TE Bvwg Beschluss 2019/5/31 W137 2186925-2

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W137 2186925-2/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl. 1070415804/ 190428703, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte erstmalig am 22.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2017, wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan von 14 Tagen gewährt.

3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2017 wurde mangels Bestehen einer Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 06.12.2017 in Rechtskraft.

4. Am 06.02.2018 erhob der Beschwerdeführer dennoch Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2017. Diese wurde mit Beschluss des BVwG vom 30.05.2018, GZ: W257 2186925-1/15E, gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

5. Ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des BVwG vom 30.05.2018 in zweiter Instanz zurückgewiesen.

6. Am 24.05.2018 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen geboren. Am 18.07.2018 legte der Beschwerdeführer die Vaterschaftserklärung betreffend seinen minderjährigen Sohn vor.

7. Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befand sich daraufhin bis zum 10.01.2019 in Untersuchungshaft wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz.

8. Am 06.09.2018 wurde seitens der afghanischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

9. Vom 10.01.2019 bis zum 16.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft und wurde direkt nach der Haftentlassung in Schubhaft genommen.

10. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er in Afghanistan Probleme haben würde, die in seinem ersten Asylantrag nicht ernst genommen worden seien. Außerdem habe er in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Sohn.

11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes, mündlich verkündet am 10.05.2019, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde dazu vorgebracht, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Auch im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Auch bezüglich des Privat- und Familienlebens habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben, da der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe und mit dieser auch ein gemeinsames Kind habe, der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Unterhalt leiste, kein besonderes Interesse an der Entwicklung seines Kindes zeige und im gesamten bisherigen Verfahren kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei zudem wegen Suchtmitteldelikten acht Monate inhaftiert gewesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen.

12. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 13.05.2019 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das Erstverfahren mit Beschluss des BVwG vom 30.05.2018 wegen Verspätung der Beschwerde negativ abgeschlossen.

Im nunmehr am 25.04.2019 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits in seinem abgeschlossenen Vorverfahren ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan ist zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich entgegenstehen würden.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 25.04.2019 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2019 sowie der Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 10.05.2019.

Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2019 unmissverständlich angeben, dass er Österreich seit der Erstantragstellung nicht verlassen habe und dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Erstverfahren seien.

Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Integration lediglich ergänzend vor, dass er Deutschkurse besucht habe und angeblich eine Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten habe. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich jedoch keinen Nachweis vorgelegt. Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entscheidende integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt hat.

Zudem habe er in Österreich seit zwei Jahren eine rumänische Staatsangehörige als Lebensgefährtin mit der er auch ein gemeinsames Kind habe. Diesbezüglich ist jedoch der belangten Behörde beizupflichten, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines bisherigen Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Lebensgefährtin gemacht hat und selbst die Schwangerschaft in seiner Beschwerde vom 06.02.2018 nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, von keiner besonderen Beziehungsintensität auszugehen sei. Des Weiteren habe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bzw. dem gemeinsamen Kind zu keiner Zeit ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestanden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit Unterhalt für seinen Sohn geleistet und sei aus den rudimentären Angaben des Beschwerdeführers kein besonderes Interesse an der Entwicklung seines Sohnes erkennbar gewesen. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass, es zwar nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte zu den genannten Personen habe, aus dem gegenständlichen Verfahren jedoch kein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Familienlebens mit der Lebensgefährtin bzw. dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers hervorgekommen sei.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht nur das Kind, sondern auch die Kindesmutter nach wie vor minderjährig (zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft im 15. Lebensjahr) ist und in beiden Fällen die Obsorge gegenwärtig vom Magistrat Linz ausgeübt wird.

III. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesamt (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass nicht jeder drohende Eingriff in das Privat- und Familienleben bereits eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Die bloße Existenz eines in Österreich gezeugten Kindes ist für diese Annahme jedenfalls nicht ausreichend; insbesondere wenn dieses Kind einer sexuellen Beziehung zwischen einer gerade der Unmündigkeit entwachsenen Minderjährigen und einem damals (gerade) Volljährigen entspringt. Hinweise auf ein substanzielles Familienleben sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere lebt die Kindesmutter in öffentlicher Betreuung und kommt ihre Obsorge (wie jene des Kindes) der öffentlichen Hand zu.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2186925.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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