Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2162165-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. 1091263605-151563952, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei am XXXX geboren - somit minderjährig - stamme aus der Provinz Ghazni, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Als Kind habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei mit ihr in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa, im September 2015, gelebt habe. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden sich nach wie vor im Iran aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er als Afghane im Iran keine Rechte gehabt habe und von der Abschiebung in sein Heimatland bedroht gewesen sei, woraufhin er sich entschieden habe, den Iran zu verlassen. Nach Afghanistan könne nicht zurück, da dort Krieg herrsche.
2. Auf Grund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens durch die Bundesrepublik Deutschland (12.11.2015) wegen mangelnder Feststellung des Alters des Antragstellers wurde dieser an die AG-Linz zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugewiesen. Das medizinische Gutachten vom 05.02.2016 ergab ein wahrscheinliches Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz von unter 18 Jahren. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers konnte daher für diesen Zeitpunkt aus sachverständiger Sicht nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
3. Am 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Familie im Jahr 2005 Afghanistan auf Grund der damaligen Kriegssituation verlassen hätte und in den Iran gegangen sei. Eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung habe es nicht gegeben. Im Iran hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie illegal aufgehalten. Ohne Dokumente sei es jedoch sehr schwer gewesen dort zu leben, da der Beschwerdeführer fürchten musste, von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Afghanen würden im Iran von der Gesellschaft ausgegrenzt und seien Anfeindungen und Beschimpfungen von Seiten der Bevölkerung ausgesetzt. Um einen legalen Aufenthalt zu erhalten, habe der Beschwerdeführer vor gehabt nach Syrien zu gehen, um dort für das Militär zu arbeiten. Daraufhin hätten ihn seine Eltern nach Österreich geschickt. In Afghanistan habe er niemanden, da seine gesamte Familie nach wie vor im Iran lebe. Zudem gäbe es in Afghanistan den IS und die Taliban. Als Hazara müsse er befürchten, von ihnen festgenommen zu werden.
Zum Nachweis seiner Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den von ihm besuchten Deutschkurs sowie Pflichtschulabschlusslehrgang und seine Teilnahme an dem näher bezeichneten politischen Basisbildungskurs vor.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls zumutbar sei, durch eigene Arbeit für sein Auskommen zu sorgen und das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers als gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann lasse die Rückkehrprognose positiv ausfallen, da er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seine Existenz im Herkunftsstaat sichern könne. Somit lägen beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder Angehörige in Österreich habe noch aus dessen Privatleben objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihm ebenfalls nicht zu erteilen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Begründend wurde nach allgemeinen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, zur Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und der nach wie vor prekären Lage und schlechten Versorgungssituation in Afghanistan ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland verfüge und ihm Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten vollständig fehlten. Er wäre im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt, was ihn in eine "äußerst aussichtslose Situation bringen" und ihn "eventuell auch das Leben kosten" würde. Zu der dem Beschwerdeführer drohenden Situation im Falle der Abschiebung habe die belangte Behörde jedoch ebenso wie im Hinblick auf das in Afghanistan vollständig fehlende familiäre und soziale Netz keinerlei Ermittlungen durchgeführt und damit gegen die ihr obliegende Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts verstoßen. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer - bezogen auf sein Asylvorbringen - abgesprochene Glaubwürdigkeit wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen ein Parteiengehör durchzuführen, was sie jedoch nicht getan habe. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen sei.
6. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt langten am 21.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde, aus dienstlichen Gründen verhindert, nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Seine bisherigen Angaben vor der belangten Behörde im Hinblick auf die schwierigen Lebensumstände im Iran im Wesentlichen bestätigend, brachte der Beschwerdeführer schließlich erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er als schiitischer Moslem auf die Welt gekommen sei, nunmehr jedoch selbst entscheiden wolle, zu welcher Religion er sich zugehörig fühle. Von seinen Eltern sei er zum Beten und zum Fasten gezwungen worden. Er habe bis jetzt seine Religion nicht gewechselt, möchte jedoch Information über das Christentum sammeln und danach seine Religion auswählen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den hg. Akt sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert mit 01.03.2019; EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018; UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre" vom 13.09.2018.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 16.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er stammt aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat. Noch als Kind hat der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen und ist mit ihr in den Iran gegangen. Bis zu seiner Ausreise nach Europa hat er dort mit seinen Eltern, seinen fünf Geschwistern, zwei seiner Onkel und zwei Tanten gelebt. Der Beschwerdeführer hat im Iran fünf Jahre lange die Schule besucht und zudem mehrere Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Seine Familie, zu der der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht, lebt nach wie vor im Iran. In Afghanistan selbst hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ist weder zu einer anderen Religion übergetreten noch hat er seine Religionsgemeinschaft verlassen oder ist von seinem Glauben abgefallen.
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist gesund, ledig, hat keine Kinder und spricht Dari. Er hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch ist er Mitglied eines Vereins oder anderen Organisation. Er wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes geworden. Er absolviert einen Pflichtschulabschlusslehrgang und hat einige Deutschkurse besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer an einem Basiskurs für politische Bildung teilgenommen. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball und treibt regelmäßig Sport. Er ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit noch aufgrund eines ihm unterstellten Glaubensabfalls bzw. einer ihm unterstellten Konversion zu einer anderen Religion physische oder psychische Gewalt, Diskriminierung oder Strafverfolgung.
Auch eine ihm auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran bzw. seines Aufenthaltes in Österreich drohende Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität kann nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde oder der Beschwerdeführer sonst einer individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, haben sich nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.
1.3. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Paschtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.
Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung jüngeren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. In den Jahren 2016 und 2017 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.
Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen etwa 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30 %. Rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, die aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, tagen regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. Ungefähr seit dem Jahr 2016 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.
Eine Person wird in Afghanistan nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, da es auch viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. Auch für als "verwestlicht" wahrgenommene Männer besteht in Afghanistan generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko - insbesondere im urbanen Bereich.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.
Die afghanische Hauptstadt Kabul hat etwa 4,6 Millionen Einwohner und ist über den Flughafen gut zu erreichen. Die Lage in Kabul ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich allerdings oft im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 wurden von UNAMA 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert.
Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut, es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.
Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt gut erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich.
Die Provinz Ghazni, aus der die Familie des Beschwerdeführers stammt, gehört zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen, die den überwiegenden Teil der Bevölkerung bilden, sowie Tadschiken und Hazara. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind nach wie vor in bestimmten Distrikten aktiv. Im Westen der Provinz, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 wurden in der Provinz 163 insgesamt sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen.
Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif grundsätzlich verfügbar. Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre - insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes - weiter verschärft, die Preise für Weizen und Brot blieben dennoch vergleichsweise stabil. Durch eine verstärkte Landflucht wurde zusätzlich auch die Wohnraumbeschaffung und Arbeitssuche erschwert. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration".
In Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und nationalen Behörden werden Beratungen, Schulungen, die Begleitung der Reintegration durch rechtliche Beratung und die Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie eine kostenfreie psychologische Unterstützung und die Unterstützung bei der Gewährung eines Anstoßkredits angeboten. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft in Afghanistan für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden. UNHCR ist bei der Ankunft von zurückkehrenden Flüchtlingen anwesend, begleitet diese und setzt Maßnahmen und Initiativen vor allem in jenen Regionen, die eine hohe Anzahl an Rückkehrern aufzuweisen haben. Hilfeleistungen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer sehen unter anderem die individuelle Unterstützung als einen Ansatz der "whole community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen an.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit sowie zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Iran, seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt, zur Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie dem regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie, beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens. Die Feststellung zur mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 05.02.2016.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen.
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers folgen seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine eventuelle Glaubensabkehr ins Treffen geführt. Nach seinen eigenen Angaben bekennt er sich aber nach wie vor zum schiitisch-muslimischen Glauben und zieht eine mögliche Änderung seiner Glaubenszugehörigkeit letztlich bloß in Erwägung, hat er doch selbst bestätigt, seine Religion bisher noch nicht gewechselt zu haben. Eine wirkliche Abkehr von seiner Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet und haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine solche unterstellt würde.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen sozialen Kontakten in Österreich, seiner Freizeitgestaltung, dem Grad seiner Integration sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den von ihm vorgelegten Nachweisen über die besuchten Deutsch- und Orientierungskurse sowie des absolvierten Pflichtschulabschlusslehrgangs. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2 Zum Fluchtvorbringen:
Als Grund für seine Ausreise hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch die belangte Behörde die schwierigen Lebensbedingungen im Iran angegeben. Die Angaben wurden auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals bestätigt. Ein sich auf seinen Herkunftsstaat beziehendes Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auf die bestehende Bedrohung durch den IS und die Taliban sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit hingewiesen, das Vorbringen beschränkt sich jedoch auf bloße Befürchtungen bedingt durch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Eine besonders potenzierte Bedrohungslage und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung wurde allerdings nicht behauptet. Als Grund für die Ausreise seiner Familie aus Afghanistan im Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer geleichbleibend die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat angegeben. Ein besonderes fluchtauslösendes Moment konnte der Beschwerdeführer nicht bestätigen.
Die erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer in Erwägung ziehe, zu einer anderen Religion überzutreten, was er damit begründete, dass seine Religionszugehörigkeit die seiner Eltern sei und er nicht weiter gezwungen werden wolle, diese auszuüben, sondern seine Religion nunmehr selbst wählen möchte, kann nicht zur Gewährung des Status eines Asylberechtigten führen. Ein möglicher Glaubensabfall bzw. eine Zuwendung zu einer anderen Konfession wurde vom Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum gestellt, ohne konkret eine Änderung in der inneren Überzeugung zu behaupten. Die Begründung, nicht mehr beten und fasten zu wollen bzw. Schweinefleisch essen zu können, kann in Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat, nicht als hinreichend angesehen werden, um tatsächlich eine innere Abkehr vom islamischen Glauben annehmen zu können. Aus seiner bloßen Absicht, ergänzende Informationen im Speziellen über das Christentum einholen zu wollen, um sich dann zu entscheiden, welche Religion er ausüben wolle, kann kein innerer Entschluss, der als Teil der Identität anzuerkennen wäre, abgeleitet werden.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen, werden Personen in Afghanistan, die nicht (regelmäßig) an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehmen, auch nicht zwingend als andersgläubig angesehen. Das Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer nicht regelmäßig bete, geht daher ebenso ins Leere wie die Behauptung, (grundsätzlich) Schweinefleisch essen zu können. Eine Anpassung des (auch während seines Aufenthaltes im Iran) innerhalb seiner afghanischen Familie sozialisierten Beschwerdeführers an die Lebensweise in Afghanistan und die örtlichen Gepflogenheiten ist ihm daher zweifelsfrei zuzumuten.
Eine unabhängig von einer persönlichen Bedrohungssituation bestehende Gruppenverfolgung bloß auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft größtenteils deutlich und nachhaltig verbessert. Anhaltspunkte für eine Verfolgung von im Iran aufgewachsenen Afghanen im Herkunftsland des Beschwerdeführers haben sich ebenso wenig ergeben, wie eine mögliche Bedrohung als Rückkehrer aus Europa. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine der Landessprachen Afghanistans spricht und im Iran - wie ausgeführt - eine Sozialisation innerhalb seiner afghanischen Familie gemäß den Gewohnheiten seines Herkunftsstaates stattgefunden hat. Der demgegenüber nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt außerhalb seines Kulturkreises vermag daher nicht ins Gewicht zu fallen. Eine mögliche Bedrohung oder besondere Gefährdungslage wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern nur vorgebracht, mangels familiärer Anknüpfungspunkte nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können.
Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer im Iran hatte, beziehen sich nicht auf dessen Herkunftsland und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz.
Ausgehend von den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit noch seiner Asylantragstellung eine Gefährdung, die ein verfahrensgegenständlich zu berücksichtigendes Maß an Intensität erreicht, droht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer (zumindest) im Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch keine hinreichenden Indizien, die auf besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die als fluchtauslösend zu werten wären, deuten würden. Hiebei ist insbesondere maßgeblich, dass im vorliegenden Fall das Parteivorbringen letztlich als einziges Beweismittel zur Verfügung steht. Dieses reicht mangels anderer objektiver Beweise oder Indizien für sich genommen jedoch nicht aus, um es einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen eines individuellen asylrelevanten Gefährdungspotentials in der Person des Beschwerdeführers zu unterziehen.
Eine sonstige Bedrohung bei einer Rückkehr nach Afghanistan wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch sind im Verfahren sonstige Hinweise für eine individuelle Bedrohung in seinem Heimatland hervorgekommen.
2.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Festzuhalten ist, dass sich auch unter Berücksichtigung der letzten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 26.03.2019 keine andere Beurteilung der aktuellen Lage in Afghanistan ergibt.
Ergänzend wurde im Hinblick auf die Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan die ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 miteinbezogen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Situation in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des U.S. Department of State sowie von UNHCR, UNAMA, EASO und ACCORD; vgl. etwa ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 04.03.2019) versichert hat.
Die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und die in diesen angeführten Quellen stammen von zahlreichen verschiedenen angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende innerstaatliche Fluchtalternative wird nicht übersehen, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich der etwas differenzierteren Beurteilung des EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018, in dem etwa für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen wird. Auch in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wird regelmäßig auf die spezifischen Umstände des Falles abgestellt.
Die Beurteilung des EASO ist mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auch mit den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien betreffend einen UNAMA-Bericht vom Juli 2018 in Einklang zu bringen, in dem 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 genannt werden (eine Steigerung von 5 % im Vergleich zum Vorjahr), zumal diese Zahlen im Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung der Provinz Kabul von rund 4,6 Millionen Einwohnern zu betrachten sind, wobei von einer erhöhten Gefährdung für Staatsbedienstete und Ausländer auszugehen ist. Hinsichtlich der Würdigung der EASO-Leitlinien ist ferner darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird. Den Berichten mit Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information - COI) des EASO, die nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; vgl. auch Artikel 4 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19.05.2010), wird daher seitens des erkennenden Gerichts ein ebenso hoher Beweiswert wie den Richtlinien des UNHCR beigemessen. Auch UNHCR hat in den Richtlinien vom 30.08.2018 den EASO-Bericht vom Juni 2018 herangezogen; soweit UNHCR darauf hingewiesen hat, dass EASO zu der Einschätzung gekommen sei, dass "in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrscht" (S. 127 der deutschen Fassung, Fn. 688), ist festzuhalten, dass EASO in unmittelbarem Zusammenhang mit der von UNHCR zitierten Aussage zur Sicherheitslage in Kabul näher ausführt, dass eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie bestehen kann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Umstände konkret betroffen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt und darüber hinaus auch in den UNHCR-Richtlinien nicht davon ausgegangen wird, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei.
Auch hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif stützen sich die getroffenen Feststellungen neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation insbesondere auf die EASO-Leitlinien vom Juni 2018, denen etwa bezüglich der Stadt Herat Folgendes zu entnehmen ist (vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen betreffend die Provinz Balkh - einschließlich der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif - auf Seite 79 des Berichtes): "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence."
Für die Städte Herat und Mazar-e Sharif geht EASO hinsichtlich "single able-bodied adult men" ebenfalls von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.
Im Hinblick auf die Auswirkungen der aktuell auch die Provinzen Herat und Balkh betreffenden Dürre auf die dortige Versorgungslage (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 125 f) ist den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif und Herat nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre, zumal die von der Dürre betroffenen Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser unterstützt werden bzw. die Nahrungsmittelpreise - insbesondere die Preise für Getreide und Brot - relativ stabil geblieben sind (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018, aus denen eine Unterstützung der von Dürre betroffene Bevölkerung insbesondere mit Trinkwasser und Nahrungsmittel hervorgeht).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung, die in Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe steht, darzutun. Ein substantiiertes Vorbringen zu einer Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise, das als fluchtauslösend anzusehen wäre, wurde nicht erstattet. Die Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Bedrohung durch den IS bzw. die Taliban sowie befürchtete Übergriffe auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers bleiben allgemein und sind daher nicht hinreichend, um von einer potenzierten Gefahrenlage, die das notwendige Maß an Intensität erreicht, ausgehen zu können. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachfluchtgründe im Hinblick auf dessen Situation als Rückkehrer, wobei hier primär die schwierige Versorgungslage angesprochen wird, ohne aber dem erforderlichen Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu ziehen, begründen ausgehend von den in das Verfahren eingebrachten herkunftslandbezogenen Länderberichten und den auf Basis dessen getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt, um von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgehen zu müssen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 19 u. S. 57). Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die afghanische Gesellschaft auf Grund seiner Sozialisation im Familienverband selbst bei Annahme anfänglich notwendiger Anpassungen möglich sein wird. Obiter sei bemerkt, dass nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthaltes in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste (vgl. VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177). Von einer grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, war im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen.
Zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers bloß auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist festzuhalten, dass sich weder aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan noch den Leitlinien der Judikatur Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara ergeben (vgl. auch EASO "Guidance note: Afghanistan" vom Juni 2018, S. 20). In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa jüngst VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607).
Die in Afghanistan teilweise immer noch bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachteten Übergriffe erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.
Ein Abfall vom Glauben konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst nach wie vor als Muslim und ist mit den grundlegenden Sitten und Gebräuchen seiner religiösen Zugehörigkeit vertraut bzw. gewohnt danach zu leben. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits bemerkt besteht im städtischen Gebiet gemäß den Länderfeststelllungen kein strenger Umgang im Hinblick auf eine regelmäßige Religionsausübung. Dass eine Religionsausübung für den Beschwerdeführer angesichts seiner aufrechten Zugehörigkeit zur schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft nicht zumutbar wäre bzw. eine der inneren Überzeugung zuwiderlaufende Verhaltensadaptierung fordern würde, ist nicht zu erkennen.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht hat und in Afghanistan über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ist ausgehend von den Länderfeststellungen nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung oder eine unabhängig davon bestehende Gruppenverfolgung von Rückkehrern, die in einem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe steht und auf Grund hinreichender Intensität als asylrechtlich relevant zu qualifizieren ist, zu begründen. Das dazu erstatteten Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezieht sich - wie ausgeführt - letztlich nur auf die allgemein schwierige sozioökonomische Lage in Afghanistan, die auch bei einem Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte - wie im Fall des Beschwerdeführers - keine asylrechtlich relevante Bedrohungslage darstellt, zumal es an einer Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits fehlt. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines Aufenthaltes im Iran bzw. seiner Rückkehr aus Europa eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten folgern: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist; dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Entsprechendes gilt für Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu prüfenden Gefahren haben sich damit keine Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben, die in hinreichendem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe stehen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.3 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen