TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/11 95/19/0693

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des ZT in Linz, geboren 1969, vertreten durch Dr. H, Dr. F und Mag. Dr. W, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1995, Zl. MA 62-9/864656/2, unter Zugrundelegung nachstehenden Rechtssatzes binnen fünf Wochen bescheidmäßig zu erledigen:

Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 23 Abs. 1 iVm. § 112 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG) eine weitere Niederlassungsbewilligung, welche den Aufenthaltszweck "Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit" umfaßt, zu erteilen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer waren Wiedereinreise-Sichtvermerke mit Gültigkeit vom 13. August 1990 bis 25. Oktober 1990, 17. Oktober 1990 bis 31. Jänner 1991, 16. Jänner 1991 bis 24. Oktober 1991, 12. November 1991 bis 31. Jänner 1992, und 13. März 1992 bis 31. Jänner 1993 sowie eine am 25. April 1994 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 1. Juli 1993 bis 26. August 1994 für den Zweck "A/Unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt worden. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 1994 den Antrag auf Verlängerung der genannten Aufenthaltsbewilligung.

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit Bescheid vom 27. Jänner 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung ab und begründete dies damit, daß der Antragsteller lediglich eine Bezugsbestätigung vom 25. November 1994 über Arbeitslosengeld von S 257,80 täglich für den Zeitraum 8. November 1994 bis 13. Februar 1995 beigebracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 1995 Berufung. Er brachte darin u.a. vor, daß der angeführte Arbeitslosengeldbezug über dem Existenzminimum liege und daher durch diesen Betrag sein Lebensunterhalt gesichert sei. Zudem hätte er im Falle, daß die Aufenthaltsbewilligung verlängert würde, eine "neuerliche Beschäftigungsbewilligung erlangt" und daher auch wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Erstbehörde habe unter Verletzung der sechsmonatigen Frist zur "letztmöglichen" Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AVG mit der Entscheidung so lange zugewartet, bis Voraussetzungen gegeben gewesen seien, "um einen berechtigten Antrag abzuweisen".

Des weiteren sei das Verfahren erster Instanz auch deshalb mangelhaft gewesen, weil ihm nach Vorlage von Bestätigungen über den Bezug der Arbeitslosenunterstützung mitgeteilt worden sei, daß auf Grund der nun vorgelegten Bestätigung über das Arbeitslosengeld "die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ins Auge gefaßt worden sei". Er sei daher über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und über die Absicht der Behörde in die Irre geführt worden. Die Behörde hätte ihm eine weitere Stellungnahme ermöglichen müssen.

Mit Schriftsatz vom 24. August 1995 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres, weil dieser über seine Berufung nicht entschieden habe. Mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und räumte der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Monaten ein (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG), doch ist eine solche Bescheiderlassung nicht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs sei darauf verwiesen, daß die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof macht von der in § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter Frist zu erlassen.

Gemäß § 112 Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75 (FrG), sind u.a. Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung ... eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen.

Mit Schriftsatz vom 2. November 1998 gab der Beschwerdeführer u. a. bekannt, daß er aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung bei der Bäckerei G. beschäftigt sei und dort monatlich netto S 11.686,30 (14 x jährlich) ins Verdienen bringe. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Linz vom 12. Februar 1998 bei, nach welcher dem genannten Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pizzakoch für die Zeit vom 11. Februar 1998 bis 10. Februar 1999 erteilt wurde. Des weiteren legte er eine Arbeits- und Lohnbestätigung des genannten Arbeitgebers bei.

Der von der Behörde erster Instanz herangezogene Versagungsgrund (nunmehr § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG) liegt angesichts der mit Schriftsatz vom 2. November 1998 bekanntgegebenen, nicht in Zweifel zu stellenden Einkommenssituation des Beschwerdeführers, nicht vor.

Hinweise darauf, daß sonstige Versagungsgründe wirksam werden, sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FrG ist Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, - sofern die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes (des zweiten Hauptstückes) weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen.

Da dem Beschwerdeführer vor der rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt war, kein Versagungsgrund wirksam geworden ist und somit die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes (des zweiten Hauptstückes) weiterhin gesichert scheinen, ist dem Beschwerdeführer eine weitere Niederlassungsbewilligung, welche den Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beinhaltet, zu erteilen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190693.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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