TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W268 1422506-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W268 1422506-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Gachowetz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 648087310 - 180521722 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1

2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 20.09.2011 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, wobei Ungarn sich am 30.09.2011 für zuständig erklärte.

2. Mit Bescheid vom 03.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des AsylGH S15 422.506-1/2011/6E vom 22.06.2012 wurde der Beschwerde stattgeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Das Bundesasylamt habe im Verfahren unzureichende Länderfeststellungen dem Asylverfahren zugrunde gelegt. Es könne außerdem aufgrund des unklaren Alters des BF nicht einwandfrei festgestellt werden, ob der Bescheid vom 03.11.2011 rechtskonform zugestellt wurde. Der Beschwerde war daher stattzugeben.

5. Der BF wurde nach Zulassung des Asylverfahrens am 28.11.2013 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Bescheid vom 08.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 08.08.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass eine Gefährdung für die Person des BF im Falle der Rückkehr nach Somalia auf Grund der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Somalia erkennbar ist. Die Feststellungen zur Lage in Somalia würden auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beruhen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016, Zl. W211 1422506-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

9. Der BF stellte am 06.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.08.2017 Zl. 648087310 / 1402310 wurde dem Antrag stattgegeben und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.08.2019 erteilt.

10. Am 15.10.2018 wurde der BF von der belangten Behörde "zum Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG" niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde zu seinen Deutschkenntnissen, Arbeits- und Integrationsbemühungen, familiären Verhältnissen und Wohnumständen befragt. Auf Vorhalt der Behörde, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, weggefallen seien, gab der BF an, dass die Sicherheitslage in Somalia noch immer schlecht sei.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.08.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 30.08.2017 Zl. 648087310/1402310 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Der BF stamme aus XXXX , Somalia, sei gesund und arbeitsfähig.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Aberkennung aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Somalia, insbesondere in Mogadischu, erfolge. Der seinerzeit maßgebliche Grund, die instabile Sicherheitslage, sei zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben und sei dem BF eine Rückkehr nach Somalia, genauer gesagt nach Mogadischu, zuzumuten. Es könne nicht festgestellt werden, dass BF zum Entscheidungszeitpunkt im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden könne darüber hinaus, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum der BF nicht nach Mogadischu zurückkehren könne. Er habe auch Kontakt zu seinen Angehörigen. Der BF habe zwar jeden aktuellen Kontakt zu Verwandten in Somalia verneint, jedoch habe er eingeräumt, anno 2017 mit seiner Schwester in Kontakt gestanden zu sein, woraus zu schließen sei, dass der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen nicht dauerhaft abgebrochen sei. Schließlich würde dem BF auch die in Österreich erworbene Berufserfahrung bei der Begründung einer neuen Existenz in Somalia von Nutzen sein.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde auch ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Dem BF sei aufgrund der unsicheren Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Die belangte Behörde führte weiter aus, die Gründe für den subsidiären Schutz seien insofern nicht mehr gegeben, als sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde und die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt hätte und die Nahrungsmittelpreise wieder den Normalwert erreicht hätten. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nicht derartig sei, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dieses Ergebnis decke sich mit der Anfragebeantwortung Somalias vom 11.05.2018 "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu". Der BF sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. In Mogadischu gäbe es darüber hinaus Programme zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Es könne daher eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei überdies nicht festgestellt worden, dass der BF in Somalia einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt wäre und es stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu offen.

12. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 (am 21.11.2018 eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Aberkennungsbescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Die im Bescheid verwendeten Länderberichte seien unvollständig und veraltet. Die Behörde würde sich insbesondere auf Länderberichte aus den Jahren 2016 bzw. 2017 stützen, welche in ihrer Mehrheit zum Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes bereits Teil der Entscheidungsgrundlage waren. Die Al Shabaab sei immer noch sehr aktiv und würde weite Landesteile, Versorgungsrouten etc. kontrollieren. Dem BF stehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Jedenfalls ist aus den Länderberichten keinesfalls eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Sicherheitslage festzustellen. Außerdem verfüge der BF über ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK. Eine Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in diese geschützte Rechtsposition des BF ein.

13. Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 (eingelangt am 29.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2019 eine Strafregisterabfrage durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 648087310 / 1402310, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da ihm die Rückkehr nach Somalia aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht zumutbar war. Festgestellt wurde in diesem Bescheid auch, dass der BF gesund sei. Mit Bescheid vom 30.08.2017 Zl. 648087310 / 1402310 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.08.2019 erteilt.

1.2. Die unter 1.1. genannten Bescheide sind rechtskräftig.

1.3. Es wird festgestellt, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges familiäres bzw. soziales Netz vorfinden würde.

1.5. Es wird festgestellt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.6. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF, XXXX in der Region XXXX im Bundesstaat Jubaland hat sich nicht verbessert.

1.7. Es wird festgestellt, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.8. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.9. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 648087310 / 1402310 und 30.08.2017 Zl. 648087310 / 1402310. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014 bzw. dem Verlängerungsbescheid vom 30.08.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.07.2013 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 648087310 / 1402310.

2.2. zu 1.2. Dass der Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass der BF gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt keine Beschwerde erhoben hat und seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016, Zl. W211 1422506-2/11E, abgewiesen wurde. Der Bescheid ist somit für die Parteien bindend.

2.3. zu 1.3. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014 bzw. 30.08.2017 und dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen inhaltlich gleichgeblieben. Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:

"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 120 ff). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 zusätzlich Folgendes ausgeführt:

"Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017; UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)

"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)

"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vgl. FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen. Insofern ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich die Behörde bei der Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage fast ausschließlich auf Länderberichte der Jahre 2016 und 2017 bezieht, dieselben Berichte jedoch schon zum Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 30.08.2017 vorhanden bzw. ausschlaggebend für die Entscheidung waren, zuzustimmen. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich ist, auf welche Grundlage sich die Behauptung, dass sich die Sicherheits- bzw. Versorgungslage grundlegend geändert hat, stützt.

2.4. zu 1.4. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde den Bestand eines solchen einerseits nicht explizit festgestellt hat, andererseits nicht näher begründet hat, worauf sie diese lediglich in der Beweiswürdigung und mit Stehsätzen in der rechtlichen Beurteilung geäußerte Annahme stützt. Ganz im Gegenteil brachte der BF sogar vor, dass seit 2017 kein Kontakt mehr zu seiner Familie (Mutter, Schwester, Bruder) in Somalia bestünde; ebenso zu Freunden und Bekannten in Somalia (vgl. AS 101). Die Behörde ging im damaligen Bescheid auf die Familiensituation überhaupt nicht ein, weil sie bereits aufgrund der Sicherheitslage subsidiären Schutz gewährte. Im Aberkennungsbescheid wurde die Versorgungsfähigkeit - wenn auch eher pauschal - thematisiert. Die belangte Behörde begründet nicht näher, dass die Familie des BF ihre eigene Versorgung gewährleisten könne und schon gar nicht, warum sie für den BF zusätzlich aufkommen könne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vorbringen des BF sein Bruder nicht einmal volljährig ist (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2013). Die Behörde schließt aber daraus trotzdem undifferenziert, dass auch der BF im Falle seiner Rückkehr nicht vor eine ausweglose Situation gestellt würde.

2.5. zu 1.5. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und des LIB 2018, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass Al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 120f.) Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde darüber hinaus herangezogenen Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia vom 11.05.2018, zu humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu, ist Folgendes anzumerken:

Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese zwar eine Liste des UN-Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit in der Region Benadir sowie Mogadischu im humanitären Bereich operierenden Organisationen enthält, diese jedoch keinerlei Informationen über deren finanzielle Ausstattung bzw. die Möglichkeit eines tatsächlichen Zugangs zu angebotenen Hilfeleistungen beinhaltet. Auch aus der als Quelle angegebenen Grafik von UNOCHA (UN OCHA (19.4.2018): Somalia: Operational Presence (3W) March 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-operational-presence-3w-march-2018) lassen sich diese für eine Einschätzung einer Verbesserung der Versorgungslage essentiellen Daten nicht ablesen. Es ist daher im Rahmen einer Prognose nicht klar, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia in den Genuss von Unterstützungsleistungen kommen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass auf die in Somalia weit verbreitete Diskriminierung von Minderheitenangehörigen, zu denen allenfalls auch der BF zählen könnte, die auch bei der Verteilung von Hilfsgütern ihren Niederschlag finden müsste, in den angeführten Auszügen der Anfragebeantwortung nicht eingegangen wird. Außerdem gibt auch besagte Anfragebeantwortung an, dass "IDPs vergleichsweise wenige Remissen von Verwandten im Ausland erhalten und es hinsichtlich dieses Bevölkerungsteils in Mogadischu zu Versorgungsschwierigkeiten kommt (siehe S. 67 des angefochtenen Bescheids)."

2.6. zu 1.6. Die Feststellung, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF in XXXX nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Südsomalia" der Länderfeststellungen im Bescheid vom 08.08.2014 und dem aktuellen LIB 2018. Ein Großteil von Jubaland wird immer noch von al Shabaab verwaltet. Die Jubaland Interim Administration (JIA) verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Gerade in der Region XXXX verfügt die zuständige JIA nur über schwachen Einfluss und weite Teile befinden sich im Bereich der al Shabaab. Die Stadt XXXX wird auch nicht als sicher bezeichnet (vgl. LIB 2018, S. 24). Die Anzahl der Vorfälle mit Todesopfern sind im Wesentlichen gleich hoch wie im Jahr 2014 (vgl. LIB 2018, S. 25).

2.7. zu 1.7. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, am 17.09.2018 aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

2.8. zu 1.8. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.10.2018, welches diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Weder der Umstand, dass der BF gesund sei sowie Kontakt zu seiner Familie habe, noch der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

2.9. zu 1.9. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom 04.06.2019, wonach der BF unbescholten ist. Weitere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

3.2.4. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid S. 93f.: "Die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes sind insofern nicht mehr gegeben, als sich die allgemeine Sicherheitslage grundlegend verändert hat.")

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 648087310 / 1402310, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da ihm die Rückkehr nach Somalia aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht zumutbar war.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene, Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei.

3.2.5. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."

(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.2.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Vergleich zu den dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.

Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG erwies sich somit auch als unzulässig.

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.2.8. Hinsichtlich einer allfälligen weiteren Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dem Akt kein Antrag auf Verlängerung zu entnehmen ist und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht über einen allfälligen solchen abgesprochen hat.

Wie unter II.1. ausführlich festgestellt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hatten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schließlich war auch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Behebung
der Entscheidung, Sicherheitslage, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.1422506.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten