TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 I415 2171236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2171236-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 18.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er vor, Nigeria verlassen zu haben, weil er nach der Wahl in Edo-State 2011 von der Regierungspartei verfolgt worden sei. Er habe nämlich davor die Oppositionspartei unterstützt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Regierung ihn ins Gefängnis bringe. Davor hatte der Beschwerdeführer bereits am 30.05.2012 in Griechenland einen Asylantrag gestellt.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Spruchteil.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Spruchteil). Es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.09.2017. Der Beschwerdeführer verwies darin im Wesentlichen auf Verständigungsprobleme während der Einvernahme. Schon anhand der Protokollierung werde ersichtlich, dass diese Verständigungsprobleme massiv gewesen seien. Dies sei auch auf eine mangelhafte Rückübersetzung zurückzuführen. Einige Passagen seien dem Beschwerdeführer erst durch eine externe Übersetzung bekannt geworden, da sie im Zuge der Rückübersetzung "offensichtlich übersprungen" worden wären. An diesen Verständigungsproblemen ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, bejahte. Durch die "verzerrte Darstellung des Sachverhalts" führte der Beschwerdeführer die wesentlichsten Punkteseiner Fluchtgeschichte nochmals an, unterteilt in nachfolgende Schwerpunkte: Seine Rolle in der Partei PDP, die persönliche Verfolgung durch die Behörden sowie seiner persönlichen Rolle innerhalb lokaler Unruhen. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu "die angefochtenen Bescheide" aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das BFA zurückverweisen. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 23.01.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria.

5. Am 25.02.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für Pidgin-Englisch und in entschuldigter Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.

Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Edo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals spätestens am 16.08.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat mehrere Jahre lang die Schule, hat seinen Ausführungen zufolge ein Diplom in XXXX und in Nigeria zuletzt als XXXX gearbeitet. Er ist erwerbsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter und seinem Bruder, lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer hält regelmäßigen Kontakt zu diesen.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar.

Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner erlaubten Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Störaktionen in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Die Rückkehr nach Nigeria wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschriften vom 01.08.2017 und vom 25.02.2019).

Die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland am 30.05.2012 resultieren aus einem EURO-DAC-Treffer der Kategorie 1 zum besagten Zeitpunkt im zentralmakedonischen Thessaloniki.

Zu seiner Glaubenszugehörigkeit konnte keine Feststellung getroffen werden, in der Beschwerdeverhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer dazu befragt wie folgt:

"RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Nein.

RI: In der Ersteinvernahme behaupteten Sie, Sie seien Christ?

BF: Das war früher, momentan bin ich weder Christ noch Moslem oder sonstirgendwas."

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Beschwerdeführer stringent aus gesund zu sein. Manchmal tue ihm zwar der Bauch weh, jedoch sei er diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme er auch keine Medikamente.

Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder hält, machte der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung geltend. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat und auch keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist, resultieren insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (Niederschriften vom 01.08.2017 und vom 25.02.2019). Führte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch aus eine ungarische Freundin namens E.K.T. zu haben, die in Ungarn lebe und arbeite und ihn in Österreich besuchen komme (AS 276), so führte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine tschechische Freundin namens J. ins Treffen, die er seit rund einem Jahr kenne und zwei Mal im Monat sehe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen damit, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der Beschwerdeführer spricht Englisch und hat einen Deutsch Sprachkurs - ohne diesen jedoch positiv abzuschließen - besucht. Zudem war er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich.

Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aber "Schwarzarbeit" verrichtet und damit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 276) und in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Nigeria mehrere Jahre als XXXX tätig war, erwähnte er vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, sein Diplom in XXXX behauptete er hingegen nur vor letzterem.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er Nigeria aufgrund Bedrohung durch die Behörden aufgrund politisch motivierter Aktionen verlassen habe.

Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer war nicht imstande eine individuelle und konkrete Bedrohungssituation gegenüber seiner Person zu schildern.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend hätte alles im Jahr 2009 begonnen. Es hätte zwei politische Parteien gegeben, die PDP und die ACP. Der Beschwerdeführer wäre für die PDP Teil eines Zerstörertrupps gewesen und dabei Einrichtungen der Gegenpartei zerstört, Leute bedrängt, um damit andere bei der Wahl zu beeinflussen. Er wäre Helfer bei der Kampagne gewesen. Dabei hätte man Leute bestochen und ihnen Angst gemacht. Die PDP hätte die Wahl gewonnen und zwei Jahre lang regiert. Die Wahl wäre von der ACP angefochten worden und hätte letztlich auch das Verfahren vor Gericht gewonnen und wäre letztlich zur Wahlsiegerin erklärt worden. Die neuen Machthaber hätten die Polizei eingesetzt, um alle zu verfolgen, die bei den Zerstörungsaktionen beteiligt gewesen wären. In der Hoffnung, dass sich alles wieder beruhigen würde, hätte der Beschwerdeführer XXXX 2007 verlassen und vier Jahre in XXXX zugebracht, ehe er aus Nigeria ausgereist wäre, weil ihm seine Mutter geschildert hätte, dass man ihn in XXXX weiterhin suchen würde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht dem BFA zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt und war dem Beschwerdeführer als Person die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Dies beginnt schon damit, dass im Beschwerdeschriftsatz insbesondere auf die vermeintlich massiven Verständigungsschwierigkeiten bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hingewiesen wurde, was - laut Beschwerdeschriftsatz - anhand der Protokollierung ersichtlich sei. Dies sei vor allem auf eine mangelhafte Rückübersetzung zurückzuführen und seien dem Beschwerdeführer einige Passagen der Niederschrift erst durch eine externe Übersetzung bekannt geworden, da sie im Zuge der Rückübersetzung offensichtlich übersprungen worden wären. Nur so sei auch zu erklären, wie es zu den im bekämpften Bescheid dargestellten Missverständnisse betreffend seine Parteizugehörigkeit gekommen wäre. So habe der Beschwerdeführer jedenfalls stets angegeben, Mitglied der PDP gewesen zu sein.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, auf Nachfrage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2017 immer bejaht hat, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2019 gab der Beschwerdeführer zunächst an, damals keine Schwierigkeiten betreffend die Übersetzungstätigkeit gehabt zu haben:

"RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie mit XXXX?

BF: Englisch.

RI: Funktioniert die Kommunikation gut, sowohl schriftlich als auch mündlich?

BF: Sie kann sehr gut schreiben und auch sprechen.

RI: Wie geht es Ihnen dabei, keine Kommunikationsschwierigkeiten?

BF: Nein, funktioniert reibungslos.

RI: Ich stelle diese Frage deshalb, da zur heutigen Verhandlung extra für Sie ein Pidgin Dolmetscher organisiert wurde, weil es dem Beschwerdeschriftsatz zu folge Probleme mit dem Englisch Dolmetscher bei der BFA Einvernahme gegeben hat. Nunmehr behaupten Sie, dass Sie mit Ihrer Freundin problemlos in Englisch kommunizieren können. Was sagen Sie dazu?

BF: der BF versteht die Frage nicht.

RI: Anders gefragt: Wie ist es Ihnen bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2017 ergangen, können Sie sich daran noch erinnern?

BF: Ja ich kann mich daran erinnern. Sie fragten mich warum ich meine Heimat verlassen habe.

RI: Haben Sie den Dolmetscher damals gut verstanden?

BF: Ja ich habe alles verstanden.

RI: Aus dem Einvernahme Protokoll ist auch für mich ersichtlich, dass Sie auf die Fragen, ob Sie den Dolmetscher verstehen, durchgehend geantwortet haben, dass Sie diesen gut verstehen würden. Nunmehr bestätigen Sie mir das auch heute. Können Sie mir erklären, wieso aber im Beschwerdeschriftsatz insbesondere damit argumentiert wurde, dass eben die Kommunikation mit dem Englisch-Dolmetscher nicht richtig funktioniert hat?

BF: Ja ich kann mich noch daran erinnern, dass wir einmal nicht einer Meinung waren. Ich sagte, dass es nicht stimme was aufgeschrieben wurde, ich versuchte es noch zu korrigieren.

RI: Warum sagten Sie mir das nicht gleich, sondern haben explizit bestätigt, dass es keine Probleme gab?

BF: Es ist schon lange her ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.

RI: Dieses Interview ist für Sie sehr wichtig. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum Sie sich daran nicht erinnern können.

BF: Das war am Ende eine Meinungsverschiedenheit, ich gab es anders an, als es aufgeschrieben wurde, ich versuchte dies zu korrigieren."

Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Diplom in XXXXslehre, welches er seinen Ausführungen nach in Nigeria erworben habe, lässt Probleme in der englischen Sprache als unwahrscheinlich erscheinen:

"BF: Ich habe in Afrika studiert, ich habe ein Diplom, ich arbeitete als XXXX auf einer Baustelle.

RI: Worin haben Sie das Diplom?

BF: Ich habe einen Magister in XXXX.

RI: Sie haben einen Abschluss in XXXX, aber beantragten einen Dolmetscher in Pidgin, es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass man einen universitären Abschluss hat und gleichzeitig Probleme mit der englischen Sprache. In welcher Sprache haben Sie das Diplom gemacht? Wohl auch auf Englisch?

BF: Es war im Polytechnikum in Auchi, in der Sprache Englisch.

RI: War das dort in Pidgin-English?

BF: Nein, normales Englisch."

Zudem erscheint dem erkennenden Richter die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit als "einfacher Helfer" bei den Wahlen nicht geeignet, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht wird:

"RI: Worin bestand Ihre konkrete Tätigkeit in diesem Zerstörer Trupp?

BF: Wir waren nur Helfer bei der Kampagne.

RI: Warum sollte man Sie als einfachen Helfer bei dieser Kampagne einsperren wollen?

Wie sollte man Sie als Mitglied überhaupt erkennen?

BF: In jedem Bezirk gibt es einen Vertreter und jeder kennt jeden.

RI: Wie soll man Sie außerhalb von Edo-State kennen, da es in Nigeria kein Meldewesen gibt?

BF: In dem Bezirk wo wir gearbeitet haben, kennen wir uns alle. Wir arbeiteten nebeneinander, diese Nachbargruppe hat uns angezeigt.

RI: Warum könnten Sie nicht in den multiethnischen Städten Lagos oder Abuja leben, dort kennt Sie in diesen Millionenstädten niemand.

BF: Ich hatte Angst, ich dachte die Leute können mich dort auch finden, weil in Nigeria passiert so viel.

RI: Was war Ihre konkrete Tätigkeit, Sie haben lapidar gesagt, dass Sie Helfer bei der Kampagne waren?

BF: Was wirklich ist, ist das in Nigeria so viele Sachen passieren. Ich kann nicht genau sagen, was ich gemacht habe. Aber wir haben Leute bedrängt und wollten andere bei der Wahl beeinflussen. Das ist kein normaler Job aber wir machten das im Hintergrund. Wir wollten die Wahl manipulieren.

RI: Wie darf ich mir diese konkrete Beeinflussung vorstellen, was haben Sie da genau gemacht?

BF: Ich hatte das Geld, andere Leute haben wir bestochen und ihnen Angst gemacht.

RI: Wie haben Sie den Leuten Angst gemacht?

BF: Ich habe einfach nur Geld verteilt.

RI: Was hat Geld verteilen mit Angst machen zu tun?

BF: Mein Part war nur Geld zu verteilen, es gab aber auch andere, die die Leute bedroht haben, ich jedoch nicht.

RI: Hatten Sie ein konkretes Problem mit der Polizei oder sind Sie geflohen als Sie von dem Gerücht der Inhaftnahme gehört haben.

BF: Die Polizei hat zuhause nach mir gesucht und das komplette Haus durchsucht, ich war nicht daheim, meine Mutter teilte mir dies mit.

RI: Wann war das?

BF: Ende 2007."

Dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde bzw. diese das komplette Haus in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchsucht habe, weiß der Beschwerdeführer lediglich von seiner Mutter. Ein persönliches Bedrohungsszenario konnte er somit auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen. Vielmehr verneinte er sonstige Vorfälle mit der Polizei explizit und zeigte indes selbst eine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria auf, verbrachte er nach den behaupteten Vorfällen in XXXX doch unbehelligt vier Jahre im 290 km entfernten, südöstlich gelegenen Port Hacourt, einer 2,6 Millionen Einwohnerstadt sowie Hauptstadt des Rivers State:

"RI: Gab es sonst noch einen Vorfall mit der Polizei?

BF: Nein.

RI: Gab es einen Vorfall mit anderen Leuten welche Sie gesucht haben?

BF: Ich war nicht der einzige, den Sie gesucht haben das waren mehrere Leute.

RI: Sie geben an, dass diese Hausdurchsuchung 2007 war, warum haben Sie Nigeria dann erst 2011 verlassen?

BF: Wie ich gesagt habe bin ich erst mal weggegangen, in der Hoffnung, dass sich alles innerhalb zwei Jahren beruhigt, das war nicht der Fall, ich merkte, dass man immer noch nach mir sucht, also ging ich von Nigeria weg.

RI: Wo hielten Sie sich während der Hausdurchsuchung auf?

BF: Ich war nicht zuhause aber ich war noch in XXXX.

RI: Wo genau hielten Sie sich dann auf?

BF: In XXXX.

RI: Waren Sie dort für vier Jahre, von 2007-2011?

BF: Ja.

RI: Hatten Sie in XXXX auch Probleme oder hörten Sie nur, dass es in XXXX Probleme für Sie gibt?

BF: Nein ich hatte in XXXX keine Probleme, habe aber von meiner Mutter erfahren, dass ich in XXXX immer noch gesucht werde."

Nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung drängt sich insgesamt der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf und erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der obigen Ausführungen als nicht glaubhaft.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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