Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L521 2198901-1/13E
L521 2198904-1/11E
L521 2198908-1/12E
L521 2198910-1/13E
L521 2198913-1/11E
L521 2198915-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zlen. 1105159402-1602182197, 1105156008-160218235, 1105156106-160218243, 1105160501-160218219, 1105155904-160218227 und 1143911504-170242753, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2198901.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019