TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W129 2187979-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5 Abs1 litc
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2187979-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins XXXX , vertreten durch die Obfrau XXXX , gegen den Bescheid des Amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2017, Zl. 600.912810/0006-RPS/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mail vom 29.08.2017 an den Stadtschulrat für Wien wurde von der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigte Verwendung von Herrn Mag. XXXX B.Ed. als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Pädagogik" an der Privatschule " XXXX " angezeigt.

2. Mit Bescheid vom 27.09.2017, Zl. 600.912810/0006-RPS/2017, untersagte die belangte Behörde die Verwendung der oben genannten Person als Lehrer und führte begründend im Wesentlichen aus, dass mit den vorgelegten Unterlagen kein Nachweis für eine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Pädagogik erbracht worden sei. Dies sei im Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei vorgehalten worden, worauf diese eine Studienbestätigung der Universität Wien über eine Zulassung des Lehrers für das Doktoratsstudium der Philosophie (Dissertationsgebiet: Bildungswissenschaften) und eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen nachgereicht habe. Für eine Unterrichtstätigkeit an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sei Z 23.5. der Anlage 1 zum BDG heranzuziehen. Ein Lehrer habe die dort vorgeschriebenen Ernennungsvoraussetzungen zu erfüllen. Ein (noch nicht abgeschlossenes) Doktoratsstudium in Bildungswissenschaften erfülle die dort angeführten Voraussetzungen nicht.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Beamtendienstrechtsgesetz auf private Einrichtungen nicht anzuwenden sei. Es liege letztlich eine Scheinbegründung vor. Der in Aussicht genommene Lehrer weise einen akademischen Grad "Bachelor of Education" auf und eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- bzw. Erzieherdienst. Auch habe der Lehrer eine Lehrtätigkeit am Hochschulstudienlehrgang für Islamische Religion ausgeübt.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten mit Begleitschreiben vom 23.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2018, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der für den Unterricht im Unterrichtsgegenstand "Pädagogik" in Aussicht genommene Lehrer Mag. XXXX B.Ed. absolvierte:

(a) 2004 eine AHS-Reifeprüfung

(b) am 24.05.2011 das Diplomstudium "Arabistik" an der Universität Wien

(c) am 26.06.2014 das 180 ECTS umfassende Bachelorstudium "Lehramt Islamische Religion an Pflichtschulen" im (akkreditierten) "Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Der genannte Lehrer weist eine zumindest vierjährige Lehrtätigkeit als Lehrer für Islamische Religion auf.

Der genannte Lehrer ist österreichischer Staatsbürger und unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Aus dem am 24.04.2019 eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich, dass Herr Mag. XXXX B.Ed. auch weiterhin unbescholten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. § 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 idgF, lautet:

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

Z. 23.1 sowie 23.5 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr. 333/1979 idgF, normieren im Bereich der Ernennungsvoraussetzungen:

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden-(1)-Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

(...)

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik-(1) a)-Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,

-b)-Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

-c)-eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

-(2)-Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

-a)-Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

-b)-Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).

§ 38 Vertragsbedienstetengesetz, BGBl Nr. 86/1948 idgF, normiert:

Zuordnung

§ 38. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:

1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, und

2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,

3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die erforderliche Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch

1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende erforderliche Berufspraxis.

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durch

1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder

b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie

3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.

(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101; 20.12.2017, Ro 2016/10/0007) versteht der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg. cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird.

Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es nämlich des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird.

3.4. Aus der Kritik der beschwerdeführenden Partei, wonach sie als private Einrichtung das Beamtendienstrechtsgesetz nicht anzuwenden habe, ist insofern wenig gewonnen, als zum einen die Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand nach § 2 Abs 4 PrivSchG dann gegeben ist, wenn die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse gegeben sind. Diese richten sich nach der obzitierten Judikatur und nach den Gesetzeserläuterungen (RV 1507 BlgNR, XVIII. GP, Erl. Bem. zu § 2 Abs. 4 PrivSchG; vgl. auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 10 zu § 2 PrivSchG [S. 1356]) unter anderem nach den detaillierten Vorgaben des öffentlichen Dienstrechtes zu den Ernennungsvoraussetzungen im Lehrerdienstrecht. Zum anderen sieht auch das Vertragsbedienstetenrecht für privatrechtliche Dienstverhältnisse vergleichbare Verwendungsvoraussetzungen vor (§ 38 VBG).

3.5. Betrachtet man zunächst die Vorgaben der Anlage 1 des BDG zu den Ernennungserfordernissen für das Unterrichtsfach "Pädagogik" an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, so erfüllt der in Aussicht genommene Lehrer zwar das Erfordernis von Z. 23.5 Abs 1 lit. b und c, nicht aber das Erfordernis von Z. 23.5. Abs 1 lit. a.

- hier müsste der Lehrer alternativ entweder ein universitäres Lehramtsstudium in zwei Unterrichtsfächern nachweisen (Z. 23.1 Abs 1) oder ein Diplom-/Masterstudium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden. Weder die erste noch die zweite alternativ vorgeschriebene Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

3.6. Zieht man anstelle der Vorgaben des BDG die im VBG normierten Regeln zur Lehrbefähigung eines Lehrers heran, so kommt § 38 Abs 2a VBG, nicht aber Abs 3 zur Anwendung, da für "Pädagogik" ein eigenes Studium angeboten wird. Auch nach § 38 Abs 2a VBG erfüllt der in Aussicht genommene Lehrer nicht die Anstellungserfordernisse, da er kein polyvalentes kombiniertes Bachelor- und Masterstudium (bzw. ein polyvalentes Diplomstudium) im Ausmaß von 270 ECTS-Punkten absolviert hat, welches für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis nicht ersichtlich, dass das absolvierte Diplomstudium Arabistik zB einen Schwerpunkt in Pädagogik oder auch in Psychologie und Entwicklungspsychologie aufweist; daher kann nicht abgeleitet werden, dass ein Diplomstudium der Arabistik einen Absolventen für eine Lehrtätigkeit im Fach "Pädagogik" qualifiziert.

3.7. Im Endergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der vorliegenden Unterlagen von einer Nichterfüllung der Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse für einen Unterricht im Gegenstand "Pädagogik" an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ausging. Daran vermag auch die Zulassung des in Aussicht genommenen Lehrers zu einem Doktoratsstudium oder seine jahrelange Erfahrung als Lehrer für islamische Religion in einem Hochschulstudienlehrgang nichts zu ändern.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Anstellung, Anzeige zur Einstellung eines Lehrers,
Befähigungsnachweis, Lehrbefähigung, Lehrerbestellung, Privatschule,
Schulart, Untersagung der Verwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2187979.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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