Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2217360-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion
Burgenland vom 11.03.2019, Zl. IFA: 1164517605 V-Zahl: 190111572, zu
Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Algerien Probleme mit korrupten Beamten eines Ministeriums und der Staatsanwaltschaft gehabt habe. Er sei von diesen zur Zahlung eines Bestechungsgeldes aufgefordert und im Falle der Weigerung bzw. der Nichtleistung mit dem Tod bedroht worden.
2. Mit dem Bescheid vom 11.03.2019, Zl. IFA: 1164517605 V-Zahl:
190111572, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Auftrag, ab dem 01.02.2019 im Quartier: BS:
West AIBE Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau, zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Zusammengefasst werte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.04.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde eine mangelhafte Befragung und Protokollierung, woraus eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Beweiswürdigung resultieren und somit ein mangelhaftes Verfahren resultieren würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist an Diabetes erkrankt und leidet er an keiner derart akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die ein Hindernis für eine Rückführung nach Algerien darstellt.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grund- und Hauptschule. Er maturierte nach weiteren drei Schuljahren an einer Allgemein Höheren Schule und schloss nach zwei Studienjahren die Universität mit einem Ingenieurstitel ab. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Unternehmer in der Metallbranche tätig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und wird im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Söhne und zweier Töchter. Seine Ehegattin und die vier gemeinsamen Kinder leben in Algerien. Zudem halten sich auch noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern in Algerien auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Eine maßgebliche integrative Verfestigung in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht gegenwärtig keine Leistungen der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügte über ein vom 28.12.2017 bis 30.11.2018 gültiges Visum der Österreichischen Botschaft und reiste er legal aus Algerien aus. Am 31.01.2019 verweigerten die deutschen Behörden einen Einreiseversuch des Beschwerdeführers nach Deutschland und stellte er nach seiner Rücküberstellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer weder eine seine Existenz bedrohende Notlage, noch die Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr in einen nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt mit seinem Leben bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand 12.03.2018) zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden oder die Richtigkeit dieses Länderinformationsblatts im Rahmen der Beschwerde ernstlich in Frage gestellt worden.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise, da er Algerien auf legalem Weg verlassen hatte.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien zur Gänze widergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und steht als erwiesen fest.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor Organen der Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung vom 01.02.2019. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer an Diabetes erkrankt ist, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass sein physischer und psychischer Gesundheitszustand kein Hindernis nach Algerien darstellen, ergibt sich aus den Berichten des Länderinformationsblattes. Auch wenn das algerische Gesundheitssystem mit dem europäischen Standard nicht vergleichbar ist, so ist die medizinische Grundversorgung allgemein zugänglich und kostenfrei und können chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Wie auch einem Bericht der WHO entnommen werden kann (https://www.who.int/diabetes/country-profiles/dza_fr.pdf?ua=1), sind die Diabetes Medikamente Insulin und Metformin in Algerien allgemein erhältlich.
Seine Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit, seiner schulischen Bildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit beruhen ebenfalls auf diesen glaubhaften Aussagen vor den Organen des Sicherheitsdienstes am 01.02.2019 und vor der belangten Behörde am 11.02.2019 und am 25.02.2019.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand und seiner Familie in Algerien erscheinen glaubhaft und sind nicht zu seinen früheren Angaben vor Organen des Sicherheitsdienstes am 01.02.2019 widersprüchlich. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten verfügt ergibt sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.02.2019. Aus der Kürze seines Aufenthaltes resultiert die Feststellung, dass er in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und er über keine maßgebliche integrative Verfestigung in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht verfügt. Allfällige anderslautenden, diesbezügliche Unterlagen wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.02.2019. Aus der Einsichtnahme in das in das Betreuungsinformationssystem des Bundes leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und er gegenwärtig auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Die Feststellungen zu seinem Visum, seiner legalen Ausreise sowie der verweigerten Einreise nach Deutschland und des im Zuge der Rücküberstellung gestellten Asylantrages ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zutreffend kommt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen konnte, dass er Algerien aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, leitet sich aus dem korrupten Verhalten des ihm vom algerischen Konsulat in Österreich vermittelten Vertragsanwaltes keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK ab. Hierfür steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, das korrupte Verhalten des Rechtsanwaltes bei der österreichischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Zudem ist anzumerken, dass es zwischen seiner Bedrohung und der daraus resultierenden "wohlbegründenden Furcht" und seiner Asylantragstellung an einem zeitlichen Zusammenhang fehlt. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechen wird die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 8.6.2000, 99/20/0597). Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach haben die Probleme mit den algerischen Behörden Ende Oktober 2018 begonnen, als er von der algerischen Mafia persönlich mit dem Tod bedroht worden sei. Danach hielt er sich noch rund 20 Tage in seinem Herkunftsstaat auf, ehe er aus Algerien ausgereist sei. Mitte November 2018 hätten der Beschwerdeführer ein Schreiben der algerischen Staatsanwaltschaft erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland auf. das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nicht unmittelbar nach der mit der Bedrohung verbundenen Ausreise stellte, sondern erst er Ende Jänner 2019 - sohin rund zweieinhalb Monate nach seiner Bedrohung - als er bei der neuerlichen Einreise nach Deutschland angehalten, ihm aufgrund fehlender Reise- und Aufenthaltsdokumente die Einreise nach Deutschland verweigert und er nach Österreich rücküberstellt wurde. Auch der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich vor seiner Asylantragstellung erst einer gesundheitlichen Behandlung unterzogen habe, geht ins Leere. Wie die belangte Behörde nämlich vollkommen richtig ausführte, würde - in Hinblick auf die zuvor erwähnte Judikatur - eine tatsächlich bedrohte Person unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag stellen.
Wie die belangte Behörde ebenfalls nachvollziehbar aufzeigt, erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in allgemein gehaltenen, oberflächlichen, wenig detailreich getätigten Aussagen. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die fehlenden Details deshalb zustande gekommen seien, weil der Beschwerdeführer "durch mehr oder weniger sinnvolle Fragen unterbrochen" worden sei und der zuständige Referent "wichtige Fragestellungen" unterlassen habe, kann nicht beigetreten werden. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.02.2019, der Ersteinvernahme durch die belangte Behörde vom 11.02.2019 und der zweiten Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.02.2019 insgesamt drei Möglichkeiten sein Fluchtvorbringen und die näheren Umstände der Bedrohung hinreichend konkret darzustellen. Keine der drei Möglichkeiten nutzte der Beschwerdeführer um auch nur ansatzweise die Bedrohungssituation näher darzustellen und erschöpfen sich seine dahingehenden Angaben lediglich in allgemein gehaltene und unsubstantiierte Phrasen wie "[...] dann hat der Staatsanwaltschaft Mafia Leute zu mir geschickt, diese haben mir gesagt, entweder du bezahlst oder man wird mich töten, auch meine Familie ist bedroht worden." bzw. "Die Leute sind mehrmals gekommen, ich bin mehrmals bedroht worden, am Anfang wollten Sie nur Geld, es war mir möglich die Sache hinauszuzögern und sie hintanzuhalten, als sie mich mit dem Tod bedroht haben, habe ich meine Familie in eine Wohnung gebracht und habe das Land verlassen.". Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Todesdrohung durch Mafiamitglieder erhalten, hätte er wohl keine Gelegenheit ausgelassen, diese und vor allem auch die näheren Umstände dazu darzustellen. Unter dem Lichte der vorzitierten Judikatur sind die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick seine Bedrohung zu oberflächlich und allgemein gehalten, insbesondere auch die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 11.02.2019 explizit aufforderte: "Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen". Dem Vorhalt in der Beschwerde wonach der Beschwerdeführer nicht zu den näheren Umständen der vorgefallenen Bedrohung durch die Mitglieder der Mafia und zur Person des Staatsanwaltes befragt worden sei, ist auf die Grenzen des Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Es kann im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht Pflicht der Behörde sein, den Asylwerber dazu anzuleiten, welches Vorbringen und welche Beweismittel geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (VwGH 28.11.1984. 84/01/0352). Ebenso verkennt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keinerlei Ergänzungen - wie zB. Bekanntgabe des Namens des Staatsanwaltes, seines Rechtsanwaltes oder der Schilderung des Ablaufes seiner Bedrohung - unterlässt und ist dahingehend auf die Judikatur zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag, wenn er es unterlässt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 4.4.1986, 85/03/0155; VwGH 24.01.1991, 88/06/0214).
Auch dem von der belangten Behörde festgestellten Widerspruch ist beizutreten. So vermeinte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.02.2019 auf die Frage wie er von den 7 Millionen Euro erfahren habe, die die algerische
Staatsanwaltschaft haben wolle: "Der Staatsanwalt hat mich persönlich per Telefon kontaktiert.". In seiner Einvernahme vom 25.02.2019 gab er diesbezüglich auf Frage wer genau von ihm die 7
Millionen Euro Bestechungsgeld gefordert habe an: "Die Entourage bzw. die Mafia um den Staatsanwalt". Bei einer Geldforderung von sieben Millionen Euro handelt es sich nicht um ein derart gewöhnliches Ereignis, dass man auf eine derartige Frage zwei unterschiedliche Antworten abgibt.
Schlüssig und nachvollziehbar sind die Ausführung der belangten Behörde auch im Hinblick auf die Vorlage des Reisepasses und des Originalschreibens der Staatsanwaltschaft. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.02.2019 gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Telefon nach wie vor von der Polizei einbehalten ist, er deswegen weder seinen Cousin noch seinen Bruder kontaktieren und die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen beibringen kann. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.02.2019 geht eindeutig hervor, dass ihm sein Mobiltelefon im Beisein eines Beamten ausgehändigt wurde und der Beschwerdeführer somit bewusst seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Es ergeben sich somit keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung und vermochte der Beschwerdeführer diese in seiner Beschwerde nicht entkräften.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Auch wenn der Länderinformationsbericht der Staatendokumentation nicht tagesaktuell ist, bleiben die derzeitigen Entwicklungen rund um den derzeit in Algerien stattfindenden politischen Wandel nicht unberücksichtigt. Es bleibt nicht außer Acht, dass die Demonstrationen den Rücktritt des Langzeitpräsidenten Abdelaziz Bouteflika zur Folge hatte und die Massenproteste gegen die Regierung nach wie vor andauern. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch auch nicht verkannt, dass die Proteste- mit Ausnahme Algier, wo es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei und auch zu mehreren Festnahmen gekommen ist - großteils friedlich blieben.
Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist, beruht - neben dem aktuellen Länderinformationsblatt für Algerien - auf § 1 Z 10 Herkunftsstaatenverordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 130/2018.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):
Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):
Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:
Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
-
UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung in Algerien ergeben sich im Hinblick auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mangels glaubhafter asylrelevanter Fluchtgründe fehlt es an den Voraussetzungen für die Erteilung von internationalem Schutz im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schul- und eine Hochschulausbildung als Ingenieur. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Unternehmer in der Metallbranche tätig und sind keinerlei Gründe erkennbar, weshalb er in seinem Herkunftsstaat nicht wieder als solcher seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über seine dort aufhältige Familie, die den Beschwerdeführer unterstützen wird.
Hinsichtlich der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 zu verweisen, wonach im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 31.01.2019 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 11.03.2019 eine Dauer von lediglich rund eineinhalb Monaten. Der vom Zeitpunkt der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und nimmt auch nicht am Erwerbsleben in Österreich teil. Allfällige Integrationsbemühungen in sozialer und kultureller Hinsichtlich unterblieben vollständig. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch in Gestalt seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier Kindern sowie seiner Mutter und seiner vier Geschwister.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 11.03.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den marginalen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Rechtskraft der Entscheidung und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 1a FPG abzuweisen war.
3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG). Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung,