TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 L529 2214665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L529 2214665-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird konkret auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt zusammengefasst wiedergegeben werden.

I.1.1. In der Erstbefragung am 01.01.2019 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass sehr viel Kriminalität und Gewalt in seiner Heimat herrsche, wie in den 90-iger Jahren. Er und seine Kollegen würden gegen die Gewalt in ihrer Heimat kämpfen. Er sei politisch verfolgt worden. Er sei von seiner Arbeit (Polizei) entlassen worden, weil sie die Regional-Wahlen gewonnen hätten.

I.1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2019 gab der BF an, er habe nach 11 Jahren Grundschule an der Polizeiakademie studiert, sei dann für 3 Jahre und 8 Monate Polizeioffizier gewesen und sei dann in den privaten Sicherheitsdienst für Firmen gegangen. Zuletzt sei er bis zur Kündigung Leiter des Sicherheitsdienstes von XXXX, einer Poliklinik, gewesen. Letzter Arbeitstag sei der 21.11.2018 gewesen. Davor sei er für die Firma XXXX im Sicherheitsbereich als Schichtleiter tätig gewesen.

Zu seinen Lebensumständen hatte der BF vorerst angegeben, seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen (AS 105), später gab er an, dort wo der Schwiegervater gelebt habe, hätten sie eine Landwirtschaft, er selbst habe in Tiflis ein Haus und habe ein gutes Leben gehabt, er habe keine wirtschaftlichen Gründe (AS 109), wieder später in der Einvernahme - auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben - gab er an, die finanzielle Situation sei schlecht gewesen, er habe nicht viel Geld gehabt, er habe aber mit der Landwirtschaft immer genug zu essen gehabt (AS 111). Bei einer weiteren Einvernahme beim BFA gab er an, er habe ein großes Haus und 1000 m², in dem sein Vater wohne (AS 173).

Zum fluchtauslösenden Moment befragt gab der BF an, er habe die Wahlplakate der Präsidentin abgerissen und diese dann verbrannt, das habe er über einen Zeitraum von ein paar Monaten gemacht. Von der Polizei sei er dabei nicht betreten worden, es gebe aber Videoaufnahme bei der Firma XXXX, er habe auch dort die Plakate abgerissen, was der Grund für seine Kündigung gewesen sei (AS 105).

Zu den Gründen, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen haben, gab der BF an, dass er zwar parteilos sei, aber treuer und aktiver Anhänger der nationalen Bewegung. Unter der Amtszeit von "SAAGASHVILI" sei alles besser gewesen. Der Oligarche XXXX habe mit seinem Geld "SAAGASHVILI" von Georgien vertrieben. Er kämpfe gegen die amtierende Regierung "Georgischer Traum". Er kämpfe, weil alle Versprechen nicht eingehalten worden seien. Sie hätten eine Frau als Präsidentin gewählt, welche ihre Sprache nicht beherrsche.

In Tiflis sei ein Bezirkspolizeichef das Patenkind der Präsidentin. Diese Person unterdrücke den BF, weil er Bilder der Präsidentin angezündet habe und weil er gegen sie sein werde, auch weil er an Kundgebungen gegen sie teilgenommen habe. Dieser sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn beschimpft und ihn bedroht, dass er das neue Jahr im Gefängnis feiern werde. Dies sei am 29. November gewesen.

Seine Frau sei auch deswegen gekündigt worden. Sie sei seit ein paar Jahren Chefköchin in Tiflis bei einer XXXX Schule gewesen. Wegen seiner politischen Gesinnung seien seinem Vater und seinem kranken Kind die Sozialleistungen von jeweils 60 Lari gestrichen worden. Er könne das auch beweisen. Seine Frau sei dabei gewesen und Nachbarn hätten das mitgehört. Dieser habe gesagt, dass sie ihnen Gewehre am Grundstück unterschieben werden, um einen Grund für eine Verhaftung zu haben. Dann sei er gegangen. Nach dem 22. November habe er sein Haus fast nicht mehr verlassen. Er sei immer zuhause gewesen. Daher habe er entschieden, Georgien zu verlassen.

Seine Frau sei nicht so aktiv gewesen, habe ihn aber zeitweise begleitet. Sein älterer Sohn sei Parteimitglied der Jugendfraktion der nationalen Bewegung gewesen. Er habe Angst, dass auch er Probleme bekomme.

Befragt, ob jemand aus seiner Familie jemals persönlich bedroht worden sei, gab der BF an, das seine Familienmitglieder wissen würden, dass, wenn sie ihm so etwas sagen würden, er dann sofort nach Georgien zurückkehren und so etwas nicht zulassen würde.

Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, er habe sich auch nicht an den Ombudsmann oder NGO's gewandt, nach langjähriger Erfahrung würden sie wissen, dass das nichts bringe.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2019 brachte der BF zudem vor, das er etwas Neues habe. Dass er in Österreich sei, habe bisher nur seine Familie gewusst. Alle anderen hätten gedacht, dass sie in Frankreich seien. Sein Vater sei von einer Person angesprochen worden und diese Person habe die Information, wo der BF wirklich sei, bekommen. Sein Vater sei alt und es sei nicht schwer, etwas von ihm zu erfahren.

Es gehe um die Präsidentin von Georgien. Er werde sie nie anerkennen, weil sie ihre Sprache nicht sprechen könne. Der Oligarche XXXX habe ihr den Sieg ermöglicht. Er bekomme von der Gasfirma XXXX 8 %. Sie sei eine Agentin von Putin und er werde sie immer bekämpfen, solange sie im Amt sei. Georgien sei bis 2013 ein sicheres Land gewesen, jetzt aber nicht mehr. In einem sicheren Land dürfe es nicht passieren, dass ein schlafendes Kind im eigenen Bett von der Polizei erschossen werde. In Georgien sei ein Minister entführt worden und habe sich freikaufen müssen. Wie könne er sich sicher fühlen, wenn sogar Minister nicht sicher seien. Die Polizei selbst mache korrupte Sachen, wie könnte die ihn dann beschützen. Der Staat mache nichts gegen Amtsmissbrauch der Polizisten. Der Polizeichef XXXX sei mit mehreren Polizisten zu seinem Vater gekommen. Vorher habe dieser ihren Nachbarn zu seinem Vater geschickt. Er habe mit ihm reden und dann seine Telefonnummer und seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Sie hätten seinen Vater aufgefordert, mit ihm [dem BF] Kontakt

aufzunehmen und dann die Polizei zu verständigen. In 4 Tagen seien sie dreimal bei seinem Vater gewesen. Sie hätten ihn nicht direkt anrufen wollen, da er das Gespräch hätte aufzeichnen können. Deswegen hätte sein Vater vermitteln sollen. Er habe ein großes Haus mit 1000 m², in welchem sein Vater wohne. Die Polizei habe seinem Vater gesagt, dass sie etwas in seinem Garten "finden" würden und deswegen ein Verfahren einleiten werden. Er werde dann steckbrieflich gesucht werden.

Über Aufforderung, eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben, gab der BF an, es sei eine Tatsache, dass die Regierung korrupt sei, dies stehe auch in den Informationen. Was könne man von solchen Beamten erwarten. Es gebe in der Polizei verschiedene Gruppierungen. Der Generalprokurator sei in Deutschland wegen Raub verurteilt worden. Er heiße XXXX und seine Gruppierungen machten verschiedene Sachen. Er organisiere die Führung der kriminellen Sachen. Es würden tagtäglich schlimme Sachen passieren. Erst vor ein paar Tagen sei ein junger Mann auf der Straße getötet worden; alles könne man nachlesen.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

So habe der BF sein Vorbringen innerhalb von nur 7 Tagen enorm abgeändert. Er habe bei seiner Erstbefragung am 01.01.2019 angegeben, dass er und seine Kollegen gegen die Kriminalität und Gewalt in seiner Heimat gekämpft hätten. Bei seiner Einvernahme am 07.01.2019 habe er dann aber angegeben, dass er die amtierende Präsidentin Surabishvili ablehnen würde, bei Kundgebungen gegen diese teilgenommen hätte und auch Wahlplakate der Präsidentin abgerissen und verbrannt hätte. Dadurch wäre er von der Polizei bedroht worden und das sei sein eigentlicher Fluchtgrund. Er hätte deswegen auch seinen Arbeitsplatz verloren. Seinen Kampf gegen die Kriminalität oder gegen die Gewalt in seiner Heimat habe er nicht mehr erwähnt.

Zu der angeblichen Bedrohung durch die Polizei habe er angegeben, dass ein Bezirkspolizeichef aus Tiflis, ein angebliches Patenkind der Präsidentin, zu ihm nach Hause gekommen wäre, weil er gegen die amtierende Präsidentin wäre. Er hätte ihn beschimpft und mit einer Verhaftung bedroht. Er habe aber im gleichen Satz angegeben, dass er die Wahlplakate und Bilder der Präsidentin über einen Zeitraum von mehreren Monaten abgerissen und angezündet hätte. Er habe sich selbst als parteilos bezeichnet, wäre aber ein aktiver und treuer Anhänger der nationalen Bewegung gewesen. Es sei hier wohl eher zutreffend, dass die Polizei nicht wegen seiner politischen Gesinnung, sondern wegen seines anhaltenden "zerstörerischen Aktivismus" bei ihm vorstellig geworden sei. Es sei hier zusätzlich anzuführen, dass Vandalismus oder Zerstörung fremden Eigentumes auch in Österreich zu einer strafrechtlichen Verfolgung führe.

Seinen Angaben sei eindeutig zu entnehmen, dass sich die Polizei an das georgische Recht halte, da seine Festnahme bei diesem Besuch des Bezirkspolizeichefs jederzeit möglich gewesen sei, aber nichts dergleichen unternommen worden sei. Konkret dazu befragt habe er selbst sogar angegeben, dass ihm die Polizei nichts habe anhaben können, da kein Durchsuchungsbefehl vorgelegen sei. Der BF habe selbst Recht studiert und der Polizei den Zutritt auf sein Grundstück verweigert. Diese Angaben würden zweifelsfrei bestätigen, dass sich die georgische Polizei an die gesetzlichen Vorgaben halte; der Rechtsstaat funktioniere in Georgien.

Auch sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer realen staatlichen Verfolgung ohne Probleme einen Reisepass beantragen (Dezember 2018) und dann ganz legal per Flugzeug ausreisen könne. Er als ehemaliger Polizist musste wissen, dass er sich zuerst beim Passamt und dann bei der Ausreise am Flughafen einer Kontrolle unterziehen müsse. Dies zeige eindeutig, dass er keinerlei Scheu vor den staatlichen Einrichtungen gehabt habe. Er habe dazu selbst angegeben, dass es keinerlei Probleme bei der Ausstellung seines Reisepasses gegeben habe.

Der BF habe angegeben, dass er seinen Arbeitsplatz wegen seiner Gegnerschaft zur Präsidentin verloren hätte. Er habe aber auch angegeben, dass er sogar an seinem Arbeitsplatz (XXXX) Wahlplakate und Bilder der Präsidentin vernichten hätte. Es habe Videoaufnahmen seiner Tat gegeben und er selbst habe angegeben, dass dies der Grund für seine Entlassung gewesen sei. Wie angeführt, sei offensichtlich auch hier nicht seine Gesinnung der Grund für die Entlassung, sondern wieder seine Zerstörungswut.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Angaben völlig widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar gewesen seien. Aus seinen eigenen Angaben gehe hervor, dass sich die georgische Polizei an das Gesetz und die rechtlichen Vorgaben halte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, dass sich sein Vorbringen tatsächlich so abgespielt habe, wie der BF es vorgebracht habe.

Der BF habe dieses Vorbringen offenbar erfunden, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten. Der geschilderte Fluchtgrund lasse in keinem Fall eine personenbezogene Gefährdung im Sinne der GFK erkennen. Dem behaupteten Sachverhalt könne daher kein Glauben geschenkt werden.

Dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft, inhaftiert, dass er keine Probleme mit den Behörden hatte und es auch keinen Haftbefehl gegen ihn gebe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und er in all den angeführten Punkten Probleme verneint habe, auch aus seinen übrigen Ausführungen seien derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar.

Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1

BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF in seinem Heimatland als Polizist gearbeitet habe. Wegen seiner politischen Tätigkeit gegen die regierende "Georgischer Traum" Partei sei er von seiner Arbeit entlassen worden. Der BF habe die Plakate der Regierungspartei abgerissen und angezündet, weshalb er von einem Bezirkspolizeichef in Tiflis mit Gefängnisstrafe bedroht worden sei. Wegen seines politischen Aktivismus sei er in Georgien Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt.

Gerügt wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Der BF ist Georgier, wohnte zuletzt in Tiflis und ist orthodoxer Christ. Der BF ist ein anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP leidet an Depressionen und wurde in Georgien diesbezüglich medikamentös behandelt. In Österreich wurde insoweit ebenfalls eine medikamentöse Therapie begonnen, die von ihm aber abgebrochen wurde.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Ende Dezember 2018 im Bundesgebiet auf. Sie reiste am 29.12.2018 legal auf dem Flugweg nach Polen (XXXX), weiter mit dem Bus nach Berlin und über München nach Österreich ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehenden Personen auf. Der BF stellte gemeinsam mit XXXX, geb. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz. Diesen kennt der BF - seinen Angaben zufolge - von der Partei Nationale Bewegung, ein besonderes Naheverhältnis wurde nicht behauptet.

Die Identität der bP steht aufgrund des vorgelegten Reisedokumentes fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war, bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem vorgelegten georgischen Reisepass. Bei einer Dokumentenprüfung durch Organe der LPD Oberösterreich konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Wenn die bB den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem aus der Sicht des ho. Gerichts nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, wo sich das Höchstgericht mit der Gewichtung der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Beweiswürdigung näher auseinandersetzte, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP)

hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung

hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung ... möglich..."

Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählte sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuchte. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befindet, es war ihr Zielland. Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse herabgesetzt gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung eingebunden werden. Eine detaillierte Befragung zum Fluchtgrund durch die Sicherheitsorgane erfolgte nicht.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es beweiswürdigend anführt, dass der BF sein [Flucht]vorbringen innerhalb von nur 7 Tagen zwischen Erstbefragung und Einvernahme enorm abänderte. So hatte er in der Erstbefragung angegeben, dass sehr viel Kriminalität und Gewalt in seiner Heimat herrsche, wie in den 90-iger Jahren. Er und seine Kollegen würden gegen die Gewalt in ihrer Heimat kämpfen. Er sei politisch verfolgt worden. Er sei von seiner Arbeit (Polizei) entlassen worden, weil sie die Regional-Wahlen gewonnen hätten. In der Einvernahme dagegen ist keine Rede mehr davon, dass der BF (aktuell) bei der Polizei war und er und seine Kollegen gegen die Gewalt kämpfen. Den Angaben in der Einvernahme zufolge wurde er auch nicht aus der Polizei entlassen, sondern von seiner privaten Sicherheitsfirma, vielmehr hätte ihm nun die Polizei wegen Sachbeschädigung an Wahlplakaten, weil er gegen die neue Präsidentin sei und Teilnahme an Kundgebungen nachgestellt. Dass sie [wir] die Regionalwahlen gewonnen hätten wird in der Einvernahme nicht mehr erwähnt. Demnach wechselte er das Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme de facto völlig aus.

Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass der BF Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses und bei der Ausreise per Flugzeug hätte haben müssen, wenn er von staatlichen Organen gesucht worden wäre. Eine problemlose Ausstellung des Reisepasses sowie eine solche Ausreise über einen Flughafen wäre in einem derartigen Fall unplausibel und damit unglaubwürdig. Der BF war bei der Ausreise kontrolliert worden (vgl. AS 75). Dem BFA ist auch insoweit nicht entgegenzutreten.

Mit dem BFA ist auch festzustellen, dass die Angaben des BF widersprüchlich waren. So hatte er seine wirtschaftlichen Verhältnisse einmal gut, dann wieder schlecht dargestellt (vgl. AS 105, 109, 111, 173).

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und - soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt - im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe aus politischen Gründen ist daher unglaubwürdig.

Soweit die Beschwerde ausführt, der BF arbeitete in seinem Heimatland als Polizist, wegen seiner politischen Tätigkeit gegen die regierende "Georgischer Traum" Partei sei er von seiner Arbeit entlassen worden, der BF habe Plakate der Regierungspartei abgerissen und angezündet, weshalb er von einem Bezirkspolizeichef in Tiflis mit Gefängnisstrafe bedroht worden sei, wegen seines politischen Aktivismus sei er in Georgien Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt, so kehrte er damit wieder zur in der Erstbefragung vorgebrachten Version - jedenfalls zur Behauptung als Polizist gearbeitet zu haben und entlassen worden zu sein - zurück. Dies widerspricht aber den Angaben des BF in den Einvernahmen und bestätigt damit die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen weiter.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - idR zum Nachteil der Partei - zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei - VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Soweit die Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen rügte und Auszüge aus Berichten zitierte (vgl. AS 305, 307), so ist für den BF daraus nichts zu gewinnen, weil auch vor dem Hintergrund dieser Berichte die Angaben des BF - wie oben angeführt - als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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