Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G303 2218542-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen
Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von 26.04.2019, 21:20 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 13.05.2019 für rechtswidrig erklärt wird.
III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2218542.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019