Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L518 2181282-1/22E
L518 2181280-1/21E
L518 2181284-1/21E
L518 2181286-1/23E
L518 2181285-1/20E
schriftliche ausfertigung des am 25.02.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , von XXXX auch XXXX auch
XXXX , geb. XXXX , von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , von
XXXX auch XXXX , geb. XXXX , von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch XXXX auch XXXX auch XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu den Zahlen XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , sowie gegen die bevorstehende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zur Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:
A)
I.
a) Die Beschwerden werden hinsichtlich der bei den Erst- bis Dritt- und der Fünftbeschwerdeführerin vorgenommenen Abschiebung sowie des Viertbeschwerdeführers bevorstehenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der gemäß § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
b) Ebenso werden die Beschwerden hinsichtlich des Niederdrückens, der Trennung der Familie, der Festnahme und Überstellung nach Wien ohne medizinische Betreuung und der Überzahl als unbegründet abgewiesen.
c) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers betreffend der bevorstehenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der gemäß § 46 FPG 2005 zurückgewiesen.
II.
Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; die Beschwerdeführer haben jeweils gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.
Insoweit den Beschwerdeführern (BF1 und BF3) Handfesseln angelegt wurden, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
IV.
Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; die Beschwerdeführer (BF1 und BF3) haben jeweils gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.2.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2181285.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019