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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0169Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Anträge 1. des Dipl.-Ing. LZ und 2. der EZ, beide in N, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, Römerstraße 19, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerden gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, beide vom 7. Mai 1997, Zlen. 711.018/02-OAS/97 und 711.020/01-OAS/97, betreffend Anträge auf Mitgliedschaft in einer Agrargemeinschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes je vom 29. Oktober 1998, Zlen. 98/07/0092 und 98/07/0093, wurden die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da die Beschwerdeführer den Mängelbehebungsaufträgen je vom 16. Juli 1998 nicht nachgekommen waren. Die Mängelbehebungsaufträge wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 29. Juli 1998 zugestellt, die zweiwöchige Mängelbehebungsfrist endete am 12. August 1998.
In ihren am 30. Oktober 1998 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsanträgen führen die Beschwerdeführer aus, sie seien in den obgenannten Beschwerdesachen von Rechtsanwalt Dr. H.F.K. rechtsfreundlich beraten worden; aus Kollisionsgründen seien jedoch die Beschwerdeführervertreter beauftragt worden, in den gegenständlichen Beschwerdesachen die Mängelbehebungsaufträge "im Vollmachtsnamen zu unterfertigen und einzureichen". Die Mängelbehebungsaufträge vom 16. Juli 1998 seien von Rechtsanwalt Dr. S.M. unmittelbar nach Zustellung an Rechtsanwalt Dr. H.F.K. zur Verfassung des ergänzenden Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln weitergeleitet worden. Die Schriftsätze seien in dessen Kanzlei vom 5. August 1998 bis 7. August 1998 geschrieben worden und es sei beabsichtigt gewesen, diese mit Schreiben vom 7. August 1998 an Rechtsanwalt Dr. S.M. zu versenden. Dabei habe Rechtsanwalt Dr. H.F.K. seiner Sekretärin, welche seit drei Jahren in Anwaltskanzleien und bei ihm seit Mai 1998 bislang fehlerfrei tätig gewesen sei, die Anordnung gegeben, die drei von ihr geschriebenen Schriftsätze in je zwei Ausfertigungen in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 98/07/0092 bis 98/07/0094 an Rechtsanwalt Dr. S.M. mit Brief vom 7. August 1998 weiterzuleiten, damit dieser die Eingabe durchführen könne. Dabei habe die Sekretärin von jedem dieser Schriftsätze drei von Rechtsanwalt Dr. H.F.K. kontrollierte Ausfertigungen erstellt, wobei eine für den Handakt und zwei weitere zur Weiterleitung an Rechtsanwalt Dr. S.M. bestimmt gewesen seien. Die Sekretärin Dris. H.F.K. habe jedoch nur die Ausfertigungen in der Beschwerdesache 98/07/0094 dem Brief bei der Kuvertierung beigelegt. Dieses Fehlverhalten sei weder vorhersehbar noch durch Rechtsanwalt Dr. H.F.K. oder die Antragsteller selbst abwendbar gewesen. Dr. H.F.K. habe mit einem der Beschwerdeführervertreter, und zwar Rechtsanwalt Dr. M.E. am 10. August 1998 telefoniert und angefragt, ob der Brief vom 7. August 1998 mit den Schriftsätzen angekommen und eingereicht oder noch zu verbessern sei. Durch dessen Sekretariat sei mitgeteilt worden, "daß dies erfolgt sei". Am 20. Oktober 1998 habe Rechtsanwalt Dr. H.F.K. den Beschwerdeführervertreter Dr. S.M. um Übermittlung von Kopien der Mängelbehebungsschriftsätze ersucht. Aufgrund des Telefonates Dris. S.M. mit dem Verwaltungsgerichtshof vom 21. Oktober 1998 sei jedoch festgestellt worden, daß lediglich für das Verfahren 98/07/0094 der Mängelbehebungsschriftsatz eingereicht worden sei. Weitere Nachforschungen hätten ergeben, daß Rechtsanwalt Dr. S.M. mit Brief vom 7. August 1998 nur den Text für das Verfahren 98/07/0094 erhalten habe. Rechtsanwalt Dr. S.M. sei zu dieser Zeit auf Urlaub gewesen. Sein Urlaubsvertreter Dr. M.E. habe den Schriftsatz unterfertigt und an den Verwaltungsgerichtshof übersendet. Die Urlaubsvertretung habe den Akt nicht in sämtlichen Details gekannt. Es sei verabsäumt worden, bei Rechtsanwalt Dr. H.F.K. die Übersendung der weiteren beiden Schriftsätze betreffend die gegenständlichen Beschwerdesachen zu urgieren.
Das Vorbringen wurde durch eidesstattliche Erklärungen bescheinigt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Vertreters trifft auch die von ihm vertretene Partei; ebenso trifft die Partei ein Verschulden eines mit gleichen Rechten und Pflichten wie der Vertreter der Partei ausgestatteten Substituten (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 13. März 1997, Zl. 96/15/0243). In den vorliegenden Beschwerdesachen ist als Vertreter der Beschwerdeführer die im Kopf dieses Beschlusses genannte Rechtsanwaltsgemeinschaft für die Beschwerdeführer aufgetreten. Es kommt daher in den gegenständlichen Fällen bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 46 VwGG vorliegen, nicht darauf an, ob der Sekretärin des Rechtsanwaltes Dr. H.F.K. unterlaufene Fehler einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, vielmehr ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, warum die von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei die Mängelbehebungsaufträge vom 16. Juli 1998 nicht fristgerecht erfüllt hat. Es hätte daher konkreter Behauptungen in den Wiedereinsetzungsanträgen bedurft, daß und warum es trotz einer entsprechend eingerichteten Organisation des Kanzleibetriebes der Beschwerdeführervertreter zur Versäumung der Mängelbehebungsfrist gekommen ist. Den vorliegenden Anträgen fehlen entsprechende Ausführungen.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070168.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011