Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2012041-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. 644735303 - 150313435, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 17.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits am 06.12.2011 in Griechenland sowie am 04.07.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"Während einer Beerdigung eines Ministers in Pointe Noire bewarf ich den Präsidenten mit Steinen. Aus diesem Grund werde ich nun von der Polizei verfolgt. Aus Angst habe ich meine Heimat verlassen."
3. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens erklärte sich Ungarn am 04.09.2013 für das Asylverfahren zuständig.
4. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013 aufgrund der Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn konnte nicht vollzogen werden, da dieser in die Anonymität abtauchte und sich dem Verfahren entzog.
5. Am 27.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt.
6. Am 04.08.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
7. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
8. Im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2015 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, in Ungarn unmenschlich behandelt worden zu sein. Die Polizei in Ungarn sei sehr gewalttätig. Seinen Antrag in Ungarn habe der Beschwerdeführer zurückziehen müssen, da es zu Schwierigkeiten mit anderen Asylwerbern sowie der Polizei gekommen sei. Im September 2014 sei der Beschwerdeführer von Ungarn nach Serbien "überstellt" worden.
9. Konsultationen mit den ungarischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn mit Schreiben vom 01.09.2014 zurückgezogen hatte. Eine "Überstellung" des Beschwerdeführers von Ungarn nach Serbien wurde seitens der ungarischen Behörden nicht verifiziert.
10. Am 03.04.2015 verließ der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise seine Betreuungseinrichtung. Am 01.06.2015 meldete er einen Wohnsitz an einer Meldeadresse für Obdachlose an.
11. Einer Ladung zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.06.2015 kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach. Nachträglich gab sein bevollmächtigter Vertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung den Termin nicht habe wahrnehmen können.
12. Am 30.06.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, einen negativen Bescheid in Ungarn erhalten zu haben und im Anschluss nach Serbien abgeschoben worden zu sein. Beweise könne er hierfür keine vorlegen.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2015 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages festgestellt. Zudem wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ungarn festgestellt.
14. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, Zl. W168 2112882-1/4E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 01.08.2015 behoben.
15. Am 13.04.2016 wurde das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen.
16. 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, in der Republik Kongo Mitglied der Partei RDPS (Rally for Democracy and Social Progress) gewesen zu sein. Er habe manchmal mit einem Megaphon Werbung für die Partei gemacht und auf Demonstrationen gesprochen. Der Vorsitzende der Partei, dessen Namen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme mit "Jean Pierre Thyster TCHIYA" niedergeschrieben hatte, sei durch den Präsidenten der Republik Kongo vergiftet worden. Am Tag des Begräbnisses im Juli 2008 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern Steine auf den anwesenden Präsidenten geworfen. Militärs hätten begonnen zu schießen und der Beschwerdeführer habe fliehen müssen. Nach dem Vorfall auf dem Begräbnis hätten Militärs noch dreimal versucht, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse aufzusuchen. Weitere Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien Rassismus bzw. ethnische Spannungen zwischen dem Norden und dem Süden im Land gewesen.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018, Zl. 644735303 - 150313435, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
18. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.10.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seitens der belangten Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Sud-Pool. Er ist erstmalig (spätestens) am 17.08.2013 nach Österreich eingereist, hielt sich seitdem jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 06.12.2011 in Griechenland sowie am 04.07.2013 in Ungarn, unter Angabe eines anderen Geburtsdatums, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stammt aus Brazzaville und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat in der Republik Kongo 9 Jahre die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt in der Republik Kongo bestritt er als Maurer. In der DR Kongo hat er zudem Berufserfahrungen als Kaufmann sowie in der Türkei in der Plastikverarbeitung gesammelt.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, seine 3 minderjährigen Kinder sowie seine 3 Schwestern, lebt nach wie vor in der Republik Kongo.
In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer asylberechtigten, kongolesischen Staatsangehörigen (IFA-Zahl: XXXX). Seit dem 22.11.2016 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beziehung entstand zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 28.03.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo mit Stand 28.03.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinen Familienverhältnissen und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 17.07.2018. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich, Griechenland und Ungarn ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.07.2018, wonach er über eine neunjährige Schulbildung verfügt und in der Republik Kongo seinen Lebensunterhalt als Maurer bestritten hat, darüber hinaus in der DR Kongo Berufserfahrungen als Kaufmann sowie in der Türkei in der Plastikverarbeitung gesammelt hat.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung ist und seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 19.03.2019.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich asylberechtigten, kongolesischen Staatsangehörigen, seit dem 22.11.2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 19.03.2019.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 19.03.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der Republik Kongo keiner Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, resultiert auf seinen diesbezüglich vagen und oberflächlichen sowie seinen nicht stringenten und widersprüchlichen Angaben. Seinem Fluchtvorbringen war - wie bereits die belangte Behörde ebenfalls aufzeigte - die Glaubhaftigkeit zu versagen. Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang teilt.
So manifestiert sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits in seinen widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienverhältnissen. Während er im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.03.2013 noch angegeben hatte, verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben, so gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018 wiederum an, 3 Kinder mit 2 unterschiedlichen Frauen zu haben, jedoch niemals verheiratet gewesen zu sein.
Ebenso gestalten sich die Angaben zur Fluchtroute des Beschwerdeführers nicht stringent. So brachte er in seiner Erstbefragung noch vor, von Juli 2008 bis September 2011 über 3 Jahre in der DR Kongo aufhältig gewesen zu sein, ehe er in die Türkei und nach einem einmonatigen Aufenthalt dort nach Griechenland weitergereist sei, wo er sich bis Juni 2013 aufgehalten habe. Dem gegenüber behauptete der Beschwerdeführer wiederum in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018, lediglich 6 Monate in der DR Kongo zugebracht zu haben, ehe er in die Türkei weitergereist sei und sich dort für ein bis eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, im August 2015 das zweite Mal illegal nach Österreich eingereist zu sein, was, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, angesichts seiner neuerlichen Antragstellung im März 2015 augenscheinlich nicht der Wahrheit entspricht. Dies ist auch nicht mit einer Verwechslung der Jahreszahl zu rechtfertigen - wäre der Beschwerdeführer nämlich im August 2014 das zweite Mal illegal nach Österreich eingereist, so wäre dies wiederum nicht mit seinem Vorbringen, er habe sich bis März 2015 in Serbien aufgehalten (wohin der Beschwerdeführer - wie er im Verfahren ohne jegliches Tatsachensubstrat behauptet hatte - von den ungarischen Behörden abgeschoben worden sei), in Einklang zu bringen.
Nicht zuletzt ist im Hinblick auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser den ungarischen Behörden ein anderes Geburtsdatum genannt hatte (XXXX) als den österreichischen Behörden (XXXX), mit dem augenscheinlichen Ziel, eine Verfahrensidentität als minderjähriger Asylwerber zu erlangen.
Doch auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers an sich ergeben sich erhebliche Zweifel. So gab der Beschwerdeführer am 17.07.2018 vor der belangten Behörde zu Protokoll, in der Republik Kongo seit dem Jahr 2005 aktives Mitglied der Partei RDPS gewesen zu sein und auch mit einem Megaphon Werbung für die Partei gemacht, sowie auf Demonstrationen für diese gesprochen zu haben. Ungeachtet dessen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen und er keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen konnte, um dieses Vorbringen zu untermauern, so hat er den Namen des (angeblich) ermordeten Parteivorsitzenden im Zuge seiner Einvernahme, nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde, händisch mit "Jean Pierre Thyster TCHIYA" niedergeschrieben. Der tatsächliche Name des 2008 verstorbenen, ehemaligen Vorsitzenden der RDPS lautet jedoch "Jean-Pierre Thystère TCHICAYA". Insbesondere was die doch erheblich abweichende Schreibweise des Nachnamens anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptungen, tatsächlich um ein mehrjährig aktives sowie engagiertes Mitglied der RDPS gehandelt hat, da dieser nicht in der Lage ist, den Nachnamen des Parteivorsitzenden auch nur annähernd richtig auszuschreiben.
Auch gestalten sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verlassens seiner Heimatstadt Brazzaville nach den angeblichen Vorfällen im Rahmen der Beerdigung des Parteivorsitzenden am 08.07.2008 nicht schlüssig. So gab der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018 noch an, dass er unmittelbar nach dem Begräbnis hätte flüchten müssen, da er aus Brazzaville sei ("Sie begannen zu schießen und da ich aus Brazzaville war, musste ich am gleichen Tag flüchten. Ich bin am gleichen Tag aus Point Noire ausgereist."). Wenig später im Rahmen derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass Militärs dreimalig nach dem Vorfall bei der Beerdigung sein Haus aufgesucht hätten. Das erste Mal, am 10. Juli, sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause sondern in der Kirche gewesen. Nachdem er von seiner Lebensgefährtin erfahren habe, dass er von Militärs gesucht werde, sei er zu einem Freund in den 7. Bezirk von Brazzaville ("M'filou") geflohen. Dies würde entweder bedeuten, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht aus Point Noire wieder nach Brazzaville zurückgekehrt, was absurd anmutet sofern er sich tatsächlich unmittelbar nach den Vorfällen auf der Beerdigung zur Flucht gezwungen gesehen hätte, oder er sagt die Unwahrheit.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung konnte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft darlegen, wie er überhaupt zur Überzeugung gelangt wäre, die Militärs hätten ihn konkret aufgrund der angeblichen Steinwürfe auf der Beerdigung gesucht. Auf die diesbezügliche Frage der belangten Behörde antwortet der Beschwerdeführer mittels eines nicht nachvollziehbaren Zirkelschlusses ("Gefragt gebe ich an, dass ich zu Hause gesucht worden bin, nachdem ich weggegangen bin. Gefragt gebe ich an, dass ein Haftbefehl vorliegt. Das weiß ich, weil sie mich gesucht haben und das mit der Sache zusammenhängt, als wir die Steine geworfen haben.").
Auch was die Vorfälle auf der Beerdigung an sich betrifft, so verharrte der Beschwerdeführer durchwegs in vagen, oberflächlichen sowie detailarmen Angaben, welche erhebliche Zweifel aufkommen lassen, dass es sich bei seinen Schilderungen um tatsächlich Erlebtes handelt. Auf die konkrete Frage der belangten Behörde, wie der Beschwerdeführer denn entkommen sei, antwortete dieser lapidar mit "Ich bin einfach geflüchtet". In weiterer Folge führte er aus, er habe sich am Friedhof versteckt, eine Duckbewegung gemacht, weil geschossen worden sei und sei in der Aufregung entkommen. Hinsichtlich dieser Schilderungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 hinsichtlich der Totenehrung von Jean-Pierre Thystère TCHICAYA nicht ansatzweise hervorgeht, dass bei dem Begräbnis tatsächlich Schüsse gefallen seien, sodass es sich diesbezüglich um ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers handeln dürfte. In der Anfragebeantwortung wird lediglich bestätigt, dass die Trauerfeier in einer angespannten Atmosphäre stattfand und es zu Krawallen, Ausschreitungen und mehreren Festnahmen kam. Die letzten im Zuge der Trauerfeier inhaftierten Personen wurden am 18.12.2008 wieder aus der Haft entlassen. Den Erkenntnissen aus dieser Anfragebeantwortung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.08.2018 substantiiert entgegenzutreten.
Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Kongo - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente seinen Lebensunterhalt als Maurer, Kaufmann sowie Arbeiter. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in der Republik Kongo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Republik Kongo in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
1.1 Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 26.03.2015 etwa vier Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Überdies lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich asylberechtigten, kongolesischen Staatsangehörigen, seit dem 22.11.2016 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei diesbezüglich Folgendes ins Kalkül zu ziehen ist:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2017, I410 2127933-1, mwN).
Im konkreten Fall ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, als sein erster Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und über seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden war. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin durften darauf vertrauen, ihre Beziehung im Bundesgebiet dauerhaft führen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zudem aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ist auch von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer eine Fortführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel bzw. gegebenenfalls durch Besuche zumutbar.
Überdies negierte der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt behördliche Anordnungen, entzog sich dem Verfahren und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn durch Untertauchen in die Anonymität und verließ rechtswidrigerweise seine Betreuungseinrichtung.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, 2013/22/0246).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Vor dem Hintergrund der unter Punkt A) 1.1. getroffenen Feststellungen schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo:
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Kongo.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Republik Kongo in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in der Republik Kongo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwa sechs Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,