TE Bvwg Beschluss 2019/5/23 W180 2219179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2219179-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605637010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf.

2. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin - unter Abänderung eines Vorbescheides vom 13.09.2018 - Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 5.832,85 und forderte einen Betrag von EUR 237,74 an bereits gewährter Förderung zurück. Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 3.632,49, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.625,68 und auf die gekoppelte Stützung EUR 574,68. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin wie im Vorbescheid 15,9464 Zahlungsansprüche zugewiesen, allerdings der Wert der Zahlungsansprüche von zuvor EUR 239,66 auf EUR 229,24 herabgesetzt, woraus die genannte Rückforderung resultierte.

Der Tabelle "Erstzuweisung der ZA" im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde bei der Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche an einzubeziehenden Rinderprämien 2014 den Betrag von EUR 1.518,- (im genannten Vorbescheid noch EUR 1.828,-) zugrunde legte. Begründend führte die Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass im Antragsjahr 2014 die Mutterkuhprämie für 11 Kühe/Kalbinnen in der Höhe von EUR 200,- gewährt worden sei. Für die Einbeziehung der Mutterkuhprämie in die Basisprämie 2015 sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Antragjahr 2018 32 Kühe auf Almen aufgetrieben worden seien; dies entspreche der höchsten aufgetriebenen Anzahl an Kühen der Jahre 2015 bis 2018. Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Der Auftrieb habe zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliegen würde, wenn Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,-/Prämieneinheit) in die Basisprämie einfließen und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,-/Kuh gewährt werde. Daher werde die Mutterkuhprämie 2014 für die 11 Prämieneinheiten in einer Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (somit 11 x EUR 138,- = EUR 1.518,-).

Im Vorbescheid hatte der Auftrieb des Jahres 2018 dagegen noch keine Berücksichtigung gefunden. Als höchste Anzahl der in den Jahren 2015 bis 2017 aufgetriebenen Kühe ging die Behörde von 6 aufgetriebenen Kühen im Antragsjahr 2017 aus und berücksichtigte die Mutterkuhprämie folglich für 6 Prämieneinheiten in der reduzierten Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit, während die restlichen 5 Prämieneinheiten in unverminderter Höhe von EUR 200,-/Prämieneinheit in die Berechnung einbezogen wurden (somit 6 x EUR 138,- + 5 x EUR 200,- = EUR 1.828,-).

3. Gegen den Bescheid vom 09.01.2019 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 24.01.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2014 für 11 Tiere eine Mutterkuhprämie gewährt worden sei. Im Jahr 2015 seien 5 Kühe, im Jahr 2017 6 Kühe auf die Alm aufgetrieben worden. Somit dürfe für maximal 6 Kühe der Referenzbetrag des Jahres 2014 um EUR 62,-

gekürzt werden. Zum Auftrieb im Jahr 2018 bemerkte die Beschwerdeführerin, dass ihr Betrieb mit 01.02.2018 auf ihren Sohn übertragen worden sei. Ihr Sohn habe bereits einen eigenen Betrieb (BNr. XXXX ) bewirtschaftet und die beiden Betriebe seien unter der Betriebsnummer ihres Betriebes ( XXXX ) als Hauptbetriebsnummer zusammengeführt worden. Da bisher auch vom Betrieb mit der BNr. XXXX Kühe auf die Alm aufgetrieben worden seien, habe sich ergeben, dass in Summe unter der Hauptbetriebsnummer XXXX mehr Kühe aufgetrieben worden seien.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrem Vorlageschreiben führt sie aus, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die AMA aufgrund der eingebrachten Beschwerde die Berechnung der Einbeziehung der Mutterkuhprämie neu vornehmen und korrigieren würde. Die Beschwerde könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgetragenen Umstände (nämlich, dass der Mehrauftrieb des Betriebes XXXX im Jahr 2018 - zumindest auch - Folge der Zusammenführung dieses Betriebes mit dem Betrieb XXXX ist) zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, gekoppelte Stützung, INVEKOS, Kassation,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2219179.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten