Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2211347-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Fachhochschulkollegiums der FH Campus Wien vom 26.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.07.2017 die Nostrifizierung ihres an der Universität Belgrad, Serbien, absolvierten Studiums in der Fachrichtung "Logopädie", abgeschlossen mit dem akademischen Grad "Master", sowie die Gleichstellung desselben mit dem inländischen Studienabschluss "Logopädie", eines Fachhochschul-Studienganges der FH Campus Wien mit dem akademischen Grad "BSC".
Dem Antrag beigeschlossen wurden u.a. ein ÖSD Zertifikat "B2" sowie ein "Diplom über die erworbene Mittelschulausbildung", ein Diplom über die erfolgte Hochschulausbildung und der damit einhergehenden Verleihung des Titels "Diplomierter Defektologe", eine Bescheinigung des Abschlusses des Bachelorstudiums der Studienrichtung "Logopädie" und die damit verbundene Verleihung des Titels "Diplomierte Sonderpädagogin" inklusive einem dazugehörigen Diplomanhang, aus dem die absolvierten Fächer und Noten hervorgehen (alle diese Zeugnisse und Nachweise wurden im Original und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt) und eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - ENIC NARIC AUSTRIA vom 08.05.2014.
2. In weiterer Folge wurde durch den Studiengangsleiter für das Bachelorstudium "Logopädie - Phoniatrie - Audiologie" an der FH Campus Wien ein Gutachten erstellt. Diesem Gutachten vom 08.06.2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung "in geringen Teilen" um einen vergleichbaren Gesundheitsberuf für den reglementierten Beruf der Logopädin in Österreich handele. Die Ausrichtung der Ausbildung der Beschwerdeführerin entspreche nach § 1 MTD-G einer humanmedizinisch orientierten Ausbildung eines Gesundheitsberufes in Österreich nicht ganz. Somit sei die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung nicht als gleichwertig anzuerkennen. Im Bereich der theoretischen Ausbildung hätten 1176 UE (von 2142 UE an der FH Campus Wien) an vergleichbaren Lehrinhalten zugeordnet werden können. Dies würde einer curricular-inhaltlichen Übereinstimmung der theoretischen Ausbildung im Ausmaß von 54,9 % entsprechen. Die praktische Ausbildung des 8-semestrigen Studiums habe 510 Praxisstunden (von 1125 h an der FH Campus Wien) in vergleichbaren Fachbereichen in Form von Übungen, Hospitationen und diagnostischen Messungen an Patienten und Patientinnen umfasst. Die Anfertigung von mindestens 20 Prozessdokumentationen, welche in Österreich gesetzlich für die praktische Ausbildung festgelegt seien, sei jedoch entsprechend der vorliegenden Praktikumsbestätigungen nicht vorgesehen gewesen. Somit läge die Übereinstimmung der anrechenbaren Praxisstunden bei 45,33 %. Gesamt betrachtet und aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen gäbe es im Ausmaß von gerundet 52 % der UE und annährend 50 % der ECTS-Anrechnungspunkte die Möglichkeit einer Anrechnung der Lehrveranstaltungsinhalte zwischen der Ausbildung an der Fakultät für Sonder- und Rehabilitationspädagogik/Logopädie an der Universität Belgrad und dem Bachelorstudium "Logopädie - Phoniatrie - Audiologie" an der FH Campus Wien. Aus fachlicher Sicht würden Bedenken gegen eine Nostrifizierung bestehen. Die für eine Nostrifizierung erforderlichen 75 % Übereinstimmung würden deutlich unterschritten. Als problematisch sei der fehlende Nachweis von erworbenen medizinischen Basiskompetenzen und therapeutischen Fähigkeiten, Fertigkeiten im Bereich des Dysphagie- und Trachealkanülenmanagements sowie in der Behandlung der Primärfunktionen zu sehen, da diese ein Mindesterfordernis der klinischen Berufstätigkeit darstellen würden. Ebenso seien relevante Teilkompetenzen in Bezug auf die in der MTD-AVO und im MTD-G geregelten selbst- und sozialkommunikativen Mindestkompetenzen hinsichtlich des vorliegenden Studienplanes der Universität Belgrad nicht erworben worden. Weiters sei zu einer Registrierung der Gesundheitsberufe ein Sprachniveau von mindestens C1 (Fachsprache C2) für den Bereich der logopädischen Berufsausübung vorgesehen. Das Gutachten enthält auch die Auflistung von insgesamt 25 namentlich angeführten, an der Fachhochschule Campus Wien vorgesehenen Lehrveranstaltungen, welche durch das von der Beschwerdeführerin in Belgrad abgeschlossene Studium nicht abgedeckt seien.
3. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch, und führte dabei aus, dass sie um eine nochmalige Prüfung ihres Nostrifizierungsantrages bitte, besonders um eine Überprüfung der Punkte ihre Ausbildung betreffend, für die sie keine Anrechnung bekommen habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch in Österreich durchaus sehr unterschiedliche theoretische Semesterwochenstunden für die gegenständliche Ausbildung vorgesehen seien, trotzdem würden alle diese Ausbildungen dazu führen, dass man den Beruf einer Logopädin ausüben könne. Besonders interessant erscheine der Beschwerdeführerin, dass es einen sehr hohen Übereinstimmungsgrad zwischen dem Studienplan an der Universität Belgrad und jenem in Zagreb gäbe. Mit dem EU-Beitritt gelte für die kroatischen Qualifikationsnachweise die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, sodass eine automatische Anerkennung in Österreich gegeben wäre. Während die kroatische Ausbildung automatisch anerkannt werde, werde bei der ähnlich gelagerten, durch die Beschwerdeführerin in Serbien absolvierten Ausbildung angezweifelt, dass es sich um eine Logopädieausbildung handele. Sie verstehe auch nicht, wieso die Fächer, die ihr nicht angerechnet worden seien, für die Anerkennung dermaßen ausschlaggebend seien, dass ihr Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen werde. Anhand des Vergleiches der Ausbildungsinhalte sei sie davon ausgegangen, dass ihr die Absolvierung einiger Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben werde (vor allem fehlende medizinische Theoriekenntnisse), aber nicht davon, dass eine Nostrifizierung nicht möglich sei. Es sei ihr bewusst, dass der Beruf "Logopädie" in Österreich gesetzlich geregelt und eine Anerkennung notwendig sei. Serbien sei so wie Österreich Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ("Lissabonner Anerkennungsübereinkommen"). In diesem Sinne solle die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter deren Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern. Es würde daher auch dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen grundsätzlich widersprechen, wenn die Ausbildung der Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit der Anerkennung durch die FH erhalte. Es solle vielmehr geprüft werden, ob "hinsichtlich der Anforderungen des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte das beantragte Studium so aufgebaut sei", dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen sei. Es gehe u.a. darum, dass die Anforderungen für die Berufsausübung erreicht würden.
4. Am 18.07.2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Bestätigung über ein "Fachpraktikum" - inklusive beglaubigter Übersetzung - nachgereicht.
5. Datiert mit 17.07.2017 (gemeint wohl: 17.07.2018) wurde eine weitere Stellungnahme des Studiengangsleiters "Logopädie" eingeholt, in welcher er auf die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme vom 28.06.2018 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt einging: Es ergäbe sich kein Änderungsbedarf, da selbst "Teilanrechnungen" (welche nicht vorgesehen seien) von Inhalten keinen wesentlich höheren prozentuellen Vergleichsdeckungsgrad zwischen den beiden Curricula erzielen würden. Abschließend wurde angemerkt, dass das Anbieten von zu absolvierenden Kompensationsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der in der Gegenüberstellungsmatrix als nicht anrechenbar identifizierten Lehrveranstaltungen, eines Durchlaufs aller drei Ausbildungsjahre bedürfen würde.
6. Diese Stellungnahme des Studiengangsleiters wurde der Beschwerdeführerin am 31.07.2018 zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Bescheid vom 26.09.2018, zugestellt am 19.10.2018, wurde dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Nostrifizierung des Studienabschlusses "Diplomierter Defektologe" an der Universität Belgrad mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit dem FH-Studiengang "Logopädie - Phoniatrie - Audiologie" durch das Fachhochschulkollegium der FH Campus Wien (im Folgenden: belangte Behörde) nicht stattgegeben.
Begründet wurde dies damit, dass die fachliche Begutachtung durch den Studiengangsleiter ergeben habe, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in nur geringen Teilen um einen vergleichbaren Gesundheitsberuf für den reglementierten Beruf der Logopädin in Österreich handele. Es bestehe eine starke Affinität zum Beruf der Sprachheilpädagogin. Die absolvierte Ausbildung sei daher nicht als gleichwertig anzuerkennen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht, datiert mit 29.10.2018, bei der Behörde eingelangt am 07.11.2018, Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Das von ihr absolvierte Praktikum sei vollkommen unzureichend bewertet worden, es würde dieses sehr wohl dem Ausmaß der österreichischen Ausbildung entsprechen. Es sei weder in dem Schreiben vom 31.07.2018 noch im Bescheid auf die durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme eingegangen worden, da nach Ansicht der FH "keine neuen Ausbildungsunterlagen vorgelegt" worden seien. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass die "Bestätigung über Berufspraktikum ... zur Kenntnis genommen" worden sei. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass auch in Österreich (Wien, Graz, Linz, Wiener Neustadt) durchaus sehr unterschiedliche theoretische Semesterwochenstunden für diese Ausbildung vorgesehen seien, jedoch alle Ausbildungen dazu führen würden, dass der genannte Beruf ausgeübt werden könne. Darüber hinaus verstehe die Beschwerdeführerin nicht, wieso die Fächer, für die sie keine Anrechnung bekommen habe, für eine Anerkennung im Berufsbild der Logopädie dermaßen ausschlaggebend seien, dass ihr Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen werde. Anhand des Vergleichs der Ausbildungsinhalte sei sie davon ausgegangen, dass ihr die Absolvierung einiger Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben werde (vor allem fehlende medizinische Theoriekenntnisse), aber nicht, dass eine Nostrifizierung nicht möglich sei. Obwohl laut Bescheid das Fachhochschulkollegium der FH Campus Wien entschieden habe, werde als einzige Grundlage das "Fachgutachten" des Studiengangsleiters des zu vergleichenden Bachelorstudiums herangezogen. Studiengangsleitungen seien wiederrum im Fachhochschulkollegium vertreten. Es stelle sich die Frage, ob es sich im Sinne der verwaltungsrechtlichen Vorschriften hier um eine "geeignete Person" dafür handele. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass der Beruf "Logopädie" in Österreich gesetzlich geregelt und eine Anerkennung hierfür notwendig sei. Serbien sei, so wie Österreich, Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ("Lissabonner Anerkennungsübereinkommen"). In diesem Sinne solle die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern. Es würde daher auch diesem Einkommen grundsätzlich widersprechen, wenn die Ausbildung gar keine Möglichkeit der Anerkennung durch die FH erhalte. Vielmehr solle geprüft werden, ob "hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte das beantragte Studium so aufgebaut ist", dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Dies könne aber nicht bedeuten, dass akribisch einzelne Stunden verglichen werden, da eine derartige Vorgehensweise jeder Internationalisierung und Europäisierung von Studien widersprechen würde. Es gehe unter anderem darum, dass jene Anforderungen erreicht würden, die zur Ausübung des reglementierten Berufes der Logopädin führen würden.
9. Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingelangt am 18.12.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 21.01.2019 langte ein mit "Nachtrag zur Beschwerde ..."
bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem führte sie aus, dass sie in Belgrad, Serbien, das Studium der Logopädie im Jahre 2011 abgeschlossen habe. Die Ausbildung dauere 8 Semester und umfasse ein Gesamtausmaß von 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Nichtstattgabe des Nostrifizierungsantrages sei damit begründet worden, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur Logopädin nicht als gleichwertig anzuerkennen sei. Die Gegenüberstellung der Studieninhalte habe einen Übereinstimmungsgrad von 54,9 % des theoretischen bzw. 45,33 % des praktischen Teiles des notwendigen Ausbildungsausmaßes der FH Campus Wien ergeben. Es sei im Gutachten ausgeführt worden, dass eine Gleichwertigkeit von mindestens 75 % gegeben sein müsse, und es sei unklar, welche rechtliche Grundlage dafür die Basis sei. Zumindest aus den genannten § 6 Abs. 6 und 7 FHStG und aus dem Bescheid gehe das nicht hervor. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht eine Bestätigung über das abgelegte "Staatsexamen" sowie eine Bestätigung über das verpflichtende einjährige Praktikum übermittelt. Dieses Praktikum sei im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche absolviert worden, was bedeute, dass 1.920 Stunden absolviert worden seien. Erst nach Absolvierung des Staatsexamens und des Praktikums erhalte man in Serbien die volle Berufsberechtigung. Dass ihre im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen nicht gewürdigt worden seien, widerspreche einem ordentliche Verfahren. Dies sei in diesem Fall sogar entscheidend, da der praktische Teil der Ausbildung "noch mehr im Vergleich" erfüllt gewesen sei. Das vom Studiengangsleiter erstellte Gutachten sei nicht schlüssig und zeuge nicht von einer ordentlichen Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin wolle auch noch darauf hinweisen, dass bis vor nicht allzu langer Zeit (2010) in Österreich Ausbildungen zum Logopäden/zur Logopädin an den medizinisch-technischen Akademien möglich gewesen seien. Die AbsolventInnen dieser Akademien seien mit den AbsolventInnen der Fachhochschulen gleichgestellt worden, obwohl es sich sicherlich um unterschiedle Inhalte und vor allem um eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung handele. Auch wenn dies rechtlich innerstaatlich in Übergangsbestimmungen so festgehalten worden sei, sei es unsachlich, im Vergleich zur Ausbildung der Beschwerdeführerin vom Fehlen einer generellen Gleichwertigkeit zu sprechen. Besonders interessant erscheine der Beschwerdeführerin der sehr hohe Übereinstimmungsgrad zwischen den Studienplänen in Belgrad und Zagreb. Seit dem EU-Beitritt gelte für kroatische Qualifikationsnachweise die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, sodass eine automatische Anerkennung in Österreich gegeben sei. Dies gelte auch für die slowenische Ausbildung. Während die kroatische und slowenische Ausbildung iSd EU-Berufsanerkennungsrechtes zu einer automatischen Anerkennung führen würden, werde bei der ähnlich gelagerten Ausbildung aus Serbien angezweifelt, ob es sich überhaupt um eine Logopädieausbildung handele. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Anerkennungsregelungen derzeit noch zwischen EU- und Drittstaatsausbildungen unterscheiden, auch wenn viele europäische Staaten inzwischen von diesem Prinzip abgegangen seien. Wenn aber diese Ausbildungen so übereinstimmend seien, wäre die Abweisung des gegenständlichen Nostrifizierungsantrages als nicht vergleichbar mit der österreichischen Ausbildung, während die kroatische bzw. slowenische Ausbildung zur automatischen Anerkennung durch das Gesundheitsministerium führe, unsachlich und eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Als Inhaberin eines "Daueraufenthaltes - EU" werde der Beschwerdeführerin zudem das Recht auf Gleichbehandlung genommen, da ihr der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht werde, da keine Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erfolge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin schloss am 05.10.2011 das Bachelorstudium der Studienrichtung Logopädie mit 240 ECTS-Anrechnungspunkten an der Universität Belgrad - Fakultät für spezielle Ausbildung und Rehabilitation - ab und erwarb dadurch den Fachtitel "Diplomierte Sonderpädagogin".
Die Beschwerdeführerin hat an der Universität Belgrad das akademische Grundstudium, erste Stufe, abgeschlossen und es wurde ihr der dadurch erworbene Titel "Diplomierter Defektologe" verliehen.
Am 10.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Nostrifizierung ihres an der Universität Belgrad, Serbien, abgeschlossenen Studiums der "Logopädie" und beantragte die Gleichstellung mit dem Studienabschluss eines Fachhochschul-Studienganges "Logopädie" und dem angestrebten akademischen Grad BSC an der FH Campus Wien.
Der curricular-inhaltliche Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden gegenständlichen Ausbildungen beträgt 54,9 % in Hinblick auf die theoretische Ausbildung und 45,33 % in Hinblick auf die praktische Ausbildung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FHStG hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in Österreich 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Aus § 3 Abs. 3 Z 3 FH-MTD-AV ergibt sich, dass die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren eines oder einer Studierenden umfasst. Daraus folgt ein Mindestmaß von 45 ECTS-Anrechnungspunkten an praktischer Ausbildung. Auch hinsichtlich des ECTS-Umfanges zeigt sich ein Unterschied bei der praktischen Ausbildung.
Zur Übereinstimmung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erneut auf einzelne Fächer eingegangen ist und um eine erneute Bewertung derselben ersuchte. Es wurde hierzu eine weitere Stellungnahme des Studiengangsleiters eingeholt. Den Ausführungen in dieser Stellungnahme ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert und nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Es ist ihr somit nicht gelungen, die Stellungnahme zu entkräften.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war insgesamt nicht geeignet, das vom Studiengangsleiter erstellte Gutachten zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStg), BGBl. Nr. 340/1993, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen
§ 3
(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
2.
Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.
Akademische Grade
§ 6
(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren."
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung - FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine
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1.-theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
2.-praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.
Gestaltung der Ausbildung
§ 3
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
3.-Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
Anlage 6
Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin
Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz erworben.
Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.
Der Absolvent oder die Absolventin kann
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1.-nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
2.-das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch und audiometrisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
3.-die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
4.-die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
5.-basierend auf der ärztlichen Diagnose, des logopädischen Anamnesegesprächs und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren einen logopädischen Befund erstellen;
6.-durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen des Patienten oder der Patientin erfassen;
7.-einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan im Rahmen des logopädischen Prozesses durchführen;
8.-Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
9.-den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patienten oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen sowie den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
10.-den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
11.-den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
12.-den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
13.-logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
14.-lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
15.-die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.
Anlage 8
Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
Der Absolvent oder die Absolventin kann
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1.-die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
2.-eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
3.-kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;
4.-Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;
5.-kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;
6.-nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
7.-den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
8.-zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen."
3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus der hier einschlägigen Bestimmung des § 6 Abs. 6 FHStG ergibt, ist für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades entscheidend, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen FH-Studiengang als "gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "vollen Gleichwertigkeit" und der "grundsätzlichen Gleichwertigkeit", wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Möglichkeit einer "Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Wenn diese Grenze überschritten wird - also Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten - ist der Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen (vgl. VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106).
Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens ist es Aufgabe des zuständigen Organs - hier: des Fachhochschulkollegiums - in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die im Ausland erworbene Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass sie mit dem im Antragsbegehren genannten inländischen Studium als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0034). Der das Verfahren erledigende Bescheid hat Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen und auf nachvollziehbare Weise das Ausmaß der inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studien aufzuzeigen, sodass die Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte eine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit der beiden Studienverläufe ermöglicht (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 99/12/0095). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erfüllt diese Kriterien. So wird darin sowohl ein Globalvergleich durchgeführt, der zum Ergebnis gelangt, dass das im Ausland absolvierte Studium eine starke Affinität zur Sprachheilpädagogik aufweist und somit nur in geringen Teilen mit dem inländischen Beruf einer Logopädin vergleichbar ist, als auch eine detaillierte Gegenüberstellung der in den beiden zu vergleichenden Ausbildungen jeweils zu absolvierenden Lehrveranstaltungen. Ebenso wird detailliert darauf eingegangen, wie viele der im Rahmen der ausländischen Ausbildung erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte für das inländische Studium verwertbar sind. Es wurde mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Überprüfung der beiden Studien sowohl in inhaltlicher als auch in umfangmäßiger Hinsicht vorgenommen.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des ECTS-Anrechnungspunkte-Systems im Rahmen des umfangmäßigen Vergleichs der beiden Studien. So hat der Gesetzgeber - zwar nicht im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens, aber immerhin im Zusammenhang mit der ebenfalls in Form einer Gleichwertigkeitsprüfung geregelten Anerkennung von Prüfungen, die wie die Nostrifizierung der Mobilität der Studierenden bzw. Studienabsolventen dienen soll - ausdrücklich vorgesehen, dass ein Vergleich der ECTS-Anrechnungspunkte durchzuführen ist (vgl. RV 1134, BlgNR, XXI. GP, EB zu § 78 UG; VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Übereinstimmung zwischen den beiden gegenständlichen Ausbildungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 54,9 % und hinsichtlich der praktischen Ausbildung 45,33 % beträgt. Es ergibt sich somit ein Durchschnittswert von 50 % und daher eine Differenz zur vollen Gleichwertigkeit im Ausmaß von 50 %. Zum Vorbringen, dass ein von der Beschwerdeführerin absolviertes einjähriges Praktikum im Ausmaß von 1920 Stunden nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass einerseits - wie sich aus dem Gutachten des Studiengangsleiters vom 08.06.2018ergibt - der praktische Ausbildungsteil im Rahmen des ausländischen Studiums 510 Stunden und jener des inländischen Studiums 1125 Stunden vorsieht, sodass das angeführte einjährige Praktikum schon allein deswegen nicht (zur Gänze) als im Rahmen des Studiums absolviert angesehen werden kann, und dass andererseits gemäß dem ergänzenden Gutachten vom 17.07.2018 eine "Anrechnung praktischer Kenntnisse im Zuge absolvierter Praktika" nicht vorgesehen ist. Außerdem bliebe selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend davon ausginge, dass der Übereinstimmungsgrad im Rahmen der praktischen Ausbildung 100% betrage, immer noch eine Abweichung hinsichtlich der Übereinstimmung der theoretischen Ausbildungsteile von ca. 45% bestehen, zu deren Kompensation der Durchlauf aller 3 Ausbildungsjahre erforderlich wäre. Bei einer derartigen Abweichung hinsichtlich des Umfangs der beiden zu vergleichenden Studien kann aber nicht davon gesprochen werden, dass iSd § 6 Abs. 6 FH-StG lediglich "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden. So ist auch im Rahmen der ebenfalls auf dem Prinzip der "Gleichwertigkeit" basierenden Anerkennung von Prüfungen eine solche dann nicht mehr möglich, wenn das Ausmaß der jeweils vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte um mehr als 20% divergiert, also keine bloß "geringfügige" Abweichung mehr gegeben ist (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Somit liegt verfahrensgegenständlich auch kein Fall einer "grundsätzlichen Gleichwertigkeit" vor, weswegen auch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht möglich ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch in Österreich - je nach Ausbildungsort - durchaus sehr unterschiedliche Anzahlen an theoretischen Semesterwochenstunden für die Ausbildung zur Logopädin vorgesehen sind, geht schon insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung an der FH Campus Wien eingebracht hat und somit - zu Recht - nur ein Vergleich mit der dort angebotenen Ausbildung erfolgte. (vgl. dazu auch VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106).
Zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken betreffend die Frage, ob der Studiengangsleiter nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften trotz der Tatsache, dass dieser auch im Fachhochschulkollegium der FH Campus Wien vertreten ist, die geeignete Person für die Erstellung des maßgeblichen Gutachtens sei, ist anzuführen, dass sich weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem gesamten Verwaltungsverfahren irgendwelche Zweifel an der Unbefangenheit des Studiengangsleiters ergeben haben.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht akribisch einzelne Stunden der Studien verglichen werden sollen, da diese Vorgehensweise jeder Internationalisierung wiedersprechen würde, ist auszuführen, dass das Nostrifikationsverfahren nicht auf einen "Globalvergleich" der Studienschwerpunkte zu beschränken ist und somit ein Detailvergleich nicht außer Acht gelassen werden soll (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106). Die belangte Behörde hat zurecht das von der Beschwerdeführerin in Serbien absolvierte Studium mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Studium "Logopädie" verglichen.
Zum weiteren Vorbringen betreffend das "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen" BGBl. III Nr. 71/1999, ist festzuhalten, dass sich der Abschnitt VI (Anerkennung von Hochschulqualifikationen) nur an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens richtet und sich somit aus diesem kein subjektives Rechte der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ableiten lässt (BVwG vom 06.03.2017, W129 2136056-1/6E).
Auch im diesbezüglichen zwischen Österreich und Serbien abgeschlossenen "Abkommen über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich", BGBl. III Nr. 156/1997, in welchem die Studienrichtungen, die aufgrund der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt werden, genannt sind, findet sich das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium nicht.
Das von der Beschwerdeführerin an der Universität Belgrad abgeschlossene Studium ist somit mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Fachhochschul-Studiengang "Logopädie - Phoniatrie - Audiologie" weder als voll noch als grundsätzlich gleichwertig anzusehen.
Abschließend ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, sich regulär um die Zulassung zum Bachelor-Studium "Logopädie" an der FH Campus Wien zu bewerben und sich im Falle einer erfolgten Zulassung ihre bereits absolvierten Prüfungen anerkennen zu lassen.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 auf Nostrifizierung ihres in Serbien abgeschlossenen Studiums nicht stattgegeben hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
ausländischer Studienabschluss, Fachhochschul-Studiengang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2211347.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019