Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 1425165-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Josef Phillip BISCHOF, gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. 34805406 - 150714022 / BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellte erstmals am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 06.123, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Darüber hinaus wurde die BF gem. § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2013, Zl. D4 425165-1/2012/6E, als unbegründet abgewiesen.
2. Die BF, die das Bundesgebiet nicht verlassen hat, stellte am 22.06.2015 den gegenständlichen Folge-Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 18.02.2019 u.a. damit, dass sie als Zeugin eines Mordes befürchte, deswegen von Angehörigen des Mordopfers bedroht bzw. von Sicherheitskräften getötet zu werden, wobei sie in diesem Zusammenhang auch Blutrache geltend machte.
3. Der Antrag wurde schließlich mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.04.2019 abgewiesen und dabei u.a. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer (4,6) BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Hinsichtlich der Abweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF den neuen Sachverhalt nicht substantiiert und in Folge dessen nicht glaubhaft geltend machen habe können.
Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde begründend wie folgt ausgeführt:
"Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. In Ihrem Fall wurden die Ziffern 4 und 6 verwirklicht: Sie haben auch bei Ihrer zweiten Antragstellung keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Sie konnten keine Bedrohungssituation iSd GFK darstellen, zudem wurde vor der Stellung des gegenständlichen Antrags eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen.
Aus eben diesen aufgezeigten Gründen erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid als gewährleistet.
Für die ho. Behörde steht fest, dass für Sie bei der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung."
4. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dazu wurde u.a. auf die fast 8-jährige Aufenthaltsdauer der BF, ihre integrativen Leistungen und ihre Situation im Herkunftsland hingewiesen. Weiters wurde die Übersetzung in der Einvernahme am 18.02.2019 bemängelt und dazu auf eine diesbezügliche Stellungnahme vom 26.02.2019 verwiesen, in der bereits über 5 Seiten konkrete angebliche sprachbezogene Problemfälle aus der Einvernahme angeführt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt, wir der Entscheidung zugrundegelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt; 3. durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gemäß § 18 Abs. 5 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Laut den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) handelt es sich bei der Regelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG und damit auch des beschleunigten Verfahrens um eine Ermessensentscheidung der Behörde ("kann"). Im Zuge dieser Ermessensentscheidung werden von der Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, woraus folgt, dass bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Tatbestände nicht automatisch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen muss bzw. das Verfahren beschleunigt geführt werden muss (vgl. RV 582 BlgNR XXV. GP, 6).
Auch wenn ein Tatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, ist in den Fällen des Abs. 1 (arg: "kann") vor einer Aberkennung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht [2016], 238).
Zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 38 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in der vor der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2012 gültigen Fassung führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus: "Allerdings ist das Bundeasylamt in der Ausübung seines in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumten Ermessens ("kann...aberkennen") gebunden. Es hat daher einerseits dem Willen des Gesetzgebers zufolge vor einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung eine vollinhaltliche Prüfung des gesamten Vorbringens des Asylwerbers vorzunehmen. Sollte demnach eine Gefährdung etwa iS der EMRK vertretbar behauptet worden sein, wird eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr möglich sein. Andererseits hat das Bundesasylamt auch auf die in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 589, 586; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 524). Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Divergenz der Kriterien für die (zunächst ermessengebundene) Aberkennung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 von jenen für die (nachfolgend zwingend vorzunehmende) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 bei gleicher Sachlage normieren wollte (vgl. in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Rz 586, sowie Feßl/Holzschuster, S. 524)" (VwGH 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159).
§ 18 Abs. 2 AsylG 2005 in der bis zum 31.01.2013 gültigen Fassung entspricht hinsichtlich der beiden ersten Sätze dem des § 18 Abs. 5 BFA-VG mit dem Unterschied, dass letzterer neben der reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, auch jene nach Art. 8 EMRK in die Prüfung miteinbbezieht.
2.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits auf die Z 4 des § 18 Abs. 1BFA-VG idgF, was demnach voraussetzt, dass die BF "Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat", zum anderen auf Z 6, wonach gegen die BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung bestanden hat.
Wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, reichte es für die gegenständliche Entscheidung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung jedoch nicht aus, dass lediglich Tatbestandsmerkmale nach § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides, konkret der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gegen allfällige Nachteile, welche die sofortige Umsetzung für die rechtlichen Interessen der BF mit sich brächte, abzuwägen.
Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass von der BF zur Antragsbegründung, soweit ihr Vorbringen nicht als Verfolgungsgrund im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 idgF zu werten wäre, zumindest eine drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK behauptet wurde, wobei das Bundesamt diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung in einer ausführlichen Argumentation offenbar lediglich von einer schlichten Tatsachenwidrigkeit ausgegangen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Z 4 des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt wurde. Weiters wurde von der BF auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht.
Im Rahmen der Begründung der Ermessensausübung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid wurde darauf keine Rücksicht genommen, sondern im Ergebnis lediglich argumentiert, dass angesichts des Umstandes, dass keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gegeben wäre, das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung überwiegen würde.
Das in der Ermessensausübung erkennbar als Hauptargument für das öffentliche Interesse ins Treffen geführte Gebot der raschen und effektiven Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde im konkreten Fall aber wiederum durch eine dazu im völligen Widerspruch stehende überdurchschnittlich lange, fast vierjährige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens faktisch konterkariert. Dem Akteninhalt ist auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass diese überlange Dauer des Verfahrens dem Verhalten der BF zuzurechnen gewesen wäre, wobei dies vom Bundesamt auch nicht behauptet wurde.
Bereits die mit der Verfahrensdauer verbundene erhebliche Ausdehnung des ununterbrochenen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet kommt im Hinblick auf Art 8 EMRK entsprechendes Gewicht zu. Zusätzlich relativiert aber die faktische Säumigkeit der Behörde entscheidend das von ihr in der Interessensabwägung geltend gemachte öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Angesichts des Ausgeführten erweist sich sohin die vom Bundesamt vertretene Ermessensausübung letztlich weder hinreichend begründet noch nachvollziehbar und im Ergebnis auch nicht vertretbar. Es konnten in der vorliegenden Konstellation auch sonst keine Anhaltspunkte für entsprechend gewichtige Gründe, die zum Entscheidungszeitpunkt noch ein beschleunigtes Verfahren bzw. eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfordern würden, erkannt werden. So geht von der BF auch nicht erkennbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, auch Anhaltspunkte, dass sich die BF etwa durch Untertauchen dem Verfahren entziehen würde, liegen nicht vor.
Der Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. im angefochtenen Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Ausspruch spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene - auch zweckmäßig erscheint.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.1425165.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019