sei.

12. Mit Schriftsatz vom 06.10.2000 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Vater, der den zuvor erwähnten, in die USA emigrierten Mann sowie dessen Mutter am Flughafen, wo die beiden verhaftet worden seien, abholen hätte sollen, im Wege der Österreichischen Botschaft Teheran zu diesen Vorfällen zu befragen.

13. Mit Bescheid vom 03.11.2000, Zl. 211.194/0-IX/27/99 (EAS 259 - 289), wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, § 7 Asylgesetz 1997 in beiden Spruchpunkten ab.

14. Mit Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0157 (EAS 301 - 311), hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid in beiden Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

15. Mit (Teil)Bescheid vom 01.06.2006, Zl. 211.194/19-IX/27/06 (EAS

507 - 523), wies der Unabhängige Bundesasylsenat die genannte

Berufung des Beschwerdeführers - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 richtet - gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ab.

16. Mit Beschluss vom 27.05.2009, Zl. 2009/23/0003-10, (EAS 549, 551), lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den (Teil)Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.06.2006, Zl. 211.194/19-IX/27/06, betreffend amtswegige Wiederaufnahme eines Asylverfahrens ab.

17. Am 27.10.2008 fand beim Asylgerichtshof zu der - nun als Beschwerde zu wertenden - Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der weder der Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt (Letzteres entschuldigt) erschienen.

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das Erkenntnis (EAS 395 - 421) mündlich verkündet, mit welchem die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unbegründet abgewiesen wurde.

18. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 wurde gem. § 61 Abs. 3 FPG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG auf Dauer unzulässig sei.

19. Am 21.08.2013 stellte der BF aus dem Stande der Untersuchungshaft seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 10). Hierzu wurde er am 21.08.2013 einer Erstbefragung "Folgeantrag" nach Asyl-Nov (AS 9 - 13) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass er während seines Aufenthaltes in Wien an mehreren Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Des weiteren sei er - glaublich seit 2002/2003 - aktives Mitglied des Vereins "XXXX" gewesen, welcher mit der ehemaligen Schahregierung sympathisiere. Er habe in diesem Verein keine tragende Funktion gehabt. Glaublich im Jahr 2009 sei jemand in diesen Verein als Mitglied seitens der iranischen Botschaft in Wien zwecks Ausspionieren eingeschleust worden. Er sei sich sicher, dass die iranische Regierung über seine Aktivitäten gegen die iranische Regierung Bescheid wisse. Sie hätten vor der iranischen Botschaft und am Stephansplatz demonstriert. Dabei sei er mehrmals fotografiert worden. Er sei nicht mehr in diesem Verein. Der Kontakt habe im Jahr 2009 geendet. Seine Bekannten und verschiedene Organisationen, welche gegen die iranische Regierung seien, würden ihn noch immer kontaktieren, wenn diese eine Demonstration abhalten würden. Man frage ihn, ob er an Demonstrationen teilnehmen könne und - wenn er Zeit hätte - würde er daran teilnehmen.

Seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren seien noch immer aufrecht. Er könne nach wie vor wegen der damaligen Gründe, aber auch wegen der neuen Gründe nicht in den Iran zurück. Bei einer Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Er sei sich sicher, dass die Fotografien seiner Person, welche bei den Demonstrationen aufgenommen worden seien, dem iranischen Geheimdienst vorliegen würden. Er hätte sicher mit Repressalien zu rechnen. Er könne sich an eine Demonstration im Jahr 2007 vor der iranischen Botschaft erinnern. Die Iraner seien an einem Wahltag in das Wahllokal in der Botschaft gegangen und habe es vor der Botschaft Auseinandersetzungen gegeben. Das Botschaftspersonal habe den ganzen Vorfall mit Fotografien dokumentiert. Die Polizei sei auch anwesend gewesen und müsste dies aktenkundig sein. Er sei damals bei der Demonstration dabei gewesen.

Befragt warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, erwiderte der BF, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er wegen der Straftat abgeschoben werden könnte. Sein erstes Asylverfahren sei negativ entschieden worden und sei er somit nicht legal in Österreich.

20. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2013 vor dem BAA niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen (AS 49 - 61).

Zunächst führte der BF an, dass er im Iran zwar mehrmals festgehalten, aber dann wieder freigelassen worden sei. Im Gefängnis sei er nicht gewesen. Des Weiteren sei er im Iran politisch aktiv gewesen. Er habe bei einer pro-Schah-Bewegung mitgearbeitet. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer existieren. Hier in Wien hätte er an Demonstrationen teilgenommen.

Befragt zu seinen Gründen für eine neuerliche Antragstellung legte der BF dar, dass er an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft teilgenommen hätte und hiervon Fotos gemacht worden seien. Dies sei am Stephansplatz gewesen. Er hätte an Demonstrationen gegen die jetzige Regierung teilgenommen. Eine Gruppierung habe die Demonstrationen hier angemeldet. Ein Mann namens XXXX habe dann die Internetseite betrieben und die Berichterstattung gemacht. Über die iranische Botschaft habe die iranische Regierung über diese Aktivitäten erfahren. Es habe auch einen Vorfall in einem Hotel gegeben. Damals sei auch die österreichische Polizei dabei gewesen. Was später passiert sei, wisse er nicht.

Nachgefragt zu Details gab der BF zu Protokoll, dass diese Demonstrationen von 2004 bis 2010 von dieser einen Organisation gewesen seien. Bis 2013 seien von anderen Organisationen Demonstrationen gewesen. Die Demonstranten hätten untereinander Kontakt. So würden sie sich dann treffen. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert und bestraft zu werden.

21. Am 01.10.2013 wurde der BF nochmals vor dem BAA niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen (AS 81 - 95).

Zunächst wurden dem BF verschiedene Fragen zu den von ihm in Aussicht gestellten Fotografien bezüglich seiner Demonstrationsteilnahmen in Österreich gestellt, etwa an welchen Demonstrationen er teilgenommen habe, ob er sich an seine Teilnahme an diesen Demonstrationen erinnern könne, in welchem Monat oder welcher Jahreszeit diese Demonstrationen stattgefunden hätten und warum er sich hierbei fotografieren lassen hätte.

Der BF war nach mehreren Nachfragen in der Lage, die oben angeführten Fragen zumindest teilweise zu beantworten.

In der Folge führte der BF aus, dass die monarchistische Organisation Versammlungen abgehalten und über Demonstrationen gesprochen hätten. Er habe insgesamt vier bis fünf Mal an solchen Versammlungen teilgenommen. Er hätte mit seinem Firmenwagen Plakate an die Demonstrationsorte gebracht. Der Leiter habe zu ihnen gesprochen. Dies habe etwa 1,5 Stunden gedauert. Sie hätten Texte vorbereitet. Es seien etwa auch Internetübertragungen von Gleichgesinnten aus Holland übertragen worden.

Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu tätigen, worüber gesprochen worden sei, erwiderte der BF: "so über Demonstrationen. Die Personen waren aus Holland. Es war auch sehr viel Erfahrungsaustausch, wie man alles organisieren kann. Es gab auch die Idee, wie man anhand einer Theateraufführung alles darstellen kann. Z.B. es kam eine Vorführung. Wir haben einen Galgen vorbereitet, wie man jemanden aufhängt oder eine Dame mit Dschador. Wir haben alles ausprobiert, damit man das dann am Stephansplatz aufführen kann."

Es habe einen Leiter gegeben. Er hätte keine Ahnung, wie dieser mit der Dachorganisation zusammengearbeitet habe. Dieser habe die Demonstrationen angemeldet und sie hätten daran teilgenommen. Er sei bei den Treffen gewesen und habe an den Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe es einen Journalisten gegeben, der die Website gestaltet habe.

Als er noch im Iran gewesen sei, hätte er Parolen gegen das iranische Regime auf die Mauer geschrieben, sich mit Monarchisten getroffen und das Buch des Schahs mit dem Titel "Die weiße Revolution" gelesen. Sie hätten auch Flugzettel gegen die Revolution in die Briefkästen eingeworfen.

Bei einer Abschiebung in den Iran würde er sicherlich von den iranischen Behörden festgenommen, weil er 17 Jahre nicht im Iran gewesen sei und sich auch hier politisch betätigt hätte. Im Falle einer Rückkehr würde er als Spion verdächtigt werden und müsste deshalb mit einer Strafe rechnen. Es könne sein, dass ihm bei einer Rückkehr auch vorgeworfen werde, in Israel gewesen zu sein, da er keinen iranischen Reisepass besessen hätte.

Abschließend wurden dem BF verschiedene Fragen zu den Zielen der iranischen Monarchisten gestellt.

22. Der BF übermittelte an die belangte Behörde ein Konvolut an Fotografien von verschiedenen Demonstrationen in Kopie (AS 193 - 263).

23. Mit am 06.08.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.02.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die strafrechtliche Tat beging der BF am 23.05.2013. Am 23.09.2015 wurde der BF aus der Haft entlassen.

24. Am 22.02.2017 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen (AS

275 - 301).

Befragt weshalb er erneut einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er 2013 die Fotografien der Demonstrationen per E-Mail geschickt hätte. Sie hätten in Wien in einem Hotel Demonstrationen vorbereitet. Ihre Daten seien am Computer gewesen. Sie hätten Zugang zum Internet gehabt und habe man ihnen die Daten vom Computer genommen. Dies sei bei einer Rückkehr eine Gefahr für ihn. Zudem habe er einen Religionsaustritt vollzogen.

Nachgefragt zu Details legte der BF dar, dass das Hotel in der Nähe der XXXX sei. Er hätte irgendwann die Polizei gesehen und die Polizei habe die ganzen Computer mitgenommen. Er wisse nicht wie der Besitzer vom Hotel oder das Hotel heiße. Er habe ungefähr zwei bis drei Jahre an den Demonstrationen - von 2005 bis 2006 - teilgenommen. Zuletzt habe er vor 2013 im ersten Bezirk an einer Demonstration teilgenommen. Er wisse nicht, wann genau.

Den Austritt aus seiner Religion habe er am 13.12.2016 beantragt.

Er habe keine wesentliche oder führende Rolle bei den Demonstrationen gehabt, sondern einfach mitgemacht. Sie hätten gegen die iranische Atomenergie demonstriert, Bilder mitgehabt und bei anderen Demos auch gezeigt, wie Menschen aufgehängt worden seien. An den Demonstrationen seien unterschiedlich viele - manchmal 100, manchmal 150 - Personen beteiligt gewesen.

Er sei von Personen mit Bart bzw. von ein paar Leuten fotografiert worden. Diese hätten eine Broschüre genommen und normal mit ihnen über Atomenergie gesprochen. Dann sei die Sache eskaliert. Die Personen hätten die Broschüre zerrissen und von hinten hätten Personen Fotos geschickt. Diese Fotografen seien von der Botschaft gewesen. Er wisse nicht mehr.

Im Übrigen wurde dem BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeboten, in die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und in der Folge hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit.

Der BF legte ihm Rahmen der Einvernahme eine Ambulanzkarte des XXXX und eine Terminkarte über die Integrative Suchtberatung (AS 303 - 311) vor.

25. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 (AS 315, 317) wurde dem BF gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundegebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt, weil er mit strafgerichtlichem Urteil nach § 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde.

26. Der BF übermittelte an das BFA ein Konvolut an medizinischen Unterlagen (AS 323 - 382).

27. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017 (AS 397) wurde der BF aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde zu allen aktuellen Erkrankungen vorzulegen.

29. Mit Schreiben vom 26.07.2017 übermittelte die Staatendokumentation der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden Anfrage eine Anfragebeantwortung zur Thematik Drogenmissbrauch, Rehabilitationszentrum und Konsequenzen bei Drogenmissbrauch im Iran.

29. Der BF übermittelte an das BFA nochmals ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Fotografien von Demonstrationen (AS 421 - 583).

30. Im Rahmen einer abschließenden Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 06.09.2018 (AS 609 - 615) wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand und zu seiner Integration in Österreich gestellt.

Des Weiteren führte der BF aus, dass seine Asylgründe seit der letzten Einvernahme am 22.02.2017 unverändert geblieben seien. Vor ein paar Monaten hätte er an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen. Blogger und Personen, die Webseiten betreiben würden, werden verhaftet. Er würde auch an Zusammenkünften von anderen Oppositionsgruppen teilnehmen.

Er sei auch persönlich vom iranischen Regime bedroht worden. Er habe Briefe erhalten und sei ihr Haus gestürmt worden. Sein kleiner Finger sei mit dem Schaft einer Waffe gebrochen worden. Dies sei 1993 gewesen.

Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Er sei seit 20 Jahren nicht im Land und würde er ins Gefängnis kommen. Man werde ihn fragen, was er gemacht habe. Die Sache von früher tauche aufgrund der Aktivitäten im Ausland auf.

Ferner sei er mittlerweile aus der islamischen Religion ausgetreten und trage ein Kreuz. Er sei noch nicht getauft. Sonntags würde er eine Kirche im 16. Bezirk besuchen. Er gehe seit vier Monaten in die Kirche.

Ihn interessiere am Christentum, dass es eine Religion sei, die auf Liebe aufgebaut sei. Im Christentum werde Vergebung und Nächstenliebe großgeschrieben und Blut vergießen sei verboten.

Befragt, wie er seinen Glauben lebe, erwiderte der BF: "Meine Frau und ich beten in der Nacht. Sie ist sehr religiös. Ich lese das Alte Testament und das Neue Testament. Durch sie bin ich zur Kirche gekommen. Ich will sie unbedingt heiraten. Wir werden am 28.11. heiraten."

Im Übrigen wurde dem BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeboten, die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Einsicht zu erhalten und in der Folge hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF weitere medizinische Unterlagen und eine Fotografie von einer Demonstration in Vorlage (AS 617 - 625).

31. Mit E-Mail vom 20.09.2018 erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF kurz wiederholt. Des Weiteren wurden mehrfach die übermittelten Länderinformationen zitiert und unter Anführung eigener Länderberichte ausgeführt, dass die iranischen Behörden weniger Toleranz gegenüber Oppositionsgruppierungen zeigen würden. Konvertiten würden als Instrumente des Westens wahrgenommen werden und würde Konversion im Iran von den Behörden als Annäherung an den Westen und als Protest gegen das System interpretiert.

Es möge auch darauf Rücksicht genommen werden, dass der BF niemanden im Iran habe, der ihm helfen könne. Er sei wohl aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage alleine zurecht zu kommen. Im Iran hätte er kein soziales Netz, welches ihm mit Verbindungen zu potentiellen Arbeitgebern etc. ein Arbeit-Finden erst ermöglichen würde. Aufgrund der aktuell neu hinzugekommenen Sanktionen der USA sei die Wirtschaftsleistung zurückgegangen und die zuvor ohnehin schon hohe Arbeitslosigkeit gestiegen. Die psychiatrische Versorgung bestünde im Iran nur auf niedrigem Niveau. Außerdem müssten die Patienten einen Kostenanteil bezahlen. Eine Weiterführung der Therapie sei im Iran nicht möglich.

Der Stellungnahme sind in Kopie mehrere - teilweise - bereits im fremdenrechtlichen Verfahren und im Erstverfahren vorgelegte Unterlagen aus den Jahren 1996 bis 1998 bezüglich des ursprünglichen Fluchtvorbringens angeschlossen.

32. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 (AS 661 - 742) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Letztlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 09.05.2018 verloren habe.

Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 29 bis 62 des bekämpften Bescheides), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Religionsfreiheit, zu Christen, zu Apostasie, zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.

Dem Vorbringen des BF bezüglich der Gewährung von Asyl wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 723 - 725).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb der BF sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 09.05.2018 verloren habe, weshalb gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde.

33. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 (AS 743 - 746) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

34. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (AS 755 - 758) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

34.1. Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF kurz wiederholt und angeführt, dass der BF im Iran kein soziales Netz habe. Seine Mutter werde von seinen Schwestern betreut, welche zur Familie ihrer Ehemänner gehören würden. Hilfe könne er hier nicht erwarten. Aufgrund seiner 23jährigen Abwesenheit aus dem Iran sei mittlerweile der Fall eingetreten, dass ihm dieses Land völlig fremd wäre. Er würde fließend Deutsch sprechen und sei bis zu seiner Erkrankung als Elektriker tätig gewesen.

34.2. Soweit das BFA meine, es wäre ihm "niederschriftlich" nicht gelungen, glaubwürdige Fluchtgründe bzw. eine konkrete Bedrohungssituation zu schildern, dürfe angemerkt werden, dass er aufgrund der Einnahme stark sedierender Medikamente nicht immer klar denken und reden könne. Er höre Stimmen, würde an Verfolgungswahn leiden und sei in einem Drogenentzugsprogramm. Seine schlechte psychische Verfassung habe sich beispielsweise auch bei der Einvernahme am 22.02.2017 manifestiert, bei welcher er teilweise völlig unpassende Angaben gemacht hätte.

34.3. Soweit die belangte Behörde meine, er hätte den Glauben nicht gewechselt bzw. würde dies nicht zeigen, dürfe darauf hingewiesen werden, dass er bereits während des Gefängnisaufenthaltes fast täglich ein Kreuz um den Hals getragen hätte und dies auch jetzt noch tun würde. Er würde regelmäßig Gottesdienste in einer evangelischen Kirche besuchen und viel über das Christentum lesen.

34.4. Der BF hätte in Österreich viele Jahre gearbeitet und würde - wie erwähnt - Rehabilitationsgeld erhalten. Sein Bruder unterstütze ihn etwas. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würde er bei einer Rückkehr keine Unterstützung finden. Er würde voraussichtlich keine Arbeit finden, weil er derzeit zum Arbeiten zu krank sei. Aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer in Verbindung mit der jahrelangen Beschäftigung, der Tochter, des Familienlebens mit und des sozialen Netzes durch seinen Bruder, der Erkrankung (er sei aktenkundig seit 06.07.2017 im Krankenstand bzw. würde statt der Frührente Rehabilitationsgeld erhalten, weshalb anzunehmen sei, dass er wieder arbeitsfähig werden könne, ansonsten würde er eine Invaliditätspension beziehen) und des grundsätzlich bereits gegebenen Pensionsanspruches sei neuerlich von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung auszugehen.

34.5. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Erlassung dieses nicht rechtmäßig erscheine, da sich die Umstände mittlerweile zu Gunsten des BF geändert hätten. Er habe sich seit der Haftentlassung vor über drei Jahren wohl verhalten, beziehe ein regelmäßiges Einkommen, habe durch seinen Bruder ein belastbares soziales Netz und sei er regelmäßig in Therapie. Von ihm gehe keine Gefahr mehr aus.

34.6. Die Behörde könne nicht erwarten, dass er nach einem fast 23jährigen Aufenthalt in Österreich diesen unmittelbar beenden könne. Sollte sich die Rückkehrentscheidung als rechtmäßig erweisen, wäre hier wohl eine Ausreisefrist von sechs Monaten einzuräumen.

34.7. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig feststellen und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen. Ferner wird beantragt, den Bruder des BF zur Rückkehrsituation zu befragen.

34.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

35. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.01.2019 (OZ 3E) beschlossen, dass der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.

36. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der persischen Volksgruppe an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.

Seine Mutter und drei Schwestern sowie Tanten und Cousins leben nach wie vor im Iran.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und seinen exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge ein Interesse am christlichen Glauben entwickelt. Dieses Vorbringen ist als unglaubwürdig zu beurteilen. Auch eine Konversion liegt im konkreten Fall nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird derzeit wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) F 33.2, einem Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch F 10.2, einem Entzugssyndrom bei Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika mit Krampfanfällen F 13.31, einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden (Ersatzdrogenprogramm) F 11.22 und einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Tabak (ständiger Substanzgebrauch) F 17.25 behandelt.

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Suizidversuche (2012 und 2014) begangen und bedarf insbesondere bei Verschlechterung seines Gesundheitszustandes immer wieder, zuletzt von 27.05.2017 bis 11.06.2017, einer mehrtägigen stationären Behandlung, da sich Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen anscheinend verstärken. Der Beschwerdeführer wird etwa im XXXX regelmäßig von entsprechenden Fachärzten und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise.

Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Iran nicht behandelbar ist.

Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

Die BF besuchte in den Jahren 1975 bis 1987 im Iran die Volks-, die Haupt- und eine Berufsbildende höhere Schule, welche er mit Matura abschloss. Er lebte dort mit seinen Eltern an einer gemeinsamen Adresse und hat vor seiner Ausreise unter anderem als Maler bzw. auf Baustellen Gelegenheitsarbeiten verrichtet.

Der BF verließ den Iran etwa Anfang 1996 und reiste in der Folge Mitte April 1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.1996 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 22.05.1996 gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm in Österreich Asyl. In der Folge verfügte das BAA mit Bescheid vom 23.12.1996 zum einen die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.05.1996 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und wies zugleich den Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund der aufgetretenen Widersprüche gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab. Mit (Teil)Bescheid vom 01.06.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 richtete - ab. Am 27.10.2008 fand beim Asylgerichtshof zu der Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 eine öffentliche Verhandlung statt, in deren Anschluss mündlich verkündet wurde, dass die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unbegründet abzuweisen sei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG auf Dauer unzulässig sei. Am 21.08.2013 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes Ende Oktober 2008 bis zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (Feststellung der Unzulässigkeit) durch die Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf. Zuvor war der Aufenthalt des BF aufgrund der kurzzeitigen Asylgewährung und des Asylverfahrens als rechtmäßig zu qualifizieren.

Er verfügte - abgesehen von dem siebenmonatigen Zeitraum der Asylgewährung im Jahr 1996 sowie der Entscheidung der LPD Wien vom 15.03.2013 bis zu seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag vom 21.08.2013 - noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Der BF führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft, welche er seit ca. Mitte des Jahres 2016 kennt (vgl. seine Angaben in der Einvernahme am 22.02.2017, in welcher er angab seine Freundin seit ca. 6 bis 8 Monaten zu kennen). Er brachte in der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2018 vor, mit dieser Person weiblichen Geschlechts Ende November 2018 die Ehe eingehen zu wollen. Unterlagen bezüglich einer Eheschließung wurden bislang nicht vorgelegt. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über eine 16jährige Tochter aus einer früheren Beziehung, deren Identität er durch Dokumente aber nicht nachweisen konnte. Ferner hat der BF in Österreich einen Bruder. Bei der Tochter und dem Bruder handelt es sich ebenfalls um österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer hat - sofern überhaupt - nur sehr sporadischen Kontakt zu seiner Tochter und führt er mit dieser kein gemeinsames Familienleben. Die Obsorge liegt bei der Mutter.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes alltagstaugliche Deutschkenntnisse, wobei er noch kein entsprechendes Diplom in Vorlage brachte.

Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er leistet jedoch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt.

Der BF studierte an der Technischen Universität Wien Bauingenieurwesen, wobei er dieses Studium nicht abschloss. Im April 2001 legte er die Lehrabschlussprüfung als Elektroanlagentechniker ab. Zudem besuchte er im Jahr 2005 Weiterbildungen am Wirtschaftsförderungsinstitut Wien, wie die Veranstaltungen "Einführung in die Programmiersprache C" und "Grundlagen der Mikroprozessortechnik". Ab etwa 2001 war der BF bei unterschiedlichen Arbeitgebern überwiegend als Elektromonteur tätig gewesen. Ferner bezog der BF zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Zuletzt erhielt der BF Rehabilitationsgeld. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, zumal er im Zuge der zuletzt erfolgten Einvernahmen vor dem BFA am 22.02.2017 und 06.09.2018 selbst eingestand, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch durch Schwarzarbeit auf Baustellen, Schulden und Unterstützung durch seinen Bruder und seine Lebensgefährtin zu finanzieren.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.02.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, am 23.05.2013 in Wien einer Person durch Abgabe eines Schusses aus einem Unterhebelrepetiergewehr im Kaliber 45 Colt aus unmittelbarer Nähe in deren Brustbereich, wodurch die Person einen Durchschuss im Bereich der dritten Rippe rechte Brustseite schräg nach hinten mit Austritt des Projektils bei der fünften Rippe erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben.

Der Beschwerdeführer stellt weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass tatsächlich ein Lebenswandel stattfand.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthaltes in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Iran verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor ein Großteil seiner nächsten Verwandten aufhält.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Der Beschwerdeführer spricht Farsi.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war insbesondere festzustellen:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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