TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 I403 2212296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2212296-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. 1126195203/180707796 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, brachte am 11.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 12.08.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel zu sein. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, da zur Person der Beschwerdeführerin in Italien zwei EURODAC-Treffermeldungen vom 28.06.2016 (Kategorie 2) und vom 30.06.2016 (Kategorie 1, Asylantragstellung) vorlagen. Mit Schreiben vom 05.09.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 13.10.2016 die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Sie sei von 05.10.2016 bis 08.10.2016 wegen einer Blinddarmoperation im Spital gewesen und könne in der Nacht nicht schlafen. Dreimal täglich nehme sie Mexalen Tabletten 500 mg (Anm. BVwG: schmerzstillend und fiebersenkend). Sie habe keine Angehörigen in Österreich oder in der EU. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Fluchtvorbringen. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit von Italien zur Prüfung des vorliegenden Asylantrags eingetreten sei. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort keine Familie und keine Freunde habe. Sie werde in Italien in keinem Camp aufgenommen und werde dort auf der Straße schlafen und schließlich Opfer von Prostitution werden. Befragt, ob sie in Italien verfolgt oder bedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Frau, die sie nach Italien geschleppt habe, gesagt habe, dass sie für sie als Prostituierte arbeiten müsse und wenn sie jemanden davon erzähle, werde sie sie umbringen. Eine Anzeige bei der italienischen Polizei habe sie nicht erstattet, da sie eingesperrt gewesen sei.

Die Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Italien langte beim BFA am 17.10.2016 ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von Zwangsprostitution, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und körperlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel geworden sei.

Am 24.10.2016 langte beim BFA die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin, erstellt von der LPD am 26.09.2016, ein. Die vernehmende Polizeiinspektion erklärte darin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Menschenhandel betreffend äußerst unglaubwürdig seien. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie sie nach Österreich gekommen sei. Sie wisse weder den Namen der Frau, mit der sie aus Nigeria ausgereist sei, noch wo sie hingeflogen sei (weder Staat noch Stadt) und wisse auch nicht, wohin sie weitergereist sei. Sie sei laut ihren Angaben lediglich mit einem Zug irgendwohin gefahren und habe im Beisein dieser Frau immer geschlafen. Letztlich sei sie in einer unbekannten Wohnung mit dieser Frau gelandet. Nach ca. einer Woche habe diese Frau ihr gesagt, dass sie ihre Mutter angelogen habe, sie werde nicht in die Schule gehen, sondern in Zukunft mit verschiedenen Männern schlafen müssen. Sie habe sich geweigert, dies zu tun und sei dann eingesperrt worden. Weitere Details wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Aussage des Öfteren in Widersprüche verstrickt, zum Beispiel habe sie zu Beginn angegeben, dass sie eingesperrt gewesen sei und später, dass sie des Öfteren die Wohnung verlassen habe, einkaufen und spazieren gegangen sei.

Im der Zeugeneinvernahme beigefügten E-Mail des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit von einer Opferschutzeinrichtung betreut zu werden wiederholt abgelehnt habe. Laut Einschätzung der Kriminalbeamten habe die Beschwerdeführerin auch nicht traumatisiert oder psychisch angeschlagen gewirkt.

Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter anderem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als angebliches Opfer des Menschenhandels durch besonders geschulte und sensibilisierte Kriminalbeamte befragt worden sei und ihre Aussage als eindeutig unglaubwürdig dargelegt worden seien.

Gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass die Reise der Beschwerdeführerin von einer Frau organisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gekommen, dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe ihre Mutter über ihre Ankunft informiert. Ihre Mutter wiederum habe dies dieser Frau mitgeteilt. Sie sei dann im Flüchtlingslager von einem Mann kontaktiert worden und sei mit diesem in einem Zug eingestiegen und zu einem ihr unbekannten Ort gefahren, wo diese Frau schon auf sie gewartet habe. Dort habe diese Frau ihr mitgeteilt, dass sie nicht auf ein College gehen werde, sondern für sie als Prostituierte arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert und sei deshalb von dieser Frau eingesperrt und mit dem Umbringen bedroht worden. Eines Tages, als diese Frau schlief, habe die Beschwerdeführerin fliehen können und sei mit einem Zug nach Österreich gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Aussage der Beschwerdeführerin als äußerst unglaubwürdig beurteilt worden sei. Es komme bei Verbrechensopfern sehr oft vor, dass sie die schlechten Erinnerungen verdrängen versuchen würden und sich daher nicht mehr an die traumatischen Ereignisse erinnern könnten oder wollten. Die Länderfeststellungen seien veraltet und es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden.

Mit Schreiben vom 20.02.2016 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörden davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, Zl. W240 2145825-1/5E als unbegründet abgewiesen. Unter anderem wurde festgestellt: "Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 12.08.2016 an, dass eine Frau zu ihrer Mutter in Nigeria gesagt habe, dass sie sie in ein College bringen werde. Sie sei dann mit dieser Frau in ein Flugzeug gestiegen. Sie habe dann geschlafen und könne daher nicht sagen wie lange sie geflogen sei. Sie habe keine Dokumente gehabt, deshalb habe diese Frau einen Reisepass beim Flugzeug vorgewiesen, der nicht ihrer gewesen sei.

Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 war von einem Flugzeug keine Rede mehr sondern die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Aussage und gab an, dass sie mit dem Boot über das Meer gekommen sei. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung davon sprach, dass diese Frau einen Reisepass für sie gehabt habe. Sie schilderte also den Vorgang bis zum Abflug des Flugzeuges, bei der Einvernahme gab sie jedoch zu ihrer Reiseroute an, von Nigeria über Niger nach Libyen gereist zu sein und von dort mit dem Boot nach Italien. Bei der Zeugenvernehmung am 26.09.2016 gab sie abermals an, Nigeria mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Dieser Widerspruch stellt ein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin weitere unwahre Angaben vor den Asylbehörden tätigte. Es stellt zweifellos einen gravierenden Unterschied dar, ob man mit einem Flugzeug oder mit einem Boot reist und es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass man dies nicht mehr weiß, jedoch sowohl den Wasser- als auch den Luftweg schildern kann.

In der Erstbefragung sprach die Beschwerdeführerin zudem davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse als Prosituierte arbeiten ("Mir wurde dort gesagt, dass ich nicht in ein College gehen werde, sondern als Prostituierte arbeiten muss", vgl. AS 19), in der Einvernahme vom 13.10.2016 gab sie an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort auf der Straße schlafen müsse und zum Opfer von Prostitution werde ("Ich werde dort zum Opfer von Prostitution werden, da ich mittellos auf der Straße sein werde.", vgl. AS 165). Bei der Zeugenvernehmung sprach sie davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse mit verschiedenen Männern schlafen, sie sich aber geweigert habe und dann eingesperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Rahmen ihrer Befragungen im Asylverfahren nicht angegeben, dass sie bereits als Prostituierte arbeiten hätte müssen, sondern ihr dies in Zukunft drohe. In der Stellungnahme vom 17.10.2016 wurde im Widerspruch dazu darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits "Opfer von Zwangsprostitution, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und körperlichen Gewalt" sowie "Menschenhandel" (vgl. AS 173) geworden sei.

Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage zudem an, sie habe sich nicht an die italienischen Behörden gewandt, da sie eingesperrt gewesen sei. Warum sie sich jedoch nicht nach ihrer angeblichen Flucht an die Behörden wandte, erscheint nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort keine Familie und keine Freunde habe, ist entgegen zu halten, dass sie auch im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.

Ausdrücklich ist insbesondere auf die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin, erstellt von der LPD am 26.09.2016, sowie auf die beigefügte E-Mail des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016 (vgl. Bericht über die Zeugenvernehmung vom 26.09.2016 samt Email des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016, glv. AS 177 ff) zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit von einer Opferschutzeinrichtung betreut zu werden zum wiederholten Male abgelehnt hatte. Laut Einschätzung der Kriminalbeamten hatte die Beschwerdeführerin auch keinesfalls traumatisiert oder psychisch angeschlagen, im Vergleich zu tatsächlichen Menschenhandelsopfern, gewirkt. Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird in einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei, auch vom BVwG als unwahre Aussage gewertet."

Am 26.07.2018, nach Ablauf der Überstellungsfrist, stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag antwortete sie auf die Frage nach dem Grund ihrer neuerlichen Antragstellung: "Das BFA hat mir meine ersten Gründe für das Asylverfahren nicht geglaubt, jetzt haben sie gesagt, ich soll noch einmal um Asyl ansuchen." Ihren Fluchtgrund schilderte sie nun folgendermaßen: "Ich habe 2016 Nigeria wegen einer Krise verlassen. Mein Bruder hat 2010 jemanden umgebracht. Meine Tante, mein Bruder und ich haben ständig den Wohnort gewechselt. Wir zogen dann nach Kanu. Ich ging dort auch zur Schule. Nachdem mein Bruder jemanden umgebracht hatte, sagte mein traditioneller Führer, der "Oba of Benin", dass alle Mitglieder der Familie getötet werden müssen. Ich habe dann Nigeria verlassen, weil der "Oba of Benin" und andere Leute uns nach dem Leben trachteten. In Kanu gab es Boko Haram, die Leute umgebracht haben. (...) Ich hatte Angst, diese Gründe anzugeben, weil die Leute, die mich umbringen wollen, erfahren könnten, dass ich in Österreich bin."

Das Verfahren wurde zugelassen und die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 28.08.2018 niederschriftlich vom BFA einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie aus Benin City stamme, dann aber mit ihrer Tante nach Kano gezogen sei. Allerdings konnte sie keine Angaben zu Kano tätigen. Sie wiederholte, dass ihr Bruder zwei berühmte Schauspieler umgebracht habe und deswegen ihre Mutter sie 2010 nach Kano gebracht habe. 2016 habe sie dann Nigeria verlassen. In Kano sei ihr nichts passiert, doch dort würde es Boko Haram geben. Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich freiwillig der Prostitution nachzugehen, doch kein Opfer von Menschenhandel zu sein. Ihre diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Ihre Tante habe ihre Reise nach Österreich bezahlt.

In einer schriftlichen Stellung der rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.09.2018 wurde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin folgendermaßen wiedergegeben: "Die Antragstellerin lebte, bis der Oba von Benin einen Fluch über ihre ganze Familie ausgesprochen hatte, bei ihren Eltern in Edo. Nachdem der Fluch ausgesprochen wurde, war die Mutter der Antragstellerin gezwungen, ihre Kinder zu ihrer Schwester (die Tante der Antragstellerin) nach Kano zu bringen. Die Antragstellerin musste nach sechs Jahren wegen Boko Haram von Kano flüchten. Sie hatte Angst um ihr Leben, schließlich ist die Boko Haram in Nigeria bis heute sehr gefährlich. (...) Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde die Antragstellerin daher schutzlos der Verfolgung der Boko Haram und "der Oba von Benin" ausgesetzt werden. Die "Oba von Benin" und Boko Haram darf auf keinen Fall unterschätzt werden." Zudem hätte die Beschwerdeführerin "als entfremdeter, bindungsloser Rückkehrer" keine Aussicht auf eine existenzsichernde Beschäftigung.

Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 09.11.2018, zugestellt am 19.11.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubhaft qualifiziert.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 17.12.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel stattgegeben wird und eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die herangezogenen Quellen aus 2016/2017 nicht ausschließen könnten, dass sich die Situation in Nigeria verschlechtert habe, daher sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau jede Lebensgrundlage entzogen, sie habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria; ihr Vater sei verstorben, zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin leide öfters an Kreuzschmerzen und nehme Schmerzmittel ein, so dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Insbesondere ihre Angst vor dem Oba von Benin lasse sie um ihr Leben fürchten (Fehler im Original): "Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde die Beschwerdeführerin daher schutzlos der Sekte ausgesetzt werden, weshalb in der Gesamtschau der Beschwerdeführerin besonderer Schutz nach Art. § 57 AsylG zu gewähren ist." Die Behörde habe es unterlassen, das Fluchtvorbringen ausreichend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe zudem Deutsch gelernt, sie erhalte sich selbst und habe Freunde gefunden. Beigelegt war der Beschwerde eine Bestätigung über die Buchung des Kurses "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 3" vom 19.11.2018 bis 18.03.2019.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein, wo sie am 30.06.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Am 11.08.2016 stellte sie im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie am 26.07.2018.

Die Beschwerdeführerin stammt aus Benin City und gibt an, keinen Kontakt zu ihrer Familie in Nigeria zu haben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich als Prostituierte tätig. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin. Sie hat begonnen Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Sie hält sich rund zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hatte sich einer Blinddarmoperation sowie einer Implantation eines Linsenmodells unterzogen, war jedoch beide Male in häusliche Pflege entlassen worden. Aktuell leidet sie an Rückenschmerzen und nimmt bei Bedarf Schmerztabletten.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in Nigeria von Boko Haram oder vom "Oba von Benin" verfolgt wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der realen Gefahr ist, für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten.

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung, etwa aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter, nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria (auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation"; Stand:

07.08.2017):

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).

Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), ,

19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:

08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).

• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:

+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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