Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
ASVG §16Spruch
I404 2168361-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael LANG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 06.07.2017, B/NA-01-01/2017, betreffend "Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Frau XXXX, VSNR XXXX, ist verpflichtet seit dem 13.01.2017 bis zum 31.12.2018 monatlich einen Beitrag zu ihrer Selbstversicherung in der Krankenversicherung von € 119,83 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 12.01.2017 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG und wurde in der Folge in die Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufgenommen. Ebenfalls am 12.01.2017 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Dem Herabsetzungsantrag legte sie die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 10.11.2016 bei. Am 17.01.2017 legte sie außerdem das Schreiben der Steuerverwaltung des Kanton Glarus vom 13.12.2013 über die Veranlagung der von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung Kantonalbank Basel bezogenen steuerbaren Kapitalabfindung vor.
2. Mit Bescheid vom 06.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, seit dem 13.01.2017 monatlich einen Beitrag zu ihrer Selbstversicherung in der Krankenversicherung von € 122,52 an die belangte Behörde einzuzahlen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sich die "Zweite Säule" ihres schweizerischen Pensionskontos im Jahr 2013 ausschließlich zum Zwecke der Anschaffung einer Eigentumswohnung habe auszahlen lassen. Zum damaligen Zeitpunkt der Auszahlung im Jahr 2013 habe sie darauf vertrauen dürfen, dass gemäß ihrer damaligen rechtlichen Situation der gesamte, an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Kapitalabfindungsbetrag iHv CHF 62.028,00 ihr in der Folge zur eigenen Disposition zur Verfügung stehen würde. Die Beschwerdeführerin habe die aus der "2. Säule" ihrer Pensionsversicherung erhaltene einmalige Kapitalabfindung gerade nicht zur Beibehaltung ihres Lebensstandards und Finanzierung ihres Ruhestandes herangezogen sondern stattdessen für die Finanzierung einer Wohnung verwendet. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr die gesamte einmalige Kapitalabfindung aus der schweizerischen Pensionsversicherung ("Zweite Säule") zur Disposition stehen würde. Mit der rückwirkenden Belastung dieser einmaligen, mehrere Jahre zurückliegenden, aus österreichischer Sicht von einer ausländischen Behörde ausbezahlten und von der damals seit vielen Jahren im Ausland wohnhaften Beschwerdeführerin empfangenen Kapitalabfindung ("2. Säule") durch Beitragsvorschreibungen habe die Beschwerdeführerin Beiträge für Erträge zu entrichten, über welche sie bereits im geschützten Vertrauen auf die damals bestandene Rechtslage anderweitig disponiert habe. Die Beschwerdeführerin sei somit in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht.
4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, welche schweizerische Staatsangehörige ist, verlegte mit 13.01.2016 ihren Hauptwohnsitz von der Schweiz nach Österreich. Seit 13.01.2017 ist sie bei der belangten Behörde selbstversichert in der Krankenversicherung.
1.2. Mit dem am 12.01.2017 bei der belangten Behörde einlangenden Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
1.3. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 01.12.2016 eine Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung von monatlich CHF 1.438,00. Von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung Kantonalbank Basel erhielt sie per 08.11.2013 eine Kapitalabfindung von CHF 62.028,00. Dabei handelt es sich um eine schweizerische Rente der "zweiten Säule", welche sie in Form einer einmaligen Kapitalabfindung erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige ist, ihren Hauptwohnsitz mit 13.01.2016 nach Österreich verlegte, sowie seit 13.01.2017 bei der belangten Behörde in der Krankenkasse selbstversichert ist, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.05.2019.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin am 12.01.2017 die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung beantragte, ergibt sich ebenso in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Pensionsleistungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 10.11.2016 sowie aus einem Schreiben der Steuerverwaltung des Kanton Glarus vom 13.12.2013.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
...
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 179,64 €[Wert 2017];
...
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
a) auf Antrag der/des Versicherten,
..
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
...
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (im Folgendem: Richtlinie) lauten:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
(2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden:
1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung);
2. für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten;
3. für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten.
Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers sind
-
ihr/sein Einkommen nach Abs. 2 und
-
Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.
...
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Verbindung mit § 27a Abs. 1 GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG ergibt:
1. Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2. selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3. selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.
(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.
(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.
(5) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin am 12.01.2017 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung. In der Folge hat die belangte Behörde die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Einkünfte aus schweizerischen Renten ab dem 13.01.2017 herabgesetzt und mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ab dem 13.01.2017 monatlich einen Beitrag zur ihrer Selbstversicherung in der Krankenversicherung von € 122,52 an die belangte Behörde einzuzahlen.
Dazu ist anzuführen, dass sich aus § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG ergibt, dass bei einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG Beiträge grundsätzlich von der täglichen Beitragsgrundlage in der Höhe von €
179,64 (Wert 2017) zu entrichten sind, außer die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen eine Herabsetzung.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach § 3 der Richtlinie das Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 2 der Richtlinie zählen zu diesem Einkommen auch Pensionszahlungen (Z. 4). Die belangte Behörde hat daher zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu Recht die Pensionszahlungen an die Beschwerdeführerin herangezogen.
3.2.3. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung von monatlich CHF 1.438,00 bezieht. Des Weiteren erhielt sie von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung Kantonalbank Basel am 08.11.2013 eine Kapitalabfindung von CHF 62.028,00.
Aus der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nicht nur schweizerische Renten der so genannten "ersten Säule", sondern auch solche der "zweiten Säule" als mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Renten gelten (VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047). Die von der Beschwerdeführerin erhaltene Kapitalabfindung von CHF 62.028,00 im Rahmen der "zweiten Säule" ist daher - ebenso wie die monatliche Rente der "ersten Säule" - zur Berechnung der Einkünfte gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 der Richtlinie heranzuzuziehen.
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass die schweizerische Rente der "zweiten Säule", welche sie in Form einer einmaligen Kapitalabfindung erhalten habe, nicht zur Berechnung der Einkünfte der Beschwerdeführerin heranzuzuziehen sei, ist sie damit nicht im Recht. Auch diese Leistungen verfolgen - im Sinne der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. Diese Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" sind damit "gleichartig" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 und etwa auch Teil der Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064), sowie - wie im gegenständlichen Fall - bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Herabsetzung der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu berücksichtigten. Dass die Beschwerdeführerin die an sie ausbezahlte Kapitalabfindung aus der "zweiten Säule" zur Finanzierung einer Wohnung verwendet und somit bereits ausgegeben hat, kann daran nichts ändern, zumal eine erworbene Immobilie jedenfalls der Beibehaltung des Lebensstandards dient.
3.2.4. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen (herabgesetzten) Beitrages ist auszuführen, dass sich der von der belangten Behörde berechnete Betrag von € 122,52 auf einen Betrag von € 119,83 reduziert, da der von der belangten Behörde zunächst herangezogene Umrechnungskurs hinsichtlich der monatlichen Rentenleistung der "ersten Säule" (0,9338) im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 15.03.2019 zu Recht auf einen Umrechnungskurs von 0,9342 korrigiert wurde.
Hinsichtlich der monatlichen Rentenleistung in Höhe von CHF 1.438,00 ist daher korrekterweise ein Umrechnungskurs von 0,9342 (Stand 05.01.2017) heranzuziehen, wodurch sich ein monatliches Renteneinkommen von € 1.343,38 und folglich eine monatliche Beitragsgrundlage von 1.343,38 ergibt.
Die Kapitalabfindung der zweiten Säule in Höhe von CHF 62.028,00 vervielfachte die belangte Behörde zur Recht mit dem Umrechnungskurs (0,8129) des Tages der Auszahlung (08.11.2013), woraus sich eine Kapitalabfindung von € 50.422,56 ergibt. Die Kapitalabfindung von €
50.422,56 wurde korrekt mit dem Umwandlungssatz von 5,8 % - welcher sich aus Art. 14 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ergibt - vervielfacht, sodass sich eine jährliche Rente von € 2.924,51 bzw. eine monatliche Rente von € 243,71 ergibt.
In der Folge errechnet sich eine monatliche Beitragsgrundlage von €
1.587,09, welche sich aus einem auf die "erste Säule" entfallenden Teil von € 1.343,38 und einem auf die "zweite Säule" entfallenden Teil von € 243,71 zusammensetzt, woraus sich - unter Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 77 Abs. 1 ASVG (7,55 %)- ein (monatlicher) herabgesetzter Beitrag von € 119,83 ergibt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht sowohl die "erste Säule" als auch die "zweite Säule" der schweizerischen Pensionsleistung zur Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin heranzogen, sowie die Berechnung der Höhe des (herabgesetzten) Beitrages in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen korrekt (mit Ausnahme der Heranziehung eines Umrechnungskurses hinsichtlich der monatlichen Rentenleistung der "ersten Säule" von 0,9338 anstelle eines Umrechnungskurses von 0,9342) vorgenommen. Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher insofern abzuändern als der vorgeschriebene Beitrag von € 122,52 auf einen Beitrag von € 119,83 zu reduzieren war.
Da die Beschwerdeführerin am 01.01.2019 einen neuerlichen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung stellte, endet der verfahrensgegenständliche Zeitraum (beginnend mit 13.01.2017) am 31.12.2018 und war daher das Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes in den Spruch aufzunehmen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines - wie im gegenständlichen Fall gestellten - Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
Schlagworte
ausländische Einkünfte, Beitragsgrundlagen, Herabsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2168361.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019