TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 G303 2218941-1

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

G303 2218941-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen

Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von 02.05.2019, 08:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 21.05.2019 für rechtswidrig erklärt wird.

III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2218941.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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