TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/10 98/07/0070

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des NL und

2. der JL, beide in W, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, Schubertstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1998, Zl. 513.955/02-I 5/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden "als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde" vom 19. März 1997 wurde u.a. den Beschwerdeführern für den weiteren Betrieb eines Brunnens Anpassungsziele im Sinne des § 21a WRG 1959 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 25. März 1997 zugestellt. Am 9. April 1997 gab der Beschwerdeführervertreter als bevollmächtigter Rechtsanwalt die dagegen erhobene Berufung zur Post.

Mit der am 23. Juli 1997 zur Post gegebenen Eingabe beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Behauptung, die an ihre Privatadresse zugestellte Post werde von den Beschwerdeführern "jeweils ins Büro mitgenommen", wo die langjährige Mitarbeiterin, Frau M.M. die eingegangenen Poststücke mit einer Eingangsstampiglie des Büro L. versehe. Am 26. März 1997 habe reger Bürobetrieb geherrscht und es seien die Mitarbeiter damit beschäftigt gewesen, Vorkommnisse, welche sich in ihrer Abwesenheit zugetragen hätten, den Beschwerdeführern mitzuteilen. Aufgrund dieses erhöhten Arbeitsanfalles und der Dringlichkeit, Unaufschiebbares nach der Rückkehr vorzunehmen, habe es geschehen können, daß die Mitarbeiterin M.M. den Hinweis, daß der obgenannte Bescheid bereits am 25. März 1997 zugestellt worden sei, überhört habe, sodaß sämtliche von den Beschwerdeführern mitgebrachten Schriftstücke den Eingangsvermerk "26.3.1997" erhalten hätten. Der Mitarbeiterin M.M. sei ein derartiges Versehen selbst bei erhöhtem Arbeitsaufwand noch nie unterlaufen. Selbst sämtliche stichprobenartige Überprüfungen hätten stets die Zuverlässigkeit dieser Mitarbeiterin bestätigt. Die Beschwerdeführer seien sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.

Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben darüber, wann das behauptete Hindernis weggefallen ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Jänner 1998 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als verspätet zurückgewiesen. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung des Rechtsmittels sei bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. ihr Vertreter die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und mußte. Zumindest bei Vollmachtserteilung an den Beschwerdeführervertreter hätte der tatsächliche Zustelltag des erstinstanzlichen Bescheides trotz möglicherweise Falschvermerkes des Privatbüros L. auffallen müssen. Aus dem Wiedereinsetzungsantrag gehe nicht hervor, wann das unvorhergesehene Ereignis geendet haben soll. Die Behörde sei zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages berechtigt, wenn keinerlei Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Schriftsatz enthalten seien.

In der dagegen erhobenen Berufung führen die Beschwerdeführer aus, mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. Juli 1997, beim Beschwerdeführervertreter eingelangt am 10. Juli 1997, sei auf die verspätete Erhebung der Berufung hingewiesen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Fristversäumung gehabt. Der Beschwerdeführervertreter habe die Berufungsfrist von dem auf der Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides von der Sekretärin der Beschwerdeführer M.M. angebrachten Datum des Eingangsvermerkes berechnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1998 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist "gemäß § 71 Abs. 4 AVG als unzulässig" zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, so stellt dies einen Umstand dar, der für sich allein gesehen zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muß (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0061, und vom 12. März 1998, Zl. 98/20/0109).

Eine derartige Angabe über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages enthält der vorliegende Antrag nicht. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG bestätigte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher frei von Rechtsirrtum. Ob der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer berechtigt ist, war nicht mehr Sache des Berufungsverfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0227).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Dezember 1998

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070070.X00

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten