TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/10 98/07/0167

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der IS in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. September 1998, Zl. 8W-Allg-127/2/1998, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das zu PZ 485 des Wasserbuches für den betroffenen Verwaltungsbezirk eingetragene Wasserrecht der Beschwerdeführerin zur Entnahme von Nutzwasser aus dem K-Mühlbach im Instanzenzug als erloschen festgestellt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hiezu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe aufgrund des Ergebnisses eines Ortsaugenscheines festgestellt, daß die seit 1894 bestehende, im Wasserbuch eingetragene Wasserentnahme aus dem K-Mühlbach "bei K-Bach", durch welche es der Beschwerdeführerin erlaubt gewesen sei, das Wasser am Beginn des Holzgerinnes, welches den K-Bach übersetze, auf die zu bewässernden, näher bezeichneten Wiesenparzellen rechtsufrig auszuleiten, in der im Wasserbuch eingetragenen Form nicht mehr bestehe. Die derzeitige Wasserentnahme durch die Beschwerdeführerin erfolge nicht aus dem Mühlbach, sondern aus dem K-Bach und zwar mittels einer Tauchpumpe und nicht durch Ausleitung aus dem Holzgerinne, welches den K-Bach übersetze. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe ihre Feststellung zudem auch auf die Aussage der Beschwerdeführerin stützen können, welche zugegeben habe, die Wasserentnahme bereits seit den Hochwasserereignissen in den Jahren um 1950 und 1960 mittels einer Tauchpumpe aus dem K-Bach vorgenommen zu haben. Gleiches habe sich für die Erstbehörde aus dem Inhalt der Auflage Nr. 4 eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Erstbehörde vom 12. April 1960 ergeben, wonach die Wildbach- und Lawinenverbauung eine Abflußmöglichkeit für das Bewässerungswasser vorzusehen habe, falls den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Genehmigung für die Bewässerung ihrer Parzellen erteilt werden sollte.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung erklärt, Wasserberechtigte am "System K-Bach/Mühlbach" zur Bewässerung ihrer Wiesenparzelle zu sein. Es sei auch ihr Antrag auf Namensänderung der Wasserbucheintragung vom Rechtsvorgänger auf sie bewilligt worden, wobei der Behörde mit diesem Antrag auch zur Kenntnis gebracht worden sei, daß die gegenständliche Anlage in ihrer ursprünglichen Gesamtheit nicht mehr bestehe, sondern die Wasserentnahme über eine in das Bachbett eingehängte Tauchpumpe erfolge. Die Anlage sei vom jeweiligen Wasserberechtigten nach Erfordernissen errichtet und in weiterer Folge im Zuge der Nutzung des K-Bachwassers durch laufende bewilligungsfreie Änderungsverfahren auf den letzten Stand der Technik gebracht worden. Eine Unterbrechung der Wasserbenutzung sei nicht erfolgt, hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten zur Wasserentnahme sehe das Wasserrechtsgesetz keine zwingenden Vorschriften vor. Die Wasserentnahme aus dem "System K-Bach/Mühlbach" sei für die Beschwerdeführerin ein existentielles Recht.

Was die Beschwerdeführerin mit dem Begriff "System K-Bach/Mühlbach" meine, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Begriff auch nicht erklärt habe. Tatsächlich handle es sich beim Mühlbach einerseits und beim K-Bach andererseits um zwei verschiedene öffentliche Fließgewässer, die unter verschiedenen Grundstücksnummern im Grundbuch eingetragen seien, wobei der Mühlbach den K-Bach auf Höhe der unter PZ 485 des Wasserbuches eingetragenen Wasserentnahmestelle quere. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, daß in den Jahren um 1950 und 1960 durch Hochwasser- und Verbauungsmaßnahmen am K-Bach das im Protokoll von 1884 eingetragene Holzgerinne und die unter PZ 485 des Wasserbuches registrierte Wasserentnahmevorrichtung (verschiebbarer Deckel und "Urschgerinne" am Beginn des Holzgerinnes) am Mühlbach zerstört und die Wasserentnahme aus dem Mühlbach eingestellt worden sei. Als Ersatz für die Wasserentnahme aus dem Mühlbach habe die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angebe, ohne Unterbrechung mehr als 120 m südlich der unter PZ 485 eingetragenen Wasserentnahmestelle eine Tauchpumpe in den K-Bach gehängt. Mit der Auffassung, das Wasserrecht zur Entnahme von Wasser aus dem Mühlbach in näher beschriebener Form umfasse auch das Recht zur Entnahme von Wasser aus dem K-Bach mittels einer mehr als 120 m südlich der ursprünglichen Entnahmestelle installierten Tauchpumpe, befinde sich die Beschwerdeführerin im Irrtum. Als wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Anpassung des Wasserentnahmerechtes an den Stand der Technik könne diese geänderte Wasserentnahme nicht bezeichnet werden. Abgesehen von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 WRG 1959, welche jede Änderung der zur Benutzung der öffentlichen Gewässer dienenden Anlagen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterwerfe, liege eine völlig andere Wasserbenutzung durch die Beschwerdeführerin vor, die gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 ebenso einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte und angesichts des Vorliegens einer anderen Wasserentnahmestelle, eines anderen öffentlichen Fließgewässers, einer anderen Entnahmevorrichtung und eines anderen Maßes der Wasserbenutzung mit dem unter PZ 485 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrecht nicht identisch sei. Da die Benutzung des Mühlbachwassers nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit der Zerstörung der ursprünglichen Entnahmevorrichtung in den Jahren um 1950 und 1960 nicht mehr erfolge, sei das im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht zur Entnahme aus dem Mühlbach aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen. Die Vornahme der Namensänderung des Wasserrechtes im Wasserbuch hätte von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz tatsächlich nicht erfolgen dürfen, weil sie sich auf ein bereits erloschenes Wasserrecht bezogen habe; es hindere die Namensänderung jedoch die spätere bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes nicht. Aus einer Verhandlungsniederschrift vom 21. März 1960 ergebe sich im übrigen, daß die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin schon damals auf das Erlöschen des unter PZ 485 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes ebenso hingewiesen worden seien wie auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für die weitere Bewässerung der betroffenen Wiesenparzellen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen.

Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 schließlich ordnet an, daß einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen bedarf.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die Wasserentnahme in ununterbrochener Weise erfolgt sei, wobei der Umstand, ob das Wasser dem K-Bach oder dem Mühlbach entnommen worden sei, unberücksichtigt bleiben müsse, weil es sich beim K-Bach schließlich um das "Muttergewässer" des gesamten "Fließwassersystems" handle. Wenn auch der Mühlbach ein baulich selbständiges Gerinne sei, werde dieses Gerinne doch durch K-Bachwasser alimentiert, wobei es unerheblich sei, daß die Fließgewässer unter verschiedenen Grundstücksnummern im Grundbuch eingetragen seien, weil nicht das Grundbuch, sondern das Wasserbuch relevant sei. Daß es sich beim "K-Bach/Mühlbach" um ein einheitliches Gewässer handle, ergebe sich aus der Eintragung im Wasserbuch, nach welcher ein Entnahmerecht zugunsten der Beschwerdeführerin hinsichtlich "K-Mühlbach bei K-Bach" intabuliert sei. Wenn die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung verwendeten Begriff "System K-Bach/Mühlbach" nicht verstanden habe, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin zur Erläuterung dieses von ihr verwendeten Begriffes anzuleiten.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich auf:

Daß es sich beim Mühlbach und beim K-Bach um zwei verschiedene Gewässer handelt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Argumenten begründet, deren Entkräftung der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist. Die "Alimentierung" des einen Gewässers durch Wasser des anderen Gewässers kann den beiden Gewässern ihre rechtliche Selbständigkeit nicht nehmen, weil es für diese Selbständigkeit auf das Gerinne und nicht auf das darin fließende Wasser ankommt. In Verfolgung des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gedankenganges wären solcherart auch Salzach, Inn und die Donau als einheitliches Gewässer zu beurteilen, was die Unstimmigkeit des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes verdeutlicht. Wenn das vom erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht betroffene Gewässer im Wasserbuch als "K-Mühlbach bei K-Bach" bezeichnet wurde, spricht dies nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, weil als Gegenstand des Entnahmerechtes damit ausdrücklich der K-Mühlbach bezeichnet worden war und der Ausdruck "bei K-Bach" nichts anderes als die Lokalisierung des allein am Mühlbach bestehenden Wasserentnahmerechtes darstellt.

Die Beschwerdeführerin übt mit der von ihr gepflogenen Entnahme von Wasser aus dem K-Bach eine rechtlich ganz andere Wasserbenutzung aus als jene, auf die ihr im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht lautet; dies kann nach den in der Sache nach von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen behördlichen Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Daß die zur Ausübung des seinerzeit verliehenen Wasserentnahmerechtes dienende Vorrichtung des Holzgerinnes vor einer den in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten Zeitraum lange überschreitender Zeit zerstört worden war, wird von der Beschwerdeführerin ebensowenig bestritten wie die von der belangten Behörde festgestellte Art der seither geübten Wasserentnahme. Aus der Zerstörung des Holzgerinnes einen rechtlichen Schluß auf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin zu ziehen, war nicht "völlig verfehlt", wie die Beschwerdeführerin meint, sondern auf der Basis der Tatbestandsbeschreibung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 im Zusammenhang mit den sonstigen behördlichen Sachverhaltsfeststellungen vielmehr zutreffend.

Inwieweit die belangte Behörde schließlich zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, wenn sie die Beschwerdeführerin - unterstellte man eine solche Verpflichtung - zur Erläuterung des in der Berufung verwendeten Begriffes "System K-Bach/Mühlbach" angeleitet hätte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es hat die belangte Behörde im übrigen diesen von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren verwendeten Begriff ohnehin so verstanden, wie ihn die Beschwerdeführerin, ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht über die Einheitlichkeit der beiden Gewässer, gemeint hatte.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070167.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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