TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W113 2209030-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W113 2208925-1/10E

W113 2209030-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 01.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden der XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 sowie gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Den Beschwerden wird dahingehend stattgegeben, dass der Abzug

wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Antragsjahr 2014 und der Abzug Flächensanktion im Antragsjahr 2015 ersatzlos entfallen.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Berechnung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, gekürzte Ausfertigung, Kürzung, Marktordnung,
Mitteilung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2209030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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