Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W180 2140718-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2939039010, betreffend Direktzahlungen 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 22.04.2015 stellte die beschwerdeführende Partei, eine Ehegemeinschaft, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr 2015 zudem Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, für die von der diese Alm bewirtschaftenden Genossenschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 gestellt wurde.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei 11,49 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.344,13. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.956,20, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.320,68 und auf die gekoppelte Stützung EUR 67,25. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass eine Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei bei Feldstück (FS) 1, Schlag (SL) 2 und bei FS 2 SL 1 beanstandete Flächen im Ausmaß von 133 m² bzw. 82 m² ergeben habe. Im Fall des FS 1 SL 2 sei die beanstandete Fläche nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche gelegen gewesen, im Fall des FS 2 SL 1 habe die beantrage Fläche die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht. Die belangte Behörde führt in der Begründung aber auch aus, dass als ermittelte Fläche für die Basisprämie die beantragte Fläche für die Basisprämie übernommen wurde, da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 Hektar nicht überschritten habe (unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Tatsächlich wurde der Berechnung der Basisprämie und der (Erst)Zuweisung von Zahlungsansprüchen die beantragte Fläche als ermittelte Fläche zugrunde gelegt, somit ohne Abzug der oben genannten zwei Flächen im Gesamtausmaß von 215 m² (unter Abzug dieser Flächen ergebe sich laut Tabelle "Reduktionsfaktor" auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ein Flächenausmaß für die Zuteilung der ZA 2015 von 11,4645, es wurden jedoch 11,49 ZA zugeteilt). Der Reduktionsfaktor gemäß Art. 24 Abs. 6 VO 1307/2013 iVm § 8a Abs. 2 MOG wurde neben der anteiligen Almfutterfläche der beschwerdeführenden Partei auch auf eine Teilfläche des FS 4 SL 2 im Ausmaß von 194 m² angewandt. Dazu führte die AMA begründend aus, dass Hutweiden, die nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als solche beantragt wurden, in das der Reduktion unterliegende Flächenausmaß einzubeziehen seien. Dieser Sachverhalt treffe auf die genannte Teilfläche zu.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde vom 15.06.2016 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beanstandung bei FS 1 SL 2 zu Unrecht erfolgt sei. Die Fläche sei in Wirklichkeit 0,2046 ha groß, was die beschwerdeführende Partei bereits mit Fotos nachgewiesen habe. Zur Anwendung des Reduktionsfaktors auf eine Teilfläche des FS 4 SL 2 führte sie aus, diese Fläche sei sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2015 als Dauerweide beantragt worden.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Mit Nachreichung vom 07.03.2019 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Abänderungsbescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256516010, mit dem der angefochtene Bescheid vom 28.04.2016 abgeändert wurde, und führte dazu aus, dass gegen den Abänderungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Mit Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 wurden der beschwerdeführenden Partei 11,4815 Zahlungsansprüche zugeteilt und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.342,46 gewährt. Im Unterschied zum angefochtenen Bescheid erfolgte die Berechnung (und Zuweisung) der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung von vier Nachkommastellen. Zudem wurde die anteilige beantragte und ermittelte Almfläche der beschwerdeführenden Partei auf der Alm XXXX um 0,0230 ha reduziert. Grund für diese Reduktion war - bei unveränderter beantragter Gesamtfläche und unverändertem Auftrieb der beschwerdeführenden Partei - eine Veränderung der Gesamtanzahl der auf der Alm aufgetriebenen Tiere (Erhöhung von 41,86 auf 42,46 RGVE), wodurch sich der Anteil der beschwerdeführenden Partei von 5,26 % auf 5,18 % absenkte. Abermals wurde im Bescheid vom 05.01.2017 auf die Flächenbeanstandungen bei FS 1 SL 2 und FS 2 SL 1 hingewiesen, wie im Vorbescheid legte jedoch die Behörde die beantragte als ermittelte Fläche der Berechnung der Basisprämie und der Zuweisung der Zahlungsansprüche zugrunde.
5. Am 02.04.2019 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der vorliegende Fall wurde mit vier weiteren Verfahren der beschwerdeführenden Partei zu den Antragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 zur gemeinschaftlichen Verhandlung verbunden (siehe zu den anderen Antragsjahren die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019, W180 2189698-1, W118 2175105-1, W118 2175106-1, W180 2192632-1). Die beschwerdeführende Partei war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb im Antragsjahr Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei 11,49 Zahlungsansprüche zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.344,13 gewährt.
Der angefochtene Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256516010, abgeändert. Mit diesem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei 11,4815 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.342,46 gewährt.
Der Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Feststellung, dass der Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 in Rechtskraft erwuchs, gründet sich auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde in der Nachreichung vom 07.03.2019. Dieses Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 erörtert. Von der Möglichkeit, dem entgegenzutreten, hat die beschwerdeführende Partei, die der mündlichen Verhandlung fernblieb, nicht Gebrauch gemacht. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde schließlich der beschwerdeführenden Partei übermittelt, eine Äußerung der beschwerdeführenden Partei zur Frage der Rechtskraft des Abänderungsbescheides langte in der Folge bei Gericht nicht ein. Das Gericht legt daher den Feststellungen zugrunde, dass der Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 rechtskräftig wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Zur Einstellung des Verfahrens
Die belangte Behörde erließ den Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 und änderte den angefochtenen Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 in der geltenden Fassung lautet:
"Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch nicht mehr beschwert sein.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und es war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. (2018) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Aufl. (2017), § 28 K3).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Zusammenhang mit der hg. Entscheidung vom 10.04.2019, W180 2192632-1, mit dem der Beschwerde gegen den Beihilfenbescheid 2014 hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben und die AMA beauftragt wurde, die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 unter im Erkenntnis näher genannten Vorgaben (neu) durchzuführen, weist das Gericht noch auf Folgendes hin: Da die Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie im Jahr 2014 in die Berechnung des Wertes der im Jahr 2015 neuzuzuweisenden Zahlungsansprüche als Referenzwert einzubeziehen ist, hat die hg. Entscheidung zum Antragsjahr 2014 auch Folgen für die Direktzahlungen im Antragsjahr 2015. Der Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 betreffend das Antragsjahr 2015 wird daher von der AMA abermals vom Amts wegen abzuändern sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Schlagworte
amtswegige Abänderung, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2140718.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019