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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des AZ in R, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, Zl. UR-010012/7-1998 Fe, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der am 12. März 1998 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen von weniger als 100.000 m3 (Erdaushubdeponie) auf einem näher genannten Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgewiesen, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründete:
Der Beschwerdeführer habe als Grund für die beabsichtigte Anschüttung der betroffenen Fläche mit Erdaushub- und Abraummaterialien die nachträglich bessere landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche angegeben. Die Fläche weise laut Planunterlagen eine Länge von rund 300 m und eine durchschnittliche Breite von etwa 90 m auf. Es handle sich um den Teil einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, welche von Nordwesten in südöstlicher Richtung zu einem Graben abfalle, der zur Entwässerung der umliegenden Felder diene. Die maximale Verfüllungshöhe solle 7,5 m betragen, die durchschnittliche Verfüllungshöhe könne mit rund 3 m angenommen werden, wobei eine Anpassung der Aufschüttung an das umliegende Gelände erfolgen solle. Grundstücksnachbarn hätten im Zuge der durchgeführten Verhandlung erklärt, daß es bereits vor einigen Jahren im Muldenbereich zu Materialumlagerungen und Abböschungen auf dem betroffenen Grundstück gekommen sei, was zu Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch Abschwemmung von Erdmaterialien und eine Vernässung der unterliegenden Bereiche nach Starkregenereignissen geführt habe; die Grundstücksnachbarn hätten die Befürchtung geäußert, daß es durch die geplanten Auffüllungsmaßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung des beschriebenen Zustandes kommen würde. Zur Auffüllung sei vom Beschwerdeführer lediglich reines Erdaushub- und Abraummaterial vorgesehen. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Abfallchemie hätten gegen die geplanten geländegestaltenden Maßnahmen bei Vorschreibung näher genannter Auflagen und Bedingungen keine Bedenken bestanden. Der Amtssachverständige für Hydrologie habe ausgeführt, daß die Anlage in einem Geländebereich situiert werden solle, der aus Deckenschottern mit Lößlehmauflage bestehe. Die Deckenschotter seien zum Teil stark verfestigt. Durch den Geländebereich ziehe sich eine flachwellige Abflußmulde, die in ihrem westlichen Bereich in zwei Zubringeräste auslaufe. Die Geländemulden seien durch zeitweilige Abflüsse von Niederschlags- und Schneeschmelzwässern entstanden und führten auch derzeit nur bei Starkregenereignissen sowie bei heftig einsetzender Schneeschmelze Wasser, sodaß im Normalfall anfallende Niederschlags- und Schneeschmelzwässer breitflächig im Gelände versickert würden. Aus hydrogeologischer Sicht sei das vorgesehene Gelände für die Errichtung einer Anlage zur Deponierung von Bodenmaterial geeignet, ohne daß ein Widerspruch mit der Grundwassersituation in bezug auf vorhandene Brunnen erkennbar sei. Es wären primär keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt zu erwarten, die eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Beeinträchtigung mit sich brächten, sodaß die geplante Anlage aus hydrogeologischer Sicht unter Vorschreibung von technischen Maßnahmen genehmigungsfähig wäre. Aus hydrologischer Sicht sei allerdings festzustellen, daß die geplante Anschüttung eine Abschnürung der von Westen und Südosten kommenden Wässer in den zuvor genannten Fällen bewirken würde. Dies hätte in Abhängigkeit von der Intensität der Niederschlagsereignisse und der Schneeschmelzen großflächige Überschwemmungen und nachhaltig negative Bodenzustandsveränderungen zur Folge, die in ihrer räumlichen Ausdehnung mangels vorliegender Berechnungen nicht abgegrenzt werden könnten, jedenfalls aber oberliegende Fremdgrundstücke betreffen würden. Dies wäre als massive Veränderung der natürlichen ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse zu qualifizieren. Zwar wäre diesem Problem durch den Bau von Entwässerungseinrichtungen (Sohldrainagen) technisch beizukommen, es sei allerdings der Mangel nicht behebbar, daß zu einer schadlosen Ableitung der Wässer weder Grundstücke des Beschwerdeführers zum Zwecke einer Flächenversickerung, noch aktive Abflußgräben zur Einleitung zur Verfügung stünden. Aus hydrologischer Sicht sei die geplante Anlage allein auf Grund ihrer Situierung im Gelände nicht genehmigungsfähig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei eine unkontrollierte Ausbildung von Überschwemmungsgebieten abzulehnen, weil dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend es dort im Verunreinigungsfalle zu punktförmigen Versickerungen von Wässern kommen müßte. Dies hätte möglicherweise als durch den Bau der geplanten Anlage ausgelösten Sekundäreffekt eine Grundwasserverunreinigung zur Folge, wie sie durch den alleinigen Tatbestand einer Aushubdeponie grundsätzlich nicht herbeigeführt werden könnte. Auch diesem Problem wäre mit dem Bau einer Sohldrainage zu begegnen, der aber am geschilderten Ausweitungsproblem scheitere; es müsse demnach auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht das geplante Vorhaben als nicht genehmigungsfähig angesehen werden. Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie ergebe sich, daß auch bei Vorschreibung allfälliger technischer Maßnahmen und Sicherheitseinrichtungen die Integrität der Schutzgüter Boden und Grundwasser im Umfeld der geplanten Anlage bei Realisierung des eingereichten Projektes nicht gewahrt werden könne. Gemäß § 25 Abs. 2 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (O.ö. AWG), LGBl. Nr. 86/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1998, sei die abfallrechtliche Anlagenbewilligung zu erteilen, wenn (Z. 1) zu erwarten sei, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage den Grundsätzen des § 4 entsprechen. Nach § 4 Z. 5 O.ö. AWG 1997 seien unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik u.a. so zu lagern, daß Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht würden. Diese Voraussetzung sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie für das vorgelegte Projekt nicht erfüllt, weshalb die Bewilligung nicht habe erteilt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Er trägt vor, daß die belangte Behörde sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie gestützt habe, welches aber mangelhaft und unschlüssig deswegen sei, weil der Sachverständige selbst eingeräumt habe, die räumliche Ausdehnung der von ihm besorgten großflächigen Überschwemmungen und nachhaltigen negativen Bodenzustandsveränderungen mangels vorliegender Berechnungen nicht abgrenzen zu können. Ebenso unvollständig sei dieses Gutachten insofern, als der Amtssachverständige zwar ausgeführt habe, daß dem Problem durch den Bau von Entwässerungseinrichtungen technisch beizukommen wäre, ohne jedoch dargestellt zu haben, in welchem Ausmaß diese Sohldrainagen auszuführen wären, indem er sich darauf beschränkt habe, darauf hinzuweisen, daß weder Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers zum Zwecke der Flächenversickerung noch aktive Abflußgräben zur Einleitung anfallender Wässer zur Verfügung stünden. Ob solche Grundstücke zum Zweck einer Flächenversickerung zur Verfügung stünden, könne aber nicht von den Eigentumsverhältnissen an diesen Grundstücken abhängen, weil der Beschwerdeführer solche Grundstücke etwa auch im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen mit anderen Grundeigentümern zur Verfügung haben könne. Auch könne durch "anderwertig" technische Möglichkeiten das ordnungsgemäße Abfließen der Wässer ermöglicht werden. Es hätte die belangte Behörde entweder von sich aus den Amtssachverständigen diesbezüglich noch genauer befragen müssen, oder den unvertretenen Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens oder auf die Erörterung und Ergänzung des bestehenden Gutachtens hinweisen und diesbezüglich anleiten müssen. Hätte die belangte Behörde ihre Anleitungspflicht nach § 13a AVG erfüllt, dann hätte der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie durch Stellung entsprechender Anträge reagieren können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das dargestellte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gesehene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrologie liegt nicht vor. Daß die vom Amtssachverständigen im Falle intensiver Niederschlagsereignisse und stark einsetzender Schneeschmelze erwarteten großflächigen Überschwemmungen und nachhaltig negativen Bodenzustandsveränderungen jedenfalls Fremdgrundstücke betreffen würden, war eine vom Amtssachverständigen eindeutig getroffene Aussage, welche bestritten zu haben der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet. Die konkrete Berechnung der räumlichen Ausdehnung solcher von der belangten Behörde rechtlich zutreffend der Bestimmung des § 4 Z. 5 O.ö. AWG 1997 subsumierter Beeinträchtigungen war für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes der begehrten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung nicht mehr von Bedeutung, nachdem unwidersprochen feststand, daß derartige Beeinträchtigungen von Fremdgrundstücken jedenfalls drohten. Konkrete Möglichkeiten zur Realisierung der vom Amtssachverständigen im Grundsätzlichen als denkmöglich attestierten technischen Abhilfemaßnahmen im Verwaltungsverfahren aufgezeigt zu haben, behauptet der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso nicht. Daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aber ihre Anleitungspflicht verletzt hätte, trägt der Beschwerdeführer zu Unrecht vor, weil sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG nicht darauf erstreckt, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. hiezu die zu E 9f zu § 13a AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ebenso wie etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0012).
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, welche Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Vorliegens beider Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle getroffen werden konnte.
Wien, am 10. Dezember 1998
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070127.X00Im RIS seit
11.07.2001