Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2217678-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.04.2019, Zl. 431736/19/ZD/0419, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2019, Zl. 431736/15/ZD/0219, wurde der Beschwerdeführer einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2019 bis 31.01.2020 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 07.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis September 2020. Dem Antrag war ein Semesterzeugnis einer Bildungsanstalt für das Wintersemester 2018/19 beigelegt. Der Beschwerdeführer führte aus, im vierten Semester zu stehen und noch drei Semester bis zum Abschluss zu benötigen. Der Beschwerdeführer hätte freitags ganztägig Unterricht, die Dienstplaneinteilung der genannten Einrichtung lasse eine Weiterführung der Ausbildung nicht zu. Weiters hätte der Beschwerdeführer für den Juli 2019 ein sportliche Trainingsveranstaltung im Ausland gebucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen und nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Ausbildung begonnen hat. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeitsfeststellung begonnenen Ausbildung hätte er auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Familienbeihilfe - Bescheid vorzulegen.
Mit E-Mail vom 16.03.2019 übersandte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Trainingsveranstaltung und einen Einzahlungsbeleg für das vierte Semester der Bildungsanstalt in der Höhe von € 1.483. Für die Sportveranstaltung würden noch weitere € 2.080 anfallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seit dem 25.11.2014 gilt der Beschwerdeführer als tauglich zur Leistung des Wehrdienstes. Mit 03.07.2015 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Die hier maßgebliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer mit September 2016 begonnen. Beschwerdeführer kann die Ausbildung aufgrund des Zivildienstes unterbrechen. Der Beschwerdeführer würde durch die Leistung des Zivildienstes nicht mehr als die Zeit des Zivildienstes für die Absolvierung der begonnenen Ausbildung versäumen. Im Zeitpunkt der Buchung der Reise zur Sportveranstaltung im Ausland war dem Beschwerdeführer seine Zivildienstpflicht bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage und dem per E-Mail eingebrachten Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels entgegenstehender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."
"Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden" (Verwaltungsgerichtshof, 22.01.2002, 2001/11/0180; 24.08.1999, Zl. 99/11/0082).
"Seinem Antrag kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen" (Verwaltungsgerichtshof Erkenntnisse vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0079, und vom 24.10.2000, Zl. 2000/11/0139).
Eine derartige Verzögerung liegt im Fall des Beschwerdeführers, der lediglich ein Semester versäumen würde, nicht vor. Auch eine allfällige Stornierung der angegebenen Sportveranstaltung würde nicht mit einer besonderen Härte oder einem bedeutenden Nachteil verbunden sein.
Seit der Feststellung seiner Zivildienstpflicht hatte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, zum Zivildienst herangezogen zu werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dispositionen hat dieser nach dem Eintreten der Zivildienstpflicht getroffen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Ausbildung, außerordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2217678.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019