TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 I415 2147794-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2147794-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.12.2014 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Person an, dass er am XXXX1987 in XXXX/Nigeria geboren und ledig sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Nigeria würden seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben.

Im Juli 2014 sei ein Freund seines Vaters mit ihm in ein Büro gegangen und habe ihm ein Schengen-Visum besorgt. Er kenne den Namen dieses Freundes nicht, aber alle würden ihn "Mister Europe" nennen. Dieser Freund habe dann das Visum bezahlt und sei gemeinsam mit ihm nach Äthiopien und anschließend weiter bis nach Ungarn geflogen. Dort seien sie zum Bahnhof gegangen und habe er den Freund gefragt, ob er ihm eine Cola kaufen könne. Der Freund sei daraufhin weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Er habe keine Dokumente mehr gehabt und sei dann in ein Flüchtlingslager gegangen. Dort sei er festgenommen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe er ca. vier Monate im Gefängnis verbracht. Er habe eigentlich in Ungarn um Asyl ansuchen wollen, aber man habe ihm mitgeteilt, dass er nach Österreich gebracht werde, da Österreich für ihn zuständig sei. Daraufhin sei er von der ungarischen an die österreichische Polizei übergeben worden. Vorher sei er niemals in Österreich gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben habe, da in Nigeria Homosexualität nicht akzeptiert werde. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er ins Gefängnis kommen.

3. Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria zusammengefasst aus, dass er am XXXX.1987 in XXXX geboren sei, er habe sechs Jahre die Primary School in XXXX besucht, danach habe er Maler gelernt und in dem Club "XXXX" Fußball gespielt. Er sei selbstständig als Maler tätig gewesen. Er sei gesund und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Zudem sei er Christ und besuche in Österreich die katholische Kirche. Gelebt habe er immer in XXXX und ein Jahr in XXXX. Seine Großeltern seien vor langer Zeit gestorben und sein Vater, seine Mutter sowie seine Geschwister seien bei einem Autounfall im Jahre 2014 in XXXX ums Leben gekommen. Er habe zwar noch Onkeln und Tanten in Nigeria, aber habe mit diesen keinen Kontakt. Mit Freunden von der Arbeit telefoniere er jedoch regelmäßig. Der Vater sei bis zu seinem Tod Politiker und Mitglied der PDP gewesen, er selbst sei jedoch nie politisch aktiv gewesen, gehöre keiner politischen Partei an, habe nie Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Auch sei er nicht vorbestraft, habe jedoch Probleme mit den Behörden gehabt und die Polizei suche nach ihm, weil ihn die meisten Leute aus seiner Gemeinschaft angezeigt hätten, dies sei 2014 gewesen, er hätte die meisten Kinder irritiert.

Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er von Lagos nach Addis Abeba und von dort nach Ungarn geflogen sei. Seinen Pass habe er in Ungarn verloren und dies auch angezeigt, daraufhin habe man ihn ins Gefängnis gesteckt. Seine Ausreise habe er weder geplant noch bezahlt, das habe alles dieser Freund des Vaters gemacht. Warum er ein österreichisches Visum beantragt habe, jedoch nach Ungarn eingereist sei, könne er nicht sagen, denn er habe damals weder Lesen noch Schreiben können und der Freund des Vaters habe den Visaantrag ausgefüllt. Dem Beschwerdeführer wurde während der Einvernahme der Visumsakt vorgelegt und eine Kopie des Passes seines Sponsors gezeigt und er bestätigte, dass es sich bei diesem Mann namens XXXX um "Mr. Europe" handeln würde.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Weil ich mich in eine Art von dummen Leben verwickelt habe. Nach vier Monate im Gefängnis in Ungarn haben sie mich nach Österreich gebracht. Weil ich mich mit Homosexuellen abgegeben habe.". Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, würde er ins Gefängnis kommen, weil Homosexualität in Nigeria nicht erlaubt sei. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann genau er entdeckt habe, dass er homosexuell sei. Praktiziert habe er seine Homosexualität während seiner sechsjährigen Schulzeit, denn er sei damals in einem Internat untergebracht gewesen. Auf Vorhalt, dass in Nigeria die Schulpflicht bereits mit sechs Jahren beginnen würde und es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Alter zwischen 6-12 Jahren bereits seine Homosexualität ausleben habe können, führte er wörtlich aus:

"Das war nachher als ich in einer anderen Schule war." Seine ersten sexuellen Erfahrungen habe er mit 16 Jahren gemacht. Um seine Sexualität geheim zu halten, habe er auch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt, manchmal ein- bis zweimal in der Woche. Seit er in Österreich angekommen sei, habe er aber mit keiner Frau mehr sexuellen Kontakt. Seine Eltern haben von seiner Homosexualität gewusst und haben versucht ihn davon abzubringen. Aus diesem Grund seien seine Eltern auch mit ihm von XXXX City nach XXXX gezogen, damit er in einer anderen Umgebung lebe. Die Leute aus seiner Gemeinschaft seien sehr dagegen gewesen und hätten ihn wegen seiner Homosexualität belästigt. In Nigeria gebe es einschlägige Lokale, wo man homosexuelle Männer treffen könne. Auch in Österreich habe er bereits solche Lokale besucht, nämlich eine Disko und ein Lokal in XXXX, kenne aber die jeweiligen Adressen nicht. In Österreich lebe er seine Sexualität, wie auch in Nigeria, im Geheimen aus und die meisten Leute in seinem Wohnhaus wissen nichts von seiner sexuellen Orientierung. Seinen letzten sexuellen Kontakt mit einem Mann namens XXXX habe er im November 2015 gehabt. Laut dem Beschwerdeführer sei die nigerianische Regierung bezüglich Homosexualität betrügerisch und einfallsreich. Müsste er nach Nigeria zurück, dann wäre das keine gute Sache für ihn.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten, habe, dass er mit Leuten spreche, arbeitsfähig sei, Deutschkurse besucht habe, Lesen und Schreiben gelernt habe und ehrenamtlich für die Gemeinde XXXX tätig sei. Er sei kein Mitglied in einem Verein, in Österreich besuche er die katholische Kirche. Auf die Ausfolgung der Länderinformationsblätter zu Nigeria und eine entsprechende Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden durch den Beschwerdeführer, eine Bestätigung bezüglich des Verkaufes der Straßenzeitung "XXXX", sowie zwei Teilnahmebestätigungen über den Besuch der Deutschkurse A1 Teil 1 und Teil 2, vorgelegt.

4. Am 16.01.2017 wurde auch die Begleitperson des Beschwerdeführers, Frau XXXX, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer per WhatsApp und telefonisch Kontakt habe. Es könne nicht sein, dass er weder Schreiben noch Lesen könne, da er mit ihr bereits seit November schreibe. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers könne sie nur angeben, dass dieser geflohen sei, weil sein Vater politisch aktiv gewesen sei und er vermute, dass der Autounfall seiner Eltern ein Anschlag gewesen sei und er somit auch gefährdet gewesen wäre. In Österreich habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben niemanden und sie könne auch nichts zu seiner sexuellen Ausrichtung sagen.

5. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er als Fluchtgrund seine Homosexualität angegeben habe, welche von der belangten Behörde zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Die Zeugin, Frau XXXX, habe nichts zu seiner sexuellen Orientierung angeben können, da er in keinem derartigen Näheverhältnis zu ihr stehe, welches ihn veranlasst hätte, seine homosexuelle Orientierung preiszugeben, zumal er befürchtet habe, dass sie dann den Kontakt zu ihm abbrechen könnte. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus dem Visumsakt abgeleitet habe, weise er nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei einer richtigen Beweiswürdigung die im Visumsakt enthaltenen Dokumente nicht vorbehaltlos als echt gewürdigt werden hätten dürfen, da diese lediglich Mittel zum Zweck der Visumserlangung gewesen seien und betreffend des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht als aussagekräftige Bescheinigungsmittel taugen würden. Das Visum habe nämlich "Mr. Europe" organisiert und offensichtlich gefälschte Unterlagen vorgelegt. So seien sowohl der Totenschein seines Vaters, als auch die Heiratsurkunde zwischen seiner Mutter und "Mr. Europe" bzw. XXXX, wonach dieser sein Stiefvater wäre, gefälscht. Auch die von ihm geschilderte Fluchtroute entspreche entgegen den Feststellungen der belangten Behörde der Wahrheit und es sei unrichtig, dass er studiert habe, denn er habe erst in Österreich Lesen und Schreiben gelernt und könne diesbezüglich auch Zeugen benennen. Die Behörde hätte einer richtigen rechtlichen Beurteilung seine vorgebrachte Homosexualität zugrunde legen müssen und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2017, Zl. I416 2147794-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft, weil wenig detailreich und widersprüchlich. So konnte der Beschwerdeführer weder die ihm vorgehaltenen Widersprüche mit dem ihm vorgehaltenen Verwaltungsakten, insbesondere des vorliegenden Aktes seiner Visabeantragung erklären, noch konnte er diesbezügliche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestätigende Unterlagen vorlegen. So führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz damit argumentiert, dass die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung die im Visumakt enthaltenen Dokumente nicht vorbehaltlos als echt hätte würdigen dürfen, sondern vielmehr erkennen hätte müssen, dass diese ja offensichtlich lediglich das Mittel zum Zweck der Visumserlangung darstellen würden und daher betreffend seinem Fluchtvorbringen nicht als aussagekräftige Bescheinigungsmittel taugen würden, auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer damit seine eigene Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Verfahren in Frage stellt.

8. Am 22.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung Nachfolgendes an: "Ich habe einen Freund in Nigeria, der mich via Facebook im März 2017 kontaktierte und mitteilte, dass ich ja nicht nach Nigeria zurückkehren soll, weil sich die Lage dort verschärft hat. Ich bin nämlich homosexuell und mein damaliger Lebensgefährte wurde in Nigeria festgenommen. Er ist nach wie vor in Haft." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret befürchte, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes zu Protokoll: "Sollte ich nach Nigeria zurückkehren, werde ich auch verhaftet, weil ich homosexuell bin." Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Homosexualität ist in Nigeria verboten und mit Sanktionen bedroht. Bekannte Ortsbewohner haben mich bereits per SMS bedroht. Es ist also bekannt, dass ich homosexuell bin."

9. Am 02.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Ladung für den Einvernahmetermin am 13.09.2017 persönlich ausgefolgt. Am 11.09.2017 langte bei der belangten Behörde eine ärztliche Bestätigung ein, dass der Beschwerdeführer von 08.09. bis 14.09.2017 "krankheitsbedingt arbeitsunfähig" sei, ein. Der Beschwerdeführer leistete der daher der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2017 keine Folge. Am 19.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für einen neuerlichen Einvernahmetermin am 26.09.2017 persönlich ausgefolgt. Am 26.09.2017 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, wonach der Beschwerdeführer krank sei und nicht zur Einvernahme erscheinen könne. In der Beilage wurde eine "Bescheinigung" des XXXX Universitätsklinikums übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 25.09.2017 ebendort von 10:04 bis 12:30 Uhr behandelt bzw. untersucht wurde. Unter der Rubrik "Entlassungsinstruktionen" wurde am ebenfalls in Vorlage gebrachten "Ambulanzbericht der Notfallaufnahme" datiert vom 25.09.2017 eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin inklusive 24h EKG empfohlen. Der Beschwerdeführer leistete in weiterer Folge der Ladung für den 26.09.2017 keine Folge.

10. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG ohne wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).

11. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er seit XXXX2017 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Thailand), verheiratet sei und brachte eine diesbezügliche Heiratsurkunde, Zl. XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX2017, in Vorlage. Der Beschwerdeführer rügte u.a. das gesetzeswidrige Nichterfolgen einer Einvernahme vor der belangten Behörde gemäß § 19 Abs 2 AsylG 2005 und verwies auf die Länderinformation der Staatendokumentation zur Homosexualität in Nigeria.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2017, Zl. I415 2147794-2/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an BFA zurückverwiesen.

13. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0016-6, zurückgewiesen. Begründend führte dieser aus, dass die Revision nicht aufzuzeigen vermochte, dass sich das BVwG mit seiner Einschätzung, es seien die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG gegeben, von den diesbezüglichen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien entfernt hätte. Auch aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ergebe sich vielmehr, dass sich das BFA offenkundig notwendiger Erhebungen, insbesondere auch zur Frage, ob der Mitbeteiligte, wie dieser behauptet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von den Vernehmungsterminen aufweisen könne, entledigen und auf das BVwG übertragen wollte.

14. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der belangten Behörde einvernommen.

15. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.03.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass es in ganz Nigeria immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen gebe, ethnische und zuletzt v.a. religiöse Auseinandersetzungen mit oft Hunderten von Toten und Gewaltkriminalität weiter zunehmen würden, zur Bekämpfung von Unruhen Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt zur Anwendung komme und die Polizei verdächtige Personen nicht festnehme, sondern ohne Verfahren erschieße. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre der Beschwerdeführer somit "definitiv in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK beeinträchtigt". Hinzu komme, dass er seit XXXX2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und bei einer Abschiebung nach Nigeria "massivst in seinem Recht nach Art 8 EMRK beeinträchtigt wäre".

17. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest. Er wurde aufgrund eines österreichischen Visums von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grundschule für sechs Jahre besucht, nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Nigeria kurz vor einem Universitätsabschluss im Bereich "Mechanical Engineering" steht.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise als selbstständiger Maler seinen Lebensunterhalt bestritten.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der kinderlose Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner österreichischen Ehegattin, mit der er seit XXXX2017 verheiratet ist und seit Juni 2017 an gemeinsamer Adresse wohnt. Seine Ehegattin kommt für seinen Lebensunterhalt auf; der Beschwerdeführer bezieht seit 30.06.2017 keine Mittel aus der Grundversorgung mehr. Er arbeitet unregelmäßig als Verkäufer der Straßenzeitung "XXXX" und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Betreffend seine Integration brachte der Beschwerdeführer Teilnahmebescheinigungen an Deutschkursen im Niveau A1 und A2 sowie an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs in Vorlage. Sonstige tiefergehenden sozialen Bindungen oder Vereinsmitgliedschaften konnten nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX, der Mutter XXXX, sowie einem Bruder und einer Schwester leben allesamt in XXXX-City/Nigeria. Sie sind berufstätig, Eltern und Schwester leben gemeinsam im Familienhaus, sein Bruder hat eine eigene Wohnung.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 22.08.2017 - sohin sieben Wochen nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich - stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Weitere sieben Wochen später heiratete der Beschwerdeführer seine Ehefrau XXXX.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben.

Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht wegen seiner Homosexualität verfolgt und ist auch keiner persönlichen Verfolgung aufgrund seiner schwierigen Lebensumstände ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019) getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017).

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vgl. HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b).

Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Für das Jahr 2016 wurden von TIERS 152 Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen gemeldet. Die meisten Übergriffe fanden in den Bundesstaaten Rivers und Lagos statt. 35 davon waren willkürliche Verhaftungen, 27 rechtswidrige Inhaftierungen, 51 Fälle von Erpressung, 33 Fälle von Körperverletzung, 21 Fälle von Diffamierung, zwölf Morddrohungen, zwei Fälle von Folter (TIERS 1.2017).

Laut TIERS gab es im Jahr 2016 auch Positives zu vermelden, so z.B. hat das NHRC öffentlich Stellung gegen Gewalt gegen Homosexuelle genommen. Auch hat sich der ehemalige Präsident, der das Gesetz unterzeichnete, von der Geisteshaltung hinter der Entstehung des Gesetzes distanziert (TIERS 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Im Jänner 2016 hat der Generalinspektor der Polizei Polizisten davor gewarnt, illegal auf Mobiltelefone der Bürger ohne Gerichtsbeschluss zuzugreifen. Dennoch verletzte die Polizei Privatsphäre von Homosexuellen und verwendete ihre persönlichen Daten, um sie rechtswidrig zu verhaften, damit sie dann für Geld und andere Wertsachen im Gegenzug zu ihrer Freiheit erpresst werden können (TIERS 1.2017).

Im April 2017 hat die nigerianische Polizei erklärt, dass sie in der im Norden des Landes gelegenen Stadt Zaria 53 junge Männer verhaftet hat, weil sie an einer homosexuellen Hochzeit teilgenommen hatten. Die Festgenommenen wurden laut Polizei einem Richter vorgeführt (NBC 20.4.2017). Die Männer werden wegen Verschwörung, illegaler Versammlung und Zugehörigkeit einer illegalen Gesellschaft angeklagt. Diese Straftaten verstoßen gegen den Criminal Procedure Code (PT 7.6.2017). Alle hatten sich nicht schuldig bekannt und konnten bei Zahlung einer Kaution wieder freigelassen werden (NBC 20.4.2017). Am 29.7.2017 wurden über 40 Personen festgenommen, da sie verdächtigt wurden bei einer privaten Feier in einem Hotel in Lagos homosexuelle Handlungen durchgeführt zu haben. Der erste Gerichtstermin war noch ausstehend (Reuters 31.7.2017).

Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).

Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).

Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015)

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Kopie vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nummer XXXX, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft am 30.08.2018 in Wien, fest.

Die Feststellungen zu seiner physischen und psychischen Gesundheit resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers im rechtskräftig abgeschlossenen ersten und gegenständlichen zweiten Asylverfahren. Zuletzt bestätigte er dies im Rahmen der rezenten Einvernahme am 24.01.2019. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die belangte Behörde geht daher nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Die Feststellung zu seiner Schulbildung ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Nigeria als Maler selbstständig tätig gewesen ist ergibt sich aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen.

Bezüglich des Familienstandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass seine nunmehrige österreichische Ehegattin im rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Asylverfahren namentlich - weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Jännernoch im Beschwerdeschriftsatz - Erwähnung findet. Daher kann nicht festgestellt werden, wie lange die Beziehung vor der Ehe bzw. vor dem Zusammenziehen schon Bestand hatte. Wenn nunmehr seine Ehegattin in der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2019 ausführt, dass sie den Beschwerdeführer bereits im Jänner oder Februar 2016 kennengelernt habe und dieser bereits im Herbst 2016 bei ihr eingezogen sei, so verwundert es doch, dass diese Begebenheiten - wie oben angemerkt - im Vorverfahren gänzlich unerwähnt blieben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die am XXXX1966 in Thailand geboren wurde, verheiratet ist, ergibt sich aus der diesbezüglich in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, Zl. XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX2017. Die Verehelichung erfolgte demnach gut drei Monate nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich.

Den Besuch der Deutschkurse im Niveau A1 und A2 wies der Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen nach. Es wird diesbezüglich vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer dadurch durchaus integrative Schritte gesetzt hat. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens sofort ein weiteres Asylverfahren angestrengt hat und diesen Asylantrag sehr ähnlich begründet hat; zudem hält sich der Beschwerdeführer erst seit vier Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen, sodass eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen ist.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung, welche nicht schon zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen sind, geltend gemacht.

Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland sowie der Berufstätigkeit und Wohnsituation seiner Eltern und Geschwister ergeben sich aus dem Vorverfahren und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2019 (AS 235).

Dass der Beschwerdeführer unregelmäßig als Straßenzeitungsverkäufer tätig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden, glaubhaften Aussagen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass seine Ehefrau finanziell für ihn sorgt und der Beschwerdeführer seit Bestehen des gemeinsamen Wohnsitzes keine Mittel der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme vom 24.01.2019 und den damit übereinstimmenden Auszügen aus der GVS.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Schon im rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria verlassen habe, da dort Homosexualität nicht akzeptiert werde und er daher Angst um sein Leben gehabt habe. Dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schilderte er jedoch wenig detailreich und widersprüchlich, weshalb es insgesamt - weder vom BFA noch vom Bundesverwaltungsgericht - als glaubhaft zu werten war: Während er bei seiner Erstbefragung vom 05.12.2014 nämlich angab, Nigeria aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen zu haben, schilderte er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.01.2017 zunächst, dass er aufgrund einer schwierigen Lebenssituation geflohen sei und gab erst nach mehrmaligem Nachfragen Homosexualität als Fluchtgrund an - so das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend im Erkenntnis vom 02.07.2017. Die Schilderung seiner Verfolgung erfolgte - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - überdies sehr oberflächlich und ohne die Preisgabe von konkreten Ereignissen und Vorkommnissen, welche seine Furcht belegen hätten können. Dass er in Nigeria darüberhinaus mit einer Frau zweimal die Woche sexuell verkehrte, um seine angebliche sexuelle Orientierung zu verschleiern und demgegenüber keinerlei Angaben zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen machen konnte, lasse darüberhinaus nur den Schluss zu, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt, die aus rein asyltaktischen Gründen und nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Widersprüchliche Angaben zu seiner Reiseroute, seiner Schulausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen in seinen Einvernahmen rundeten diesbezüglich das Bild der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ab. Er konnte weder die ihm vorgehaltenen Widersprüche mit dem ihm vorgehaltenen Verwaltungsakten, insbesondere des vorliegenden Aktes seiner Visabeantragung erklären, noch konnte er diesbezügliche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestätigende Unterlagen vorlegen.

Am 22.08.2017 - und damit sieben Wochen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens - stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung Nachfolgendes an: "Ich habe einen Freund in Nigeria, der mich via Facebook im März 2017 kontaktierte und mitteilte, dass ich ja nicht nach Nigeria zurückkehren soll, weil sich die Lage dort verschärft hat. Ich bin nämlich homosexuell und mein damaliger Lebensgefährte wurde in Nigeria festgenommen. Er ist nach wie vor in Haft." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret befürchte, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes zu Protokoll: "Sollte ich nach Nigeria zurückkehren, werde ich auch verhaftet, weil ich homosexuell bin." Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Homosexualität ist in Nigeria verboten und mit Sanktionen bedroht. Bekannte Ortsbewohner haben mich bereits per SMS bedroht. Es ist also bekannt, dass ich homosexuell bin."

Ausdrücklich danach befragt gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2019 an, aufgrund seiner Homosexualität jedoch nie in Konflikt mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen in Nigeria geraten zu sein. Personen aus seinem Umfeld hätten die Polizei informiert und wäre im Zeitraum von 2012 bis 2014 die Polizei öfter zu seinem Haus gekommen und hätte sich bei seinem Vater nach dem Beschwerdeführer erkundigt. In dieser Zeit hätte sich der Beschwerdeführer aber seinen Aussagen zufolge in seinem Zimmer versteckt oder wäre er weggelaufen. Sein Vater hätte ihm zudem erzählt, dass er ein Schriftstück gesehen hätte, wonach er sich bei der Polizeistation melden hätte müssen. Als ihn eines Tages ein Freund mit dem Auto nach Hause gebracht hätte, hätte der Beschwerdeführer gesehen, dass wieder Männern mit seinem Vater sprachen. Daraufhin hätte er seinen Freund ersucht umzudrehen, um in der Folge Nigeria zu verlassen.

Auffallend ist - wie das BFA zutreffend festhält - die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Situation von Homosexuellen in Nigeria. So war ihm im Zuge der Einvernahme am 24.01.2019 weder bekannt welches Gesetz in Nigeria Homosexualität verbiete noch welchen Strafrahmen es vorgibt; geschweige denn welche NGOs sich in Nigeria für die Rechte von Homosexuellen einsetzen.

Im Zuge der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 22.08.2017 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass er von Ortsbewohnern aufgrund seiner Homosexualität per SMS bedroht worden wäre. Ausdrücklich danach befragt gab er im Zuge der Befragung vor dem BFA am 24.01.2019 widersprüchlich dazu an, dass dies nicht geschehen wäre. Er wäre lediglich von einem Freund aus Nigeria per SMS informiert worden, besser in Österreich zu bleiben, da nach ihm gesucht werde. Die Behörde geht nachvollziehbar davon aus, dass man von einer Person, die tatsächlich aus Angst um ihr Leben nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will, verlangen kann, dass das Vorbringen zumindest in derart wesentlichen Punkten im Laufe des Verfahrens gleichbleibend geschildert wird.

Im Zuge der Einvernahme vom 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine homosexuelle Neigung nach seiner Ausreise gänzlich abgelegt hätte:

"F: Hatten Sie in Nigeria auch sexuelle Beziehungen zu Frauen?

A: Nein. Sex hatte ich in Nigeria mit Frauen nie.

F: Hatten Sie in Österreich homosexuelle Kontakte?

A: Nein. Seit ich in Österreich bin, hatte ich nie homosexuelle Kontakte. Ich habe in Österreich auch gar nicht danach gesucht.

F: Hatten Sie in Österreich auch sexuelle Beziehungen zu Frauen?

A: Nur zu meiner Gattin. Sonst zu keiner Frau.

F: Wie steht es jetzt um Ihre homosexuelle Neigung?

A: Homosexualität ist völlig aus meinem Kopf verschwunden. Es wird auch nie wieder zurückkommen.

F: Seit wann ist das so?

A: Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich meinem Gott versprochen nie wieder homosexuelle Handlungen zu machen. Seither habe ich kein Interesse mehr daran.

F: Wurden Sie je persönlich bedroht o.ä.?

A: Nein. Ich persönlich nicht. Nur bei meinem Vater wurde nach mir gefragt.

F: Bei der EB sagten Sie, Sie wären per SMS bedroht worden. Was hat es damit auf sich?

A: Nein, das geschah nicht. Nur ein Freund von mir hat mir eine SMS geschrieben und mir darin erzählt, dass ich besser in Österreich bleiben soll, weil noch nach mir gesucht wird.

F: Wie kann Ihr Freund wissen, dass man nach Ihnen sucht?

A: Ein Freund hat von anderen Leuten gehört, dass wenn ich nach Nigeria zurückkommen würde, dann würde ich Probleme bekommen.

[...]

F: Würden Sie Ihre Ehe auch in Nigeria bzw. außerhalb von Österreich fortführen?

A: Ja. Ich liebe meine Frau. Meine Frau würde auch nach Nigeria mitgehen. Wenn ich Dokumente hätte, wären wir sicher auch schon auf Besuch nach Nigeria geflogen.

F: Wie meinen Sie das? Sie haben ja einen Pass.

A: Ja, aber ich darf ja nicht außerhalb von Österreich reisen, sonst bekomme ich e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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