Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W224 2175453-2/13E
W224 2180310-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina Weinhandl als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1096358908-151834468 und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1054255201-150295577, 2. Vertreten durch:
XXXX , 1. Und 2. Vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
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ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
sowie
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auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin XXXX stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2015, wodurch insbesondere die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der Beschwerdeführerin XXXX eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberichtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor: Die Beschwerdeführerin XXXX ist die Mutter des mj. Beschwerdeführers
XXXX .
Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG gilt § 3 Abs. 4 AsylG in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Aus diesem Grund kommt auch dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2175453.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019