TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 I403 1249210-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 1249210-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 810597209 / 170769417, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 22.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, er habe Angst gehabt, von Rebellen rekrutiert zu werden. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2004 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.04.2004 Berufung erhoben.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 09.05.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 15.11.2006 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war, wurde das Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 22.11.2006 eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2011 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er nunmehr vorbrachte, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Rahmen seiner Erstbefragung an, am Tag der Wahlen im Mai 2011 gemeinsam mit Mitgliedern der Partei "PDP" Wahlstimmen manipuliert zu haben. Dabei wäre er von Mitgliedern der Partei "All Progressive Grand Alliance" erwischt worden. Es sei zu einem Zwischenfall in Mbaise gekommen, wobei es auch zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen sei und Mitglieder beider Parteien getötet worden seien. Nachdem die Polizei begonnen habe, Verdächtige festzunehmen, habe sich der Beschwerdeführer in Nigeria nicht mehr in Sicherheit gefühlt und sei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, festgenommen oder getötet zu werden.

Einer Ladung zu einer schriftlichen Einvernahme blieb der Beschwerdeführer in weiterer Folge unentschuldigt fern.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 14.11.2013 nicht mehr aufrecht gemeldet und behördlich nicht greifbar war, wurde auch dieses Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014 eingestellt.

3. Am 03.07.2017 brachte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag, sohin seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz, ein. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, nicht gewusst zu haben, dass sein vorangegangenes Asylverfahren eingestellt worden sei. Sein Anwalt habe ihm jedoch gesagt, dass er neuerlich um Asyl ansuchen könne. Er halte die Fluchtgründe aus seinem vorangegangenen Verfahren aufrecht. Zudem hätten von 2006 bis 2011 katastrophale Bedingungen in Nigeria geherrscht. Die Boko Haram hätten Leute umgebracht. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Österreich den Arm gebrochen und wolle nicht nach Nigeria zurück, falls er aufgrund dessen noch Behandlungen benötigen würde. Aktuell habe der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da sich im Vergleich zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, er werde in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, "wenn die Krise vorbei ist". Jedoch habe sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens eine "neue Entwicklung" ergeben. Der Beschwerdeführer gab nunmehr erstmalig an, als Igbo Angehöriger der Biafra-Bewegung (IPOB) zu sein. Aufgrund dessen sei er der Gefahr einer Verfolgung durch die "Fulani Huntsman", eine Gruppierung aus dem Norden Nigerias, ausgesetzt. Diese würden Anhänger der Biafra-Bewegung bekämpfen, deren Farmen zerstören und die Einwohner umbringen. Die Übergriffe der Fulani würden von der Armee geduldet werden, da sie zur selben ethischen Gruppe wie diese gehören würden. Weitere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht vorgebracht.

Seit dem 08.08.2018 hat der Beschwerdeführer wiederum keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 16.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria. Diese beschränkte sich im Wesentlichen auf einen Auszug aus einem Bericht auf der Website der BBC vom 18.12.2015 (http://www.bbc.com/news/world-africa-35131120;

Zugriff am 04.04.2019), wonach 5 Anhänger von der Biafra-Bewegung im Zuge einer Protestaktion von Polizisten erschossen worden seien. Zudem wird unmittelbar aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria selbst zitiert und auf die Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Nigeria verwiesen. Ein individueller Bezug zur Person des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 23.11.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten. Inhaltlich gestaltete sich die Beschwerde über weite Strecken wörtlich gleichlautend wie die bereits am 16.10.2018 eingebrachte schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und nach mündlicher Verhandlung inhaltlich in das Verfahren eintreten. Es möge dem Beschwerdeführer internationaler Schutz, zumindest aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt werden.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Uli im nigerianischen Bundesstaat Anambra State. Er hat 5 Jahre die Grundschule besucht und hat seinen Lebensunterhalt in Nigeria als Landwirtschaftsarbeiter bestritten. Feststellungen zu seiner Familie in Nigeria können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich sowie im EU-Raum keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft und weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er hat nie einen Deutsch-Kurs besucht und ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Beschäftigung nach.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2003 wurde erstinstanzlich negativ entschieden. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.11.2006 wurde erstinstanzlich negativ entschieden. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer in die Anonymität abgetaucht und behördlich nicht mehr greifbar war.

Seit dem 08.08.2018 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria als Angehöriger der Biafra-Bewegung der Gefahr einer Verfolgung durch eine Gruppierung mit dem Namen "Fulani Huntsman" ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria auch keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Zur allgemeinen Situation in Nigeria (auf Basis des Länderinformationsblattes)

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Zur Situation im Middle Belt und zu den Hirten der Fulani (auf Basis des Länderinformationsblattes):

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen, wie insbesondere zwischen Hirten und Bauern in Zentralnigeria. Während diese Gewalt gewöhnlich nicht als religiöser Konflikt beginnt, nimmt es häufig religiöse Untertöne an und wird so von vielen Beteiligten als religiöser Konflikt wahrgenommen. Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht. Die Gründe, die für die Gewalt genannt werden, sind unter anderem Landstreitigkeiten, da Hirten Weideland für ihre Rinder suchen; bewaffnete Hirten, die sich vor Viehdiebstahl schützen wollen; und Fulani, die im Süden von Kaduna Rache für 500 Muslime, die bei Gewalt nach den Wahlen getötet wurden, ausüben.

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Einheimische" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o. g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden.

In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch (CWI 6.2016). Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zu Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen.

Die wiederkehrende Gewalt zwischen den überwiegend christlichen Bauern und überwiegend muslimischen nomadischen Hirten ist im Jahr 2016 und Anfang 2017 angestiegen und hat zu hunderten von Toten und Zerstörungen von Kirchen geführt. Solche Angriffe wurden für Kaduna, Plateau, Bauchi, Taraba und Benue vermeldet. So wurden im März 2016 in Agatu Local Government Area, Benue zwischen 100-300 Menschen getötet und laut Berichten zufolge mindestens sechs Dörfer zerstört. Eine andere Quelle spricht von über 500 Toten. Insgesamt sind im Jahr 2016 bei 59 Vorfällen 1.895 Menschen getötet worden.

Die Regierung hat es lange nicht geschafft, auf diese Gewalt adäquat zu reagieren. Die Bundespolizei wird selten eingesetzt, geschweige denn rechtzeitig. Die Regierung hat Polizei und Militär ins südliche Kaduna entsandt, um die Gewalt dort in den Griff zu bekommen. Jedoch gibt es Berichte, dass die Truppen sich nur bei den Hauptstraßen aufhielten und nicht weiter in die ländlichen Gebiete, wo es auch zu Gewalt kommt, vorgedrungen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens noch angegeben hatte, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, gab er in den beiden Folgeverfahren glaubhaft an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Dies bestätigt auch das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse aus dem Jahr 2004 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens.

Auch sind aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf lebensgefährliche, erwerbsmindernde oder dauerhaft behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ableitbar. Dieser hatte lediglich vorgebracht, sich im Jahr 2012 eine Fraktur des rechten Ellenbogens zugezogen zu haben und bescheinigte dies durch Vorlage eines Dokumentes mit dem Titel "Krankengeschichte gesamt" aus dem XXXXspital der Stadt XXXX vom 11.12.2017. Eine letzte Nachbehandlung seiner Ellenbogenfraktur fand hierbei am 17.07.2012 statt, wobei aus dem Befund ausdrücklich hervorgeht, dass die Fraktur zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu "anatomisch reponiert" war (ein medizinischer Begriff dafür, dass die Bruchfragmente sich in der richtigen Stellung befinden) und dem Beschwerdeführer ein ausgezeichnetes funktionelles Ergebnis hinsichtlich der Beweglichkeit im Ellenbogengelenk sowie keinerlei Schmerzreaktionen bescheinigt wurden. Es ist aus dem vorgelegten Befund überhaupt nicht ersichtlich, dass sich bezüglich des Ellenbogenbruches des Beschwerdeführers im Jahr 2012 überhaupt noch die Notwendigkeit einer wie auch immer gearteten, weiteren Behandlung ergibt, sodass sein Vorbringen vor dem BFA am 06.12.2017, dass ihm aufgrund seines Bruches in Nigeria der Arm amputiert werden müsste, jeglichen Tatsachensubstrats entbehrt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie einen Deutsch-Kurs besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA am 06.12.2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.04.2019.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 04.04.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2017 erklärt, dass es zu einer Sachverhaltsänderung nach seinem rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren gekommen sei. So gab er an, als Angehöriger der Volksgruppe Igbo auch Angehöriger der Biafra-Bewegung (IPOB) zu sein, welche für einen unabhängigen Staat Biafra kämpfen würde. Aufgrund dessen sei er der Gefahr einer Verfolgung durch die "Fulani Huntsman", einer Gruppierung aus dem Norden Nigerias, ausgesetzt.

Eine konkrete Involvierung des Beschwerdeführers in Auseinandersetzungen oder eine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Administrativ- oder im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Seine Ausführungen beschränkten sich lediglich auf eine abstrakte Gefährdung seiner Person durch die Fulani aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kommt es insbesondere in der Region des Middle Belt zu gewalttätigen Konflikten zwischen den christlichen Siedlern und den muslimischen Hirten ("Fulani Herdsmen"). Dass im christlich geprägten Anambra State, einem der südlichsten Bundesstaaten Nigerias und dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ein besonderes Bedrohungsszenario vorherrschen würde, geht aus dem Länderinformationsblatt nicht hervor und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt werden. Konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen durch die Fulani wurden von ihm ohnedies nicht geltend gemacht. So verharrte der Beschwerdeführer während seinen Schilderungen in vagen sowie allgemein gehaltenen Behauptungen, ohne je einen individuellen Bezug zu seiner Person herzustellen: "Es gibt aber eine Gruppierung aus dem Norden des Landes, die "Fulani Huntsmen". Diese kämpfen gegen uns. Sie vernichten und zerstören unsere Farmen. Die Einwohner werden umgebracht. Es gibt bei dieser Gruppierung keinen politischen Hintergrund. Die Armee und die Huntsmen sind untereinander verbündet. Die Armee duldet die Übergriffe der Huntsmen, da sie zur selben ethnischen Gruppe gehören."

Ein derart vages Konstrukt, beschränkt auf auf allgemeine Bedrohungsszenarien ohne jegliche Schilderung etwaiger, konkreter Vorfälle, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat. Auch im Beschwerdeschriftsatz erschöpfte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das auszugsweise Zitieren von allgemeinen Berichten, ohne jegliche Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person konkret darzulegen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Gruppierung, von welcher er eine Verfolgung zu befürchten habe, permanent und wiederholt als "Fulani Huntsmen" bezeichnete - ein Begriff der sich in keinem der Länderberichte wiederfindet, die korrekte Bezeichnung lautet nämlich "Fulani Herdsmen" (engl. Hirten) - könnte darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Biographie keinerlei maßgebliche Berührungspunkte mit der betreffenden Gruppierung aufweist; allerdings ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich dabei um einen Protokollierungsfehler handelt.

Generell ist nicht glaubhaft, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein aktives Mitglied der Biafra-Bewegung handelt, nachdem er in seinen vorangegangenen Asylverfahren sowie in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens kein diesbezügliches Vorbringen getätigt hatte und darüber hinaus angibt, Österreich seit dem Jahr 2011, dem Jahr seiner zweiten Asylantragstellung, nicht mehr verlassen zu haben.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall - bei hypothetischer Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer sei tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung durch die "Fulani Herdsmen" ausgesetzt - auch das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Wie dem Länderinformationsblatt entnommen werden kann (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt A) 1.2.), erstrecken sich die Konflikte zwischen christlichen Siedlern und muslimischen Hirten nicht auf das gesamte Staatsgebiet. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in Nigeria in vielen Fällen die Möglichkeit, einer etwaigen Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen, sodass es dem Beschwerdeführer offen steht, eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und sich beispielsweise in einer frei zugänglichen Millionenstadt wie Lagos oder Benin-City niederzulassen. Dies erscheint im Falle des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und kinderlos ist, auch ohne Weiteres zumutbar.

In der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen und Feststellungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Wie bereits erwähnt, wird ein Bericht auf der Website der BBC vom 18.12.2015 (http://www.bbc.com/news/world-africa-35131120; Zugriff am 04.04.2019) zitiert, wonach 5 Anhänger von der Biafra-Bewegung im Zuge einer Protestaktion von Polizisten erschossen worden seien, sowie einige Passagen aus dem Länderinformationsblatt zu Nigeria, welches bereits als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid fungierte. Aus diesen Berichten ergibt sich aber keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und damit arbeitsfähig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Auch ist er nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sondern zitiert sogar selbst aus dem Länderinformationsblatt des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Sein im gegenständlichen Verfahren getätigtes Vorbringen, wonach er in Nigeria als Angehöriger der Biafra-Bewegung der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der "Fulani Herdsmen" ausgesetzt sei, ist, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurde, nicht glaubhaft. Zudem könnte er sich einer solchen Verfolgung durch Umzug in einen anderen Landesteil entziehen.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gegenständlich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH (insbesondere zu M¿Bodj, 18.12.2014, C-542/13) aufgeworfenen Frage, inwieweit im Falle der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ohne dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht wurde, da gegenständlich von keiner Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen ist:

Trotz der fragilen Sicherheitssituation besteht nicht für jeden die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine existenzbedrohende Notlage aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht anzunehmen bzw. wurde diese nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm vorgebrachte Bedrohung ist nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer erstmalig im Oktober 2003 nach Österreich ein. Jedoch war sein Aufenthalt nicht durchgehend. So hielt sich der Beschwerdeführer von 2006 bis 2011 in seinem Herkunftsstaat Nigeria auf. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer, wie im Rahmen seiner Erstbefragung am 03.07.2017 vorgebracht, von 2011 bis dato durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer war temporär immer wieder ohne aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und behördlich nicht greifbar. Sein Aufenthalt wird darüber hinaus dadurch relativiert, dass er lediglich auf seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie drei unbegründeten Asylanträgen fußt. In seinem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auch einen anderen Namen und eine andere Staatsbürgerschaft an. Seinem zweiten Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer, indem er in die Anonymität abtauchte.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht. Er lebt in keiner festen Beziehung, hat nie einen Deutsch-Kurs besucht und ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Beschäftigung nach.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Wie bereits unter Punkt 2.3. dargelegt, besteht kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in drei Asylverfahren drei unterschiedliche Fluchtgründe angab und sich den Verfahren immer wieder entzog, zeigt die missbräuchliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers mit dem Instrument des internationalen Schutzes. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, inländische
Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1249210.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten