TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 W159 2155770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W159 2155770-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der "Sayed (Said, Seyyed, Saddat)", schiitischen moslemischen Glaubens und ledig, gelangte mit seinen Eltern und seiner Schwester (spätestens) am 08.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX . Der Beschwerdeführer wurde durch die Mutter rechtlich vertreten. Zu den Fluchtgründen führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie hätte mit ihrer Familie illegal im Iran gelebt und ihr Sohn hätte mit den Truppen gegen den IS kämpfen sollen.

In der Niederschrift am 10.10.2016 vor der belangten Behörde brachte die Mutter des Beschwerdeführers diverse Kursbesuchsbestätigungen der XXXX in Vorlage und gab nachgefragt an, dass ihre Kinder in Österreich, alleine zur Schule gehen würden.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Seyyed an, sei traditionell verheiratet, schiitischen moslemischen Glaubens und habe einen Sohn und eine Tochter, die beide im Iran geboren worden seien. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG für sich und ihre minderjährigen Kinder. Sie verfüge über dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann. Sie hätte auch niemanden mehr in Afghanistan, sie habe Afghanistan vor etwa dreißig Jahren mit ihrer Familie verlassen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.

Die belangte Behörde führte aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei, basierend auf den Akteninhalt und die Feststellungen zu dem Asylverfahren seines Vaters und seiner Mutter.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, jedoch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 25.04.2017 die XXXX zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 28.04.2017 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen Spruchpunkt I. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde würde nur mangelhaft auf die Situation der Frauen sowie der Rückkehrerinnen aus dem Iran oder Europa und deren Wertehaltung eingehen. Zudem werde nicht auf den Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige bzw. auf Blutrache in Afghanistan eingegangen.

Am 03.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vater, seine Mutter und seine minderjährige Schwester, der Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 02.05.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Die Mutter des Beschwerdeführers (BF2) brachte zur Vorlage:

-

Deutschzertifikat A1 und B1

-

Bestätigung über Deutsch- und Alphabetisierungskurse

-

Kontrolltermin Bestätigung des AMS

-

Ersatzbestätigung des Bildungsministeriums

-

Teilnahmebestätigung am Kompetenzcheck berufliche Integration

-

Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs

Befragung der Mutter des Beschwerdeführers:

Die Mutter des Beschwerdeführers erschien mit einem locker gebundenen Kopftuch, nicht mit einem Hijab. Sie hielt ihr Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Seyyed an und sei schiitische Moslemin. Nach Rückfrage wisse sie, dass sie in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei und dort drei Jahre lang gelebt habe. Sie sei mit den Großeltern des Beschwerdeführers in den Iran ( XXXX ) übersiedelt und habe nach ihrer Hochzeit bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Sie hätte insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Sie hätte am 23.03.2000 einen Mann geheiratet, welcher von ihren Eltern ausgesucht worden sei und habe zwei Kinder, welche heute bei der Verhandlung anwesend seien.

Nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe im Iran als afghanischen Frau nicht arbeiten dürfen, sie hätte keine Arbeitserlaubnis gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei arbeiten gegangen. Sie hätte zu Hause Näh- und Stickereiarbeiten gemacht und Kosmetikerin gelernt, welches sie noch heute ausübe. Sie hätten im Iran keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Ihre Familie hätte auch keine Probleme mit den afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen z.B. den Taliban oder Privatpersonen gehabt. Ihre Schwester sei von ihrem Ehemann viel geschlagen worden. Die Familie hätte die Anwaltskosten übernommen, der Vater des Beschwerdeführers sei als Zeuge bei Gericht gewesen und die Scheidung sei durchgesetzt worden. Die Zeugenaussage sei auf der afghanischen Botschaft gemacht worden. Dieser Ex-Schwager bedrohe nunmehr die Familie und hätte sie wissen lassen, dass sollten sie nach Afghanistan gehen, ihr Leben nicht in Sicherheit wäre, da sie sein Leben ruiniert hätten. Ihr Ehemann, ihre minderjährigen Kinder und sie hätten eine Aufenthaltsgenehmigung nur für XXXX und die Stadt XXXX gehabt. Für das Begräbnis der Urgroßmutter des Beschwerdeführers seien die Eltern zu den Großelterns des Beschwerdeführers nach XXXX gefahren. Bei der Rückreise seien die Eltern des Beschwerdeführers aufgehalten worden, es sei die Genehmigungskarte dem Vater des Beschwerdeführers entzogen worden, mit der Begründung, dass sie ohne Erlaubnis nach XXXX gefahren seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würden, wenn der Vater des Beschwerdeführers für einige Zeit in Syrien kämpfen würde. Da sie dies ablehnten, seien sie ab diesen Zeitpunkt illegal im Iran aufhältig gewesen. Die Familie sei dann am 27.07.2015 ausgereist.

Auf die Frage des Richters, ob die die Mutter des Beschwerdeführers aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antwortete sie, sie hätte Herz- und Magenprobleme. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte, es sollten die Befunde bis 2018 vorliegen, sie hätte einen Termin beim Arzt verpasst, weil sie einen Vorbereitungskurs für B1 besucht hätte.

Zurzeit würde sie aktiv über das AMS nach einer Arbeit suchen, zuhause die deutsche Sprache üben und für den Führerschein für PKW lernen. Sie hätte den Kompetenzcheck, Deutschkurse bis B1mit erfolgreicher Prüfung sowie den Werte- und Orientierungskurs absolviert. Sie habe nicht ehrenamtlich gearbeitet oder ein Praktikum bekommen. Auf die Frage des Richters, wie sich ihr Leben durch ihren Aufenthalt in Österreich geändert habe, antwortete sie:

"Mein Leben hat sich in dieser Zeit sehr viel verändert. Ich habe endlich die Freiheit und ich bin stolz eine Frau zu sein. Ich danke dem österreichischen Staat, dass er mir diese Freiheit ermöglich, die mir mein Heimatstaat weggenommen hat und, dass ich stolz sein

kann eine Frau zu sein. ... Sogar im Iran hat mich mein Mann nicht

begleitet, hier gehe ich immer alleine. Zum Arzt nehme ich auch keinen Dolmetscher mit, weil ich selber alles erledigen möchte." Der rechtliche Vertreter ergänzte, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Schulausbildung bereits im Iran die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Familie besorgt habe, zumal der Beschwerdeführer keine Schule hätte besuchen können.

Die Familie hätte Kontakt zu ÖsterreicherInnen geknüpft. Ein befreundetes Ehepaar sei zurzeit in Italien, um die Hochzeit des Sohnes zu organisieren. Mit einen anderen Freund würden sie öfters Essen gehen. Anfangs sei die Verständigung sehr schwer gewesen, jetzt könnten sie schon ein Gespräch, wenn auch mit vielen Fehlern führen.

Auf die Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers irgendeinen Sport führen würde, antwortete sie, sie gehe in den Park spazieren. Mit der Frau des befreundeten österreichischen Ehepaares, würden sie in die Berge wandern gehen. Sie persönlich hätte Angst vorm Wasser, die Tochter gehe aber schwimmen. Radfahren könne sie nicht. Auf die Frage des Richters, ob sie ihm auf Deutsch einen normalen Tagesablauf beschreiben könne, erzählte die Mutter des Beschwerdeführers auf Deutsch: "Ich stehe jeden Tag um 6 Uhr auf. Ich wecke meine Kinder auf. Ich bereite das Frühstück vor. Nachdem meine Kinder in die Schule gehen, mache ich die Wohnung sauber und räume auf. Manchmal gehe ich auch in den Supermarkt einkaufen, manchmal treffe ich auch meine Freundin. Nachmittags gehe ich dann mit meinem Mann spazieren oder treffe auch Freunde. Manchmal gehen wir auch Eis essen. Am Abend koche ich dann für die Familie. Ich lese auch gerne Romane, manchmal auf Deutsch und manchmal auf Persisch. Ich sehe auch manchmal mit dem Laptop Filme auf Deutsch, da lerne ich auch besser Deutsch." Die Mutter des Beschwerdeführers führte angesprochen auf ihr Leben im Iran bzw. jetzt in Österreich aus, dass ihre persönliche Freiheit hier in Österreich sehr viel Wert sei. Im Iran sei ihr immer vorgehalten worden, sie seien Afghanen. Hier hätte sie ihre Freiheit. Sie hätte ihrer Tochter nicht vorgeschrieben ein Kopftuch zu tragen, sie habe es selbst entschieden, solange sie eines tragen wolle, solle sie es tun. Wenn sie keines tragen wolle, habe die Beschwerdeführerin auch kein Problem. Ihre Tochter würde auch am gemischter Turnunterricht mit Burschen und Mädchen teilnehmen. In ihrer Schule würde ein keinen Schwimmunterricht geben, sie gehe freiwillig privat schwimmen im Sommer, jedoch wegen des Wetters nicht im Winter. Sie würde einen normalen Badeanzug mit kurzen Beinen tragen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich auch einen normalen Badeanzug gekauft, sie habe jedoch Angst vor Wasser. Sie wolle nicht, dass die Schwester des Beschwerdeführers so früh heirate, wie sie es getan hätte. Sie solle zuerst lernen und eine Ausbildung fertigmachen und "auf sicheren Beinen stehen", dann könne sie heiraten. Da die Mutter des Beschwerdeführers sich ihren Ehemann nicht selbst aussuchen habe können, sei es einer ihrer Träume, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers den Partner selbst aussuchen könne. Sie hätte auch gewollt, dass eines ihrer Kinder Arzt werde, die Schwester des Beschwerdeführers habe sich aber für den Besuch einer HTL entschieden. Die Frage, ob sie sich selbst religiös sehe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers, sie sei nicht der Meinung, dass die Sharia über allen staatlichen Gesetzen stehe. Sie sehe auch persönlich keinen Unterschied zwischen Mann und Frau, im Islam würde sie auch keinen Unterschied bemerken. Sie mache auch in der Erziehung zwischen der Tochter und dem Sohn keinen Unterschied. Auf die Frage des Richters, was der Vater des Beschwerdeführers zu den Veränderungen in ihrem Leben seit dem Aufenthalt in Österreich halte, antwortet die Beschwerdeführerin, seine und ihre Meinung seien die gleiche. Der Richter erkundigte sich, welche Pläne die Mutter des Beschwerdeführers für ihre Zukunft habe. Sie antwortete:

"Wenn ich hier die Aufenthaltsgenehmigung bekomme, bedanke ich mich beim österreichischen Staat. Ich will aus eigener Arbeit leben. Ich versuchte im Iran auch immer eigenes Geld mit der Hausarbeit zu verdienen. Ich möchte einer Arbeit nachgehen und mein eigenes Geld verdienen und nicht von meinem Mann finanziell abhängig sein. Ich habe zwei Richtungen, die mich interessieren würden, ich würde gerne in einer Küche arbeiten, ich koche gerne oder mich mit der Kinderbetreuung beschäftigen, z.B. in einem Kindergarten oder in

einer Kinderkrippe. .... Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren

würde, haben weder meine Tochter noch ich eine Zukunft. Wenn mein Mann mir erlauben würde, die Freiheiten, die ich hier genieße dort auch auszuleben, würde es die gesamte Bevölkerung besonders die Sippe es nicht erlauben. Es ist nicht so, dass es der Mann alleine entscheiden kann. In Afghanistan ist es so, wenn eine Ehefrau arbeiten gehen würde, dann würde der Ehemann viele Schikanen erleiden, dass er keinen Stolz hat, dass seien Frau arbeitet etc. Es kann sein, dass einige Männer in Afghanistan bereit sind, dass ihre Frauen arbeiten, aber durch die Unterdrückung der Umgebung und wegen den Erniedrigungen würden sie es dann letztlich auch nicht mehr zulassen."

Der Beschwerdeführer brachte zur Vorlage:

-

Schulbesuchsbestätigung der XXXX

-

Schulnachricht der XXXX

-

Schulbesuchsbestätigung des XXXX 21

-

Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs sowie weitere Teilnahmebestätigungen

Befragung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach seinem Ausweis afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Seyyed angehörig und schiitischer Moslem sei. Er sei im Iran geboren worden und hätte in XXXX gelebt. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran sei er sieben Jahre lang in eine offizielle Schule gegangen. Er sei benachteiligt worden, denn für hochbegabte Afghanen hätte es keine Möglichkeit gegeben, in eine Schule für Hochbegabte zu gehen. Er hätte viele Freunde gehabt, welche nett gewesen seien. Da er nie in Afghanistan gewesen sei, hätte er persönlich keine Probleme mit afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen in Afghanistan gehabt. Er habe auch nichts von den Problemen seiner Eltern mit dem Exmann seiner Tante mitbekommen. Er hätte mit niemanden in Afghanistan Kontakt, alle seine Verwandte würden sich im Iran aufhalten.

Zurzeit würde er in Österreich die XXXX , die erste Klasse der Fachschule Elektronik besuchen. Er hätte Deutschkurse und die vierte Klasse der Mittelschule besucht. Er hätte den Pflichtschulabschluss und wolle den österreichischen Führerschein machen. Nachgefragt erzählte er weiter er hätte in Österreich schon zwei Wochen im Keller in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Er sei Mitglied bei dem Verein XXXX gewesen. In seiner Freizeit würde er Programme schreiben und Bildbearbeitung und Filmbearbeitung am Computer machen. Er sei privat auch als Musikproduzent tätig. Er würde Mitglied der " XXXX " sein. Er hätte viele österreichische Freunde, auch eine österreichische Freundin, es sei aber keine feste Beziehung. Seine Zukunftspläne seien von der Informatikabteilung nächstes Jahr in die Bautechnikabteilung zu wechseln. Er hätte sich schon vorbereitet, und entsprechende Programme für bautechnisches Lernen gelernt.

Auf die Frage des Richters, wie er die Veränderungen im Leben von seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich sehe antwortete er, dies sollen sie selbst entscheiden. Er erklärte dem Richter, dass er nicht wisse, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, denn er sei nie in Afghanistan gewesen und kenne das Leben dort nicht. Er ersuchte den Richter sein richtiges Geburtsdatum einzutragen.

In einer Stellungnahme zur Verfolgung westlich-orientierter Frauen in Afghanistan, eingelangt am 17.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen hätten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevant verfolgt werden würden. Bei der Prüfung der Asylrelevanz eines westlich orientierten Lebensstils käme es darauf an, dass der angenommene Lebensstil mit den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsregion im Widerspruch steht und entsprechend gravierende, die Schwere von Verfolgung erreichende, Reaktion auslöse. Deswegen würde es einer Prüfung bedürfen, ob die Lebensweise der asylsuchenden Person die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck komme. (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, Rz 8). Der Rechtsvertreter verwies hier auf den Antrieb, mit welchen die Mutter des Beschwerdeführers ihre Ziele verfolge, die ausgezeichneten Deutschkenntnisse (B1) und die ernsthaften Bemühungen eine Anstellung zu finden. Sie habe glaubhaft vorgebracht, dass sie die Schwester des Beschwerdeführers alle Möglichkeiten gäbe, sich persönlich zu entfalten. Die Schwester des Beschwerdeführers nütze ihre Freiheiten um sich zu einer jungen emanzipierten Frau zu entwickeln und zeige dies u.a. durch ihre Schulwahl. Sie werde voraussichtlich im nächsten Schuljahr die XXXX besuchen und dort mehrheitlich mit jungen Männern die Schulbank drücken sowie einen männlichen Beruf - Informatik - erlernen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, der Volksgruppe der Seyyed zugehörig und schiitischen Glaubens. Er ist am 08.09.2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er minderjährig. Im Bundesgebiet hält er sich mit seinen Eltern und seiner Schwester auf. Diese sind ebenso Staatsbürger von Afghanistan. Er wohnt bei seinen Eltern, ist ledig und besucht die XXXX . Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt, alle Familienmitglieder leben in einem Haushalt.

Glaubhaft ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine westlich orientiere Frau ist, die sich seit ihrer Ankunft ein freies und selbstbestimmtes Leben lebt. Sie und der Beschwerdeführer haben sich in Österreich integriert.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eigene Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers durch Beamte der XXXX am 09.09.2015 sowie durch das BFA, Regionaldirektion Wien am 10.10.2016,

- durch Befragung des Beschwerdeführers, des Vaters, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2019 sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdig wirkenden Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil seine Mutter asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt hat, weil es sich bei dieser um eine Angehörige der besonders vulnerablen Gruppe der Frauen mit "westlichen Gesinnung" handelt.

Der Beschwerdeführer selbst hat keine Verfolgung in Afghanistan aus einem in der GFK genannten Grund glaubhaft machen können.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde zuerkannt. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haushalt und ist Schüler der XXXX . Es besteht eine enge Familienzusammengehörigkeit. Mit seiner Mutter führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und Mutter sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.

Seiner Mutter wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Dem - im übrigen gut integrierten - Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 08.09.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2155770.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten