Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2208040-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018,
Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit der Eingabe vom 15.04.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2208040.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019