Entscheidungsdatum
17.04.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2208925-1/10E
W113 2209030-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden der XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 sowie gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019 zu Recht erkannt:
A) I. Den Beschwerden wird dahingehend stattgegeben, dass der Abzug
wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Antragsjahr 2014 und der Abzug Flächensanktion im Antragsjahr 2015 ersatzlos entfallen.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Berechnung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2209030.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019