TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/23 W189 2218601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W189 2218601-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zahl: 1225932406, betreffend Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer am 11.04.2019 persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei am 11.04.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Er sei an einer Baustelle in schmutziger Arbeitskleidung von Beamten der Finanzpolizei sowie einer Polizeiinspektion bei der Verrichtung von Estricharbeiten betreten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gültigen Aufenthaltstitels und halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien vorwiegend in der Ukraine, im Bundesgebiet sei eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Ukraine und könne er auch dort einer Beschäftigung nachgehen. Diese Umstände würden auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung rechtfertigen, da vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des "Einreiseverbotes" sprechen.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Ukraine abgeschoben.

Mit dem mit 06.05.2019 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sowie die mit Spruchpunkt III. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. (Einreiseverbot) und III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid beweiswürdigende Erwägungen vermissen lasse, insbesondere was den Vorwurf der unerlaubten Erwerbstätigkeit betreffe. Weiters sei der Aufenthalt seiner Schwester im Bundesgebiet unberücksichtigt geblieben, wie auch die Umstände, wonach der Beschwerdeführer lediglich einmalig bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, sein Unterhalt während der Aufenthaltsdauer gesichert gewesen sei und er die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten sowie seine Identität nicht verschleiert habe. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stelle zweifellos ein öffentliches Interesse dar, jedoch seien allgemeine Erwägungen ohne Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, zumal sich der Beschwerdeführer selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten und habe an seiner Abschiebung mitgewirkt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rechtssache Zh. und O., zur Auslegung des Begriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.05.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 3).

Der Beschwerdeführer wurde unstrittig am 11.04.2019 um 00.00 im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei wegen der Ausübung einer illegalen Beschäftigung an einer Baustelle betreten (vgl Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2019, AS 71 ff). Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 04.04.2019 in das Bundesgebiet ein, um seine Schwester zu besuchen und handelte es sich dabei um seinen ersten Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl Angaben des Beschwerdeführers , Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019, AS 59-67).

Der Beschwerdeführer verfügte weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019,Auszug aus dem Fremdenregister vom 09.05.2019).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Betretung durch die Finanzpolizei nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.05.2019).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 09.05.2019).

Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine nach Besuch der Grundschule ein Universitätsstudium in Finanzrecht abgeschlossen. Er ist gesund und betreibt im Heimatland ein Lebensmittelgeschäft. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Ukraine, wo auch der Beschwerdeführer bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte und dort auch berufstätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat kaum Deutschkenntnisse (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019, AS 59-67).

Der Beschwerdeführer hat eine im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Schwester, welche, dem Akteninhalt zufolge (AS 191) mit dem Beschwerdeführer ihren einwöchigen Urlaub in Österreich habe verbringen wollen. Angesichts dieser Angaben, welchen auch kein weiteres relevantes Vorbringen im Rahmen der Beschwerde nachfolgte, konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass hier maßgebliche private Bezüge zu Österreich oder dem Schengen-Raum vorliegen.

Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel. Der bei ihm vorgefundene Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 390,00 wurde diesem im Zuge des Einschreitens als vorläufige Sicherheitsleistung abgenommen (vgl AS 73).

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Ukraine abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 13.04.2019, AS 209).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des ukrainischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.04.2019 gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester besucht zu haben. Er verantwortete sich zum Umstand, an einer Baustelle in schmutziger Arbeitskleidung von Beamten der Finanzpolizei sowie einer Polizeiinspektion bei der Verrichtung von Estricharbeiten betreten worden zu sein einzig damit, an der Baustelle nur geschaut und nicht gearbeitet zu haben. Dem gegenüber steht die eigene dienstliche Wahrnehmung von Beamten der Finanzpolizei, welche den Beschwerdeführer an einer im Akt näher angegebenen Baustelle eines Mehrparteienhauses bei der Durchführung von Estricharbeiten betreten haben. Auch die zur Unterstützung herbeigerufenen Polizeibeamten trafen dabei auch den Beschwerdeführer in schmutziger Arbeitskleidung an und brachten diesen Sachverhalt in weiterer Folge zur Anzeige. Es liegt daher kein Grund vor an den Wahrnehmungen und Angaben mehrerer Beamter zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer einzig zum Vorwurf der Schwarzarbeit vermeinte, dass er an der Baustelle "nur geschaut habe, ob dort jemand arbeite, den er kenne...". Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar die gegenständliche zur Last gelegte Schwarzarbeit bestritten wurde, die in Spruchpunkt I. angeordnete Rückkehrentscheidung, welche gerade auch wegen der verrichteten Schwarzarbeit den Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig machte, blieb jedoch unbestritten.

Bezüglich der Verrichtung und Ausgestaltung der Tätigkeit, nämlich, dass der Beschwerdeführer an der Baustelle nicht nur nach einem Bekannten gesehen habe, sondern Estricharbeiten verrichtet hat, berücksichtigt das erkennende Gericht eben diese Angaben im Rahmen von eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Beamten der Finanzpolizei und ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht glaubwürdig sein sollten, ein Interesse an der Abgabe wahrheitswidriger Angaben auch nicht erkennbar ist. Dem gegenüber konnte der Beschwerdeführer die Frage zur angelasteten Schwarzarbeit an der Baustelle nicht vernünftig darlegen, wobei es auch im Rahmen der Beschwerdeschrift bei der bloßen Bestreitung der angelasteten Schwarzarbeit blieb. In Zusammenschau mit den Angaben der einschreitenden Beamten besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Schwarzarbeit verrichtet hat, sodass diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Familienangehörige (Schwester) in Österreich. Er hat im Bundesgebiet keine weiteren sozialen Kontakte und handelte es sich seinen Angaben zu Folge um seinen ersten Aufenthalt in Österreich. In seinem Heimatland befinden sich seine Eltern und alle weiteren Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland selbstständig in seinem Lebensmittelgeschäft tätig.

Maßgebliche private Bezüge zu Österreich oder dem Schengen-Raum wurden zu keiner Zeit vorgebracht.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt II. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III. Beschwerde erhoben. Damit erwuchs der Spruchpunkt I. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Betretung des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung gestützt hat. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer bestritten, doch haben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretung verwirklicht hat.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Der aus der Ukraine stammende Beschwerdeführer hat zwischen dem Tag seiner Einreise am 04.04.2019 bis zu ihrer Betretung am 11.04.2019 keine Wohnsitzmeldung durchgeführt und damit auch eine erhebliche Meldepflichtverletzung begangen.

Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreise im Bundesgebiet ohne maßgebliche Meldung und genügend Barmittel aufgehalten hat und hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer hat zu Österreich lediglich durch seine Schwester familiäre Bindungen, die er, seien Angaben zufolge wohl auch zum ersten Mal hier besuchte. In Ermangelung weiterer relevanter Umstände kann allein wegen des Aufenthaltes seiner Schwester nicht von maßgeblichen persönlichen/privaten Bindungen ausgegangen werden. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und wurde im Gegenteil bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über keine maßgeblichen Zeiten einer Wohnsitzmeldung in Österreich und über keine Aufenthaltsberechtigung (auch nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union). Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse und kann von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht vorgebracht, zumal fast die gesamten Angehörigen seiner Kernfamilie nach wie vor in der Ukraine leben und der Beschwerdeführer bislang auch in der Ukraine berufstätig gewesen ist und eigenen Angaben nach dort auch wieder eine Beschäftigung aufnehmen wird können. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor in der Ukraine.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in der Ukraine sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Der Beschwerdeführer zeigte sich nach seiner Betretung zwar nicht einsichtig und leugnete die Ausübung einer illegalen Beschäftigung, doch hat dieser in weiterer Folge keine Einwände gegen seine Abschiebung erhoben und sich dieser auch nicht wiedersetzt und ist sonst strafgerichtlich unbescholten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint daher nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die, gegen ihn erlassene, Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit der Begründung, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, C-554/2013, Rs Zh. und O. gegen die Niederlande, zur Auslegung des Begriffs "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Gerade im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer unbescholten sei und sich durch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung selbst nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht habe, sei umso weniger anzunehmen, dass Gründe vorliegen würden, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL erforderlich gemacht hätten.

Dazu ist im konkreten Fall folgendes auszuführen:

§ 18 Abs. 2 FPG bezieht sich ausdrücklich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, illegale
Beschäftigung, illegaler Aufenthalt, Interessenabwägung,
Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Persönlichkeitsstruktur, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, Rückkehrentscheidung, Verwaltungsübertretung,
Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W189.2218601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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