Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W161 2184670-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe Teufer-Peyrl, Hennerbichler GesbR, in 4240 Freistadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl.:
1078840108-150896686, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am 21.07.2015 gab der BF an, er sei am
XXXX in XXXX geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch mittelmäßig Paschtu sowie schlechtes Englisch. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei ledig. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Zuletzt habe er als Security Officer gearbeitet. Er habe noch seine Eltern sowie sechs Brüder und eine Schwester. Diese würden in XXXX (Provinz Kabul) leben. Auch er habe zuletzt in XXXX gelebt. Seine Familie würde ein Haus in XXXX besitzen. Die finanzielle Situation der Familie sei mittel, der Vater versorge die Familie.
Er sei am 02.07.2015 schlepperunterstützt per Flugzeug legal in den Iran ausgereist und danach über die Türkei, Bulgarien oder Griechenland und Serbien bis nach Österreich gereist. Den Reisepass habe ihm der Schlepper im Iran abgenommen. Die iranische Botschaft in Kabul habe ihm ein Visum für 90 Tage ausgestellt. Die Reise habe etwa 8.000 USD gekostet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe seine Heimat auf Grund der Taliban verlassen müssen. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen Hilfestellung beim Verstecken von explosiven Gegenständen in Flugzeugen zu leisten. Sie hätten ihm Geld zugesichert, sollte er sich weigern, würden sie ihn töten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.
3. In weiterer Folge legte der BF ein Prüfungszeugnis A1-Fit für Österreich und eine Bestätigung, wonach die Beschäftigung des BF beim Verein der bäuerlichen Forstpflanzenzüchter am 18.04.2017 geendet habe, vor.
4. Am 20.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie stehe und keine Medikamente einnehme. Er sei geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu, etwas Urdu, Farsi und gutes Deutsch. Er habe zuletzt im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul gelebt. Dort habe er sein ganzes Leben lang gelebt. Er sei jeden Tag mit dem Auto zu seiner Arbeit am Flughafen
XXXX gefahren. Er habe mit der Familie in einem Haus gewohnt, seine Familie würde noch immer dort leben. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, bis zur 9. Klasse in XXXX , dann in XXXX (Gymnasium), dort habe er die Matura abgeschlossen. Danach habe er wegen der finanziellen Situation arbeiten wollen und am Flughafen
XXXX als Security Officer gearbeitet. Nachdem die finanzielle Situation besser geworden sei, habe er an der Universität Wirtschafsrechnungswesen (Bachelor) inskribiert. Das Studium habe er nicht beendet.
Zu seinen Arbeitsverhältnissen in Afghanistan gab der BF an, er habe am Flughafen XXXX bei einer großen Firma im Controlling gearbeitet und auch die Inspektion des Flugzeuges und Untersuchungen gemacht. Er habe die Pässe und das Gepäck der Passagiere gecheckt. Er habe verschiedene Tätigkeiten durchgeführt, weil monatlich gewechselt worden sei. Ihre Aufgabenbereiche seien die Kontrolle der Passagiere, des Flugzeuges und die Sicherheit des Flughafens gewesen. Befragt, ob er eine leitende Funktion ausgeübt und Personal unter sich gehabt hätte, gab der BF an, manchmal seien unter ihm Leute gestanden, denen er Aufgaben erteilt habe, manchmal habe er selbst Aufgaben bekommen, um diese durchzuführen. Weil er viel Erfahrung gehabt habe, habe er auch oft die Befehle erteilt. Er habe insgesamt ca. fünf Jahre am Flughafen gearbeitet und zwar ab XXXX . Zuerst sei er bei der Firma " XXXX " gewesen, dann bei der Firma " XXXX ", zuletzt bei der Firma " XXXX ". Dies seien ausländische Firmen, die jedoch afghanische Partner benötigen würden. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat gab der BF an, seine Eltern und seine Geschwister würde noch im Elternhaus leben. Der Vater transportiere mit dem eigenen PKW Personen. Früher habe er mit der Mutter jeden Tag Kontakt gehabt, jetzt habe er wegen des Studiums nicht so viel Zeit. Sein Vater habe zwei Brüder und drei Schwestern, seine Mutter einen Bruder und zwei Schwestern. Den Entschluss für das Verlassen des Heimatlandes habe er am 13.06.2015 gefasst. Tatsächlich habe er Afghanistan am 17.06.2015 verlassen. In der letzten Nacht sei er bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX aufhältig gewesen. Er habe Probleme mit Privatpersonen gehabt, sei unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, gesetzeswidrige Tätigkeiten durchzuführen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:
"Ich habe am Flughafen XXXX als Security Officer gearbeitet. Normalerweise bin ich immer um 03:30 in der Nacht in die Arbeit gefahren. Um 12:30 hatte ich Feierabend. Am 10.06.2015 war ich nach der Arbeit in der Nähe von unserem Haus in unserem Dorf. Als ich einen Anruf von ungekannten Teilnehmern bekommen habe. Nach der Begrüßung fragte er mich, ob ich ihm auf dem Flughafen behilflich sein kann. Ich fragte nach seiner Identität, wer er sei. Er sagte, er wäre ein Bekannter aus dem Dorf. Ich sagte, es gäbe kein Problem, ich würde ihm helfen. Das Gespräch war aus und am nächsten Tag ging ich normal in die Arbeit. Am nächsten Tag, am 11.06.2015, als ich wieder in der Nähe unseres Hauses war, bekam ich wieder einen Anruf von dem Unbekannten. Es war dieselbe Person von gestern. Er fragte mich, ob ich ihm auf dem Flughafen helfen könnte. Ich sagte ihm, dass ich bereits meine Hilfe gestern angeboten habe. Er sagte, er würde mir eine Adresse angeben und ich sollte zu dieser Adresse kommen. Ich sagte ihm, du brauchst meine Hilfe, warum soll ich zu dir fahren, du kannst auf den Flughafen kommen und mich finden. Er sagte, ich solle das machen, was er will. Ich brach das Gespräch ab und sagte zu ihm, ich habe für dich keine Zeit. Am nächsten Tag am 12.06.2015 wiederholte sich der Vorgang. Ich bekam wieder einen Anruf nach der Arbeit. Ich nahm den Anruf an und es war wieder dieselbe Person, wie gestern, am Apparat. Er wusste, wann ich von der Arbeit nachhause komme. Als ich gesehen habe, dass er wieder am Apparat ist, habe ich aufgelegt. Als ich am nächsten Tag am 13.06.2015 um ungefähr 03:30 in die Arbeit fahren wollte. Es gibt in unserem Dorf einen Weg, eine nicht asphaltierte Straße. Nach einigen Metern gibt es eine Wasserstelle wo einige Bäume stehen. Es kam eine maskierte Person und stand vor meinem Auto und richtete ein Gewehr auf mich. Ich geriet in Panik und hielt an. Es kamen weitere Personen dazu. Insgesamt waren es fünf Personen. Einer stand vor dem Auto mit einem großen Gewehr, gerichtet auf mich. Zwei von diesen Personen gingen an den Anfang und das Ende der Gasse. Zwei von diesen Personen kamen zu mir. Ich saß im Auto. Sie waren alle maskiert. Ich konnte sie nicht erkennen. Einer machte die Tür auf und zerrte mich aus dem Wagen. Einer hat gesprochen und die andere Person hat zugeschaut. Einer sagte zu mir, dass ich am Flughafen arbeite und er hat mich gestern und vorgestern angerufen und ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, ich kenne dich nicht. Er sagte, du hast mir deine Hilfe zugesagt, aber gestern das Gespräch abgebrochen. Ich entschuldigte mich mehrmals, weil ich um mein Leben Angst hatte. Er sagte, dass ein guter Moslem mit den Ungläubigen nicht arbeiten würde. Du hast eine Chance uns zu helfen. Er sagte noch, dass er mir eine Adresse gibt und ich solle dorthin kommen und eine Person in meinem Wagen mit Sprengstoff zum Flughafen bringen. Ich konnte zu dieser Zeit nicht nein sagen. Ich soll diese Person hineinbringen und selbst zurückkommen. Ich solle ihnen helfen und Gott würde mir helfen. Wenn ich etwas brauche, z.B. Geld, würden sie es mir bringen. Ich sagte, dass alles sei in Ordnung, ich würde es machen. Er sagte, die Ungläubigen sind in unsere Heimat gekommen, wir sollen sie vernichten und töten. Dann würde ich ein guter Moslem werden. Alles was sie gesagt haben, habe ich angenommen und ja gesagt. Ich sagte, dass ich nun in die Arbeit fahren möchte. Er sagte, ok, nach der Arbeit würde er mir eine Adresse am Telefon geben. Wenn ich von ihren Aufforderungen ein wenig abweiche, würden sie mich wie ein Sieb durchlöchern. Z.B. wenn ich jemanden davon erzähle oder die Polizei informiere. Ich sagte, ja, es ist in Ordnung, ich mache es. Ich hatte meine Arbeitskleidung, die Anzuguniform an. Nachdem sie gesagt haben, dass sie mich wieder anrufen, sind sie weggegangen. Ich habe gezittert und war außer mir. Ich wußte nicht was ich machen soll. Überhaupt nicht. Ich blieb noch ungefähr 5 bis 10 Minuten im Auto. Bis ich zu mir kam und fahren konnte, ich habe am ganzen Körper gezittert. Ich fuhr dann in die Arbeit, als es mir besser ging. Ich verspätete mich ein bißchen in der Arbeit. Um 04:45 ist bei uns normalerweise das Briefing. Danach mußten wir die Tore aufsperren und die Passagiere hereinlassen. Ich stand unter Schock. Mir ging es nicht gut. Der Supervisor fragte mich, ob es mir gut ginge. Ich sagte, nein, mir geht es nicht gut. Er brachte mich in das Büro. Er sagte meinem Operation Manager, dem XXXX , dass es mir nicht gut geht. Er fragte mich, was das Problem sei. Ich sagte, mir geht es nicht gut, ich fühle mich nicht gut. Es ist bei unserer Arbeit sehr wichtig gesund zu sein. Weil wenn man einen kleinen Fehler macht, gibt es große Probleme mit dem Flugzeug und dessen 100 bis 200 Passagieren. Ich wusste nicht, wie spät es war, als der XXXX mir sagte, dass ich nachhause gehen soll. Ich konnte nicht nachhause gehen und ging zu meinem Onkel mütterlichseits in die Stadt XXXX . Es war sehr früh, als ich an seiner Tür geklopft habe. Er machte die Tür auf und sah mich an. Er geriet in Panik und fragte mich, was mit mir los sein. Ich sagte, erst wenn wir hineingehen, werde ich es dir erzählen. Zuhause bei ihm fragte er mich, was mit mir los sein. Warum ich nicht in die Arbeit gegangen sei. Ich erzählte ihm von der Geschichte. Er sagte mir, wir bringen sofort dein Auto in den Hof seines Hauses. Mein Onkel sagte, ich solle niemanden, außer meinen Eltern von der Geschichte, und dass ich bei ihm bin, erzählen. Nachdem ich ihm von der Geschichte erzählt habe, hat er gesagt, dass diese Leute keine Angst vor dem Gott haben. Gottseidank, dass sie dich nicht umgebracht haben. Sie brauchen deine Hilfe. Deswegen haben sie dich nicht umgebracht. Er sagte, dass nur es nur einen Ausweg gäbe und das ist die Ausreise aus Afghanistan. Ich konnte dort nicht mehr leben. Es wäre auch für meinen Onkel mütterlichseits lebensgefährlich, wenn ich bei ihm geblieben wäre. Ich soll solange bei ihm bleiben, bis dass er ein iranisches Visum besorgt hätte. Ich hatte einen gültigen Reisepass für fünf Jahre. Er bezahlt viel und innerhalb von drei Tagen besorgte er mir ein Visum. Er sagte zuvor, dass ich mein Mobiltelefon ausschalten soll und niemanden kontaktieren soll. Mein Onkel mütterlichseits war wie ein Vater und eine Mutter und bester Freund für mich. Anschließend am 17.06.2015 flog ich in den Iran. Von dem Iran kam ich in die Türkei. Teilweise fuhr ich mit dem Auto und teilweise ging ich zu Fuß. In der Türkei wurden die afghanischen Flüchtlinge festgenommen und entweder nach Afghanistan abgeschoben oder inhaftiert. Danach sprach ich mit meinem Onkel mütterlichseits und sagte ihm, dass es in der Türkei kein Leben für mich gäbe. Weil mein Geld zu Ende war, fragte ich meinen Onkel um einen Rat. Er fragte, ob er mein Auto verkaufen darf, damit ich weiter nach Europa reisen kann. Er verkaufte mein Auto und sprach mit meinem Schlepper und organisierte meine Weiterreise. Danach kam ich nach Österreich und sah, dass Österreich ein sicheres Land ist und ich bin hiergeblieben. Ich will noch angeben. Ich war bereits in Europa als am 10.08.2015 eine Bombe vor der Tür des Flughafen in XXXX explodiert ist."
...
"Als mich die Person am Handy um Hilfe bat, dachte ich, dass er Hilfe wegen seiner Koffer benötigen würde. Wegen der Kosten eines Übergewichtes des Koffers zum Beispiel. Ich vermute, dass die Personen die auf dem Weg standen und mich bedrohten, zu den Taliban gehörten. Weil bei der Explosion, die am 10.08.2015 war, übernahmen die Taliban die Verantwortung. In Österreich habe ich gehört das fünf Kolleginnen und ein Kollege von mir von Unbekannten am 17.12.2016 erschossen wurden. Sie wurden auf dem Weg zu dem Flughafen erschossen. Ich habe die Aufnahmen des Vorfalles von den Nachrichten im Internet runtergeladen. Die sechs Personen sind in einem Auto gefahren.
F: Waren Sie auf dem Weg zu Ihrem Auto oder saßen Sie bereits im Auto als die maskierte Person das Gewehr auf Sie richtete?
A: Ich war im Auto und fuhr langsam, weil die Straße kaputt war.
F: Wieso haben Sie mit dem Auto nicht Gas gegeben und sind weitergefahren?
A: Es war eine ganz enge Gasse. Er stand plötzlich vor meinem Auto und richtete die Waffe auf mich.
F: Wenn Sie mit einem Auto mit Sprengstoff in das Flughafengelände gefahren wären, wäre Ihr Auto nur am Parkplatz gestanden und die Bombe wäre am Parkplatz explodiert ohne viel Schaden anzurichten?
A: Die Parkplätze für die Angstellten sind nicht die üblichen Parkplätze, sondern liegen in der Nähe des Terminals.
F: Wieso sollte Ihnen die Person die Sie bedrohte sagen, dass Sie einen Sprengstoff transportieren sollen. Wäre es für diese Leute nicht sicherer gewesen, wenn Sie nicht gewusst hätten, was Sie transportieren sollen?
A: Er sagte es mir deswegen, dass ich die Person und den Sprengstoff sicher zum Flughafen bringe und nicht unterwegs aussteigen lasse oder zu der Kontrolle bringe.
F: Wieso haben Sie sich nicht an die Leitung Ihrer Sicherheitsfirma gewendet und gesagt, dass Sie von den Taliban bedroht werden?
A: Die Firma konnte für mich gar nichts machen. Sie brauchen nur meine Leistung. Solange ich für sie arbeite ist es in Ordnung. Sogar wenn ich krank wäre, würde ich kein Krankengeld bekommen.
F: Der Sicherheitsfirma muss doch bewusst sein, dass ihre Leute an neuralgisch wichtigen Punkten arbeiten und einem Risiko gegenüber den Taliban ausgesetzt sind. Gibt es keine Gegenstrategien dieser Sicherheitsfirmen?
A: Ja, vor dem Abschuss des Arbeitsvertrages, wurde vereinbart und mir gesagt, dass sie nur während der Arbeit Zeit an der ich im Flughafen arbeite, haften. Draußen tragen sie keine Haftung und Verantwortung für mich. Sie wollten nur meine Leistung. Ja, ich könnte theoretisch leicht eine Bombe in den Flughafen bringen. Weil ich hatte einen Vehicle Pass für den Flughafen.
F: Wer sind die Taliban in Ihrer Gegend/Ortschaft? Kennen Sie die Leute?
A: nein, ich habe keinen Kontakt zu den Leuten. Ich bin ganz früh in die Arbeit gegangen und dann studieren gegangen.
F: Sie haben laut Ihren Angaben im Jahr 2010 am Flughafen zu arbeiten angefangen. Vielleicht kannten Sie die Taliban von früher, als Sie noch Schüler waren?
A: nein, während meiner Schulzeit habe ich mich auch um die Schule gekümmert und gelernt. Ich von 2010 bis 2015 gearbeitet und wurde nicht bedroht. Nur zum Schluss wurde ich bedroht. Vorher war die Sicherheitslage gut.
F: Hatte Ihre Familie keine Probleme weil Sie vor den Taliban geflüchtet sind?
A: Nein, weil mein Vater eine normale Person ist.
F: Von welchem Flughafen aus, sind Sie in den Iran geflogen?
A: vom XXXX International Airport
F: Ist Ihren Security Kollegen nicht aufgefallen, dass Sie Afghanistan verlassen?
A: Ich sagte niemand, dass ich ausreisen möchte. Ich sagte, dass ich eine normale Reise in den Iran machen will.
F: Die Kollegen haben Sie schon erkannt?
A: alle meine Kollegen haben in XXXX gelebt. Wenn sie eine schlechte Nachricht aus dem Distrikt XXXX gehört haben, sagten sie mir, dass ich aufpassen soll.
F: Wie sind Sie zu den vorgelegten Beweismitteln, welche Sie dem BFA vorlegten, den Dokumenten der verschiedenen Sicherheitsfirmen und Ihrem Formular zu der ID-Card gekommen?
A: Ich habe in der Spitalstraße in XXXX als Dolmetscher geholfen, auf Englisch. Frau XXXX half mir, dass ich mit meinem Onkel mütterlicherseits sprechen konnte. Dieser schickte mir die Dokumente nach Europa nach."
Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, Kontakt mit einer österreichischen Familie zu haben. Er besuche hier eine Fachhochschule und habe von März 2017 bis April 2017 bei "Bäume für die Zukunft" gearbeitet. Seine Vertrauensperson stelle ihm eine Wohnung zur Verfügung, er bezahle nur die Betriebskosten. Er habe viele Kontakte mit Österreichern, auf der Uni und an seinem Wohnort.
Abschließend gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Man würde ihn ausfindig machen und töten. Er sei für die Taliban deswegen so wichtig, dass sie in ganz XXXX nach ihm suchen würden, weil er am Flughafen gearbeitet habe und den Sprengstoff hinbringen konnte. Er vermute, dass es die Taliban gewesen seien, die auf seinem Weg gestanden seien und ihn bedroht hätten.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:
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Translation Afghan National ID card (AS 147),
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Studentenausweis XXXX University (AS 149),
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Studentenausweis FH XXXX ,
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ID Card XXXX , Presidency of XXXX International Airport (AS 151),
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Dienstausweis No. XXXX International Airport president Office (AS 153),
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Dienstausweis XXXX (AS 155),
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3 Dienstausweise ID Numer XXXX , der Firma XXXX (AS 157),
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Dienstausweis XXXX der Firma XXXX (AS 159),
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Dienstausweis ID: XXXX , Presidency of XXXX International Airport der Firma XXXX (AS 161),
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3 Dienstausweise in der Schrift Dari (AS 163),
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Letter of Appreciation der Firma XXXX , XXXX , vom 30.03.2011, in englischer Schrift (AS 165),
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Beschäftigungsbestätigung der Firma XXXX , vom 05.05.2012, in englischer Schrift (AS 167),
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Urkunde "OP HARES EMPLOYEE OF THE MONTH" der Firma XXXX , Mai 2011 in englischer Schrift (AS 169),
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Urkunde "OP HARES EMPLOYEE OF THE MONTH" der Firma XXXX , Juni 2011 in englischer Schrift (AS 171),
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Urkunde "Employee of The Month" der Firma XXXX , März 2013, in englischer Schrift (AS 173),
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Letter of Appreciation der Firma XXXX (AS 175),
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Appreciation for Valuable Service and Contribution, Firma. XXXX
XXXX 08. May 2012 to 07. November 2012, in englischer Sprache (AS 177),
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Certificate of Training Completion der Firma XXXX , From 1 - to 2
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November 2014, in englischer Sprache (AS 179),
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Certificate of Training Completion der Firma XXXX , 14. May 2011, in englischer Sprache (AS 181),
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Certificate of Training Completion der Firma XXXX , 20. February 2010, in englischer Sprache (AS 183),
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12 Grade Graduation Certificate, Ministry of Education (Maturazeugnis) samt Übersetzung (AS 185 bis 189),
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Certificate, Advance Two Course, Afghan Institute Of English Language And Information Technology (AS 191),
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XXXX Institute of English Language And Information Technology, datiert mit 07.01.2010 (AS 193),
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Schreiben betreffend die Studienaufnahme an der FH XXXX (Studienzweig: Software Engineering), vom 12.07.2017,
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Kopie von Vehicle Pass (afghanischer Führerschein, AS 197),
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Österreichischer Führerschein,
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6 Fotos von Flughafen XXXX mit Arbeitskollegen (AS 201 und 203),
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Dienstvertrag von 13.03.2017 bis 28.04.2017 des Vereins bäuerlicher Forstpflanzenzüchter (Bruttomonatslohn 587,50 EUR),
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Lohn-Gehaltsabrechungen für März und April 2017,
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Arbeitsbestätigung/Dienstzeugnis der bäuerlichen Forstpflanzungszüchter vom 09.10.2017
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Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, vom 08.08.2017,
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Prüfungszeugnis Niveau A2 vom 25.11.2016,
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ÖSD Zertifikat A1 vom 06.07.2016,
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Zertifikat Deutschkurs A1 vom 18.04.2016,
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Zertifikat Deutschkurs A2 vom 23.10.2016,
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Zertifikat Deutschkurs B1 vom 27.04.2017,
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Unterstützungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin vom 09.10.2017.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität stehe fest. Er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er sei von den Taliban bedroht und aufgefordert worden eine Person mit Sprengstoff mit dem Auto in das Gelände des Flughafens zu fahren. Aus den sonstigen Umständen hätte keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF tatsächlich Security Officer am Flughafen XXXX gewesen sei. Im Internet werde berichtet, dass am 10.08.2015 ein Bombenanschlag am Eingangstor des Flughafens XXXX stattgefunden habe. Dies bestätige seine Angaben, dass die Taliban eine Möglichkeit für einen Bombenanschlag am XXXX Flughafen in diesem Zeitraum gesucht hätten. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass aufständische Gruppen Flughäfen als Ziele angreifen würden. Sein Vorbringen weise auch keine Widersprüche auf. Die Drohung der örtlichen Taliban sei jedoch nicht aus den wie in der GFK abschließend angeführten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, sondern allein aus dem Grund, weil er am Flughafen XXXX beschäftigt gewesen sei erfolgt und eine Einfahrtsberechtigung für sein Auto gehabt habe. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling laut GFK seien nicht gegeben. In XXXX bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA). Da der BF nun nicht mehr am Flughafen arbeite, sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban noch ein Interesse an seiner Person haben und ihn in ganz Afghanistan suchen sollten.
Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF über eine 12-järige Schulbildung mit Matura verfüge und an der Universität XXXX Wirtschaftsrechnungswesen nicht fertig studiert habe. Er sei mobil, gesund, anpassungs- und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Seine Familie würde noch im Herkunftsland leben. XXXX komme als IFA in Frage. Dort lebe auch der Onkel des BF, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis habe.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF ledig sei, keine Kinder habe und über keine Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe sich bemüht sich zu integrieren, eine hinreichende Integration in Österreich sei aber nicht hervorgekommen.
6. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Als Gründe werden eine unrichtige Beweiswürdigung, Feststellungsmängel, Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Eingangs wird das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, eine Person die am Flughafen arbeite und die entsprechende Zutrittsberechtigung habe, um unkontrolliert in das Flughafengelände zu fahren, sei für die Taliban wichtig gewesen. Da der extrem psychisch belastete BF gewusst habe, dass die Taliban ihre Drohung wahrmachen würden, habe er sich zu seinem Onkel begeben. Der Onkel habe den PKW des BF in seinem Hof versteckt und dem BF ein Gesprächs- und Kontaktverbot für alle fremden Personen auferlegt. Er habe auch verlangt, dass er sein Mobiltelefon ausschalte. Der Flugplatzanschlag der Taliban sei schon längere Zeit geplant, der Tagesablauf des BF sei genau erkundet worden. Durch die Verweigerung der Mithilfe des BF bei dem geplanten Anschlag am Flughafen XXXX und seine sofortige Flucht habe der BF die Planung der Taliban vereitelt und habe dies zur Folge gehabt, dass ein "weniger spektakulärer" Anschlag außerhalb des Flugplatzgeländes am 10.08.2015 verübt worden sei. Die Verweigerung der Mithilfe des BF habe den Taliban und der Weltöffentlichkeit die Machtlosigkeit der Taliban im Gelände des Flugplatzes aufgezeigt, der später durchgeführte Anschlag sei am Eingangstor erfolgt, weil sich die Taliban ohne den BF keinen Zutritt mehr verschaffen hätten können. Dadurch habe der BF die Aggression und Verfolgung durch die Taliban auf seine Person fokussiert. Daraus lasse sich eindeutig ableiten, dass das Leben des BF und seiner Familie äußerst gefährdet gewesen sei. Auch die Zusammenarbeit des BF mit Ausländern sei den Taliban ein Dorn im Auge. Es gäbe in Afghanistan auch keine sicheren Gebiete, da sich der Taliban-Terror auf das gesamte Staatsagebiet erstrecke. Der "mindere Ersatzanschlag" am 10.08.2015 vor dem Flughafen XXXX zeige, dass der Zugang zum Flugplatz gut gesichert sei und der Zugang nur über engste Flugplatzmitarbeiter mit Führungsqualitäten - wie der BF einer gewesen sei - gewonnen werden könne. Weiters ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass die Taliban die gewünschte Beförderung einer Person mit Sprengstoff bzw. einer Bombe im PKW mit Sicherheit eine Sprengung durch einen Selbstmörder zur Folge gehabt hätte und sich der BF dann in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätte. Dies versetze den BF bis heute in Angst und Schrecken. Da der BF am Flughafen bestens bekannt sei und sein westliches Aussehen auch sehr auffällig sei, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich keine Existenzgrundlage in Afghanistan mehr schaffen könne. Für ihn bestehe als Person, die mit Ausländern zusammengearbeitet habe, ein erhöhtes Risiko Opfer der Taliban zu werden. Es werde auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Zur Integration des BF wird ausgeführt, dass er wegen seiner ausgezeichneten Englischkenntnisse als Dolmetscher bei Hilfsorganisationen unentgeltlich tätig gewesen sei. Er habe Deutsch gelernt, gearbeitet und sei in einer Familie integriert. Er bewohne eine eigene Wohnung. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF ein Elitegymnasium in XXXX besucht habe und er aufgrund dessen in Regierungskreisen und in XXXX bestens bekannt sei. Eine IFA sei in ganz Afghanistan nicht gegeben.
Mit der Beschwerde legte der BF einen Ambulanzbefund einer Tagesklinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 23.01.2018 vor. Daraus geht hervor, dass mit dem BF ein zweistündiges Gespräch durchgeführt wurde und wurden die Diagnosen "Depressive Anpassungsstörung (bei negativem Asylbescheid und drohender Abschiebung) F43.2; nicht organische Insomnie F51.0; AlpträumeF51.5; Latente Suizidgedanken; Vertigo, anamnestisch rezidivierende Nierenschmerzen" erstellt. Empfohlene Medikation:
"Truxal (Chlorprothixen) 15mg, Atarax (Hydroxyzin) 25mg".
7. Am 10.04.2018 wurden ein Brief des Onkels samt deutscher Übersetzung sowie ein Zeitungsartikel von Februar 2018 vorgelegt.
8. Am 12.07.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass der achtjährige Bruder des BF fast jeden Tag am Dorfplatz mit anderen Kindern Fußball spiele. Am 30.04.2018 sei der jüngere Bruder von einem unbekannten Mann befragt worden, ob er ein Angehöriger der Familie XXXX sei und habe sich der Mann nach dem großen Bruder XXXX erkundigt. Der Bruder habe aber keine Auskunft geben, weil ihm der Aufenthalt nicht bekannt sei. Der Bruder habe dies dann der Mutter erzählt. Zudem habe der BF im Juni 2018 eine Kurzmittelung mit Videobild von einem toten Onkel väterlicherseits erhalten, der an seinem ehemaligen Wohnort aufgebahrt zu sehen gewesen sei. Der Onkel habe am 05.06.2018 seinen alljährlichen Besuch während des Ramadans bei der Familie des BF gemacht und beim Zugang zum Haus einen unbekannten Mann wahrgenommen, welcher das Haus beobachtet habe. Er habe den Mann gefragt, was er hier mache, sei diesem dann nachgelaufen und sei dann mit einer kleinen Waffe angeschossen worden (Beinverletzung). Auf dem Weg ins Krankenhaus sei der schwerverletzte Onkel dann wegen des großen Blutverlustes gestorben. Der unbekannte Beobachter sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beobachter des Hauses bzw. der Befrager des Bruders und ein Taliban gewesen, der auskundschaften habe wollen, ob der BF schon wieder im Lande sei. Die Familie und der bei der Flucht mitwirkende Onkel würden daher jeden Kontakt mit dem BF vermeiden, da sie um ihre eigene Sicherheit bangen und im Falle einer Rückkehr eine Gefahr für die Familie befürchten würden.
Mit der Beschwerdeergänzung wurden zwei schriftliche Mitteilungen des Onkels samt deutscher Übersetzung vorgelegt.
9. Am 26.11.2018 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Es wurde ein Zeitungsausschnitt der Presse von November 2018 (betreffend eine afghanische Hubschrauberpilotin, welche Hilfsmissionen gegen die Taliban geflogen sei, von diesen attackiert worden sei und in Österreich Asyl bekommen habe) vorgelegt. Dieser Fall sei mit jenem des BF vergleichbar und würden die Taliban von einer Rückkehr des BF zum Flughafen XXXX den Taliban aufgrund seines Bekanntheitsgrades Kenntnis erlangen. Zudem wurde auf einen weiteren Zeitungsartikel von November 2018 verwiesen, wonach ein von den Taliban geflüchteter Asylwerber bei der Heimfahrt nach Afghanistan von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden sei. Afghanistan sei kein sicheres Land.
10. Am 28.02.2019 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
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Empfehlungsschreiben der Bürgermeisterin von XXXX ,
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Unterstützungserklärungen/Unterschriftenliste für den BF,
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Bestätigung von Deutschlehrerinnen,
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Ambulanzbefund einer Tagesklinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.01.2019, es wurden die Diagnosen "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (bei psychosozialer Belastungsreaktion) F43.2; V.a. Posttraumatische Belastungsstörung" erstellt. Empfohlene Medikation: Quetialan (Quetiapin) 25mg; falls dadurch keine Besserung eintrete Beginn eines Antidepressivums z.B. Sertralin 50mg. Zudem wurde festgehalten, dass derzeit keine Anhaltspunkte für eine akute Selbstgefährdung bestehen würden. Suizidgedanken würden vom Patienten aktuell glaubhaft negiert werden, er berichte jedoch immer wieder vom Auftreten latenter SMG,
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Anmeldebestätigung, wonach der BF einen Vertrag bei einem Fitnesscenter abgeschlossen habe und seit Oktober 2018 bis dato das Fitnessstudio regelmäßig besuche,
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Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs, datiert mit 26.07.2018,
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Bestätigung, wonach der BF seit Juni 2018 freiwillig beim Roten Kreuz arbeite,
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Ausweis Rotes Kreuz,
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Bestätigung der Volkshilfe, wonach der BF immer wieder als Dolmetscher fungiere,
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Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 Teil 1 für Asylwerber vom 08.11.2018,
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Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 Teil 2 für Asylwerber vom 10.01.2019;
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Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz/Werte- und Orientierungswissen vom 01.02.2019, wonach der BF die Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden habe;
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Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs vom 08.08.2017.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein V