TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 W260 2177917-1

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W260 2177917-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter XXXX , geboren am XXXX dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 23.10.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und mj.

XXXX wird der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater, XXXX , nach Österreich ein. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater des Beschwerdeführers seinen Fluchtgrund betreffend an, dass er einerseits Polizist gewesen sei und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Andererseits sei der Beschwerdeführer krank und müsse einmal pro Monat im Krankenhaus Blut waschen.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") am 17.10.2017 gab dieser zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befragt an, dass er an Blutarmut leide und regelmäßig Bluttransfusionen erhalte.

Der Vater des Beschwerdeführers legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2018 erteilt (Spruchpunkt II.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht, da sein Vorbringen vage, detailarm und widersprüchlich sei. Sohin komme auch die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da er an "Thalassämia major" und somit an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide und eine Heilung im Heimatland nicht möglich sei. Eine Rückkehr würde für ihn den sicheren Tod bedeuten und sei deswegen ausgeschlossen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt rückgeführt werden könne.

5. Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde ein.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2017 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und langte dieser am 27.11.2017 ebendort ein.

7. Mit Schreiben vom 12.02.2018 gab die bevollmächtigte Rechtsberatung (Asyl- und Fremdenrechtsberatung der Caritas Wien) bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Vater des Beschwerdeführers aufgelöst werde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2018 an die Verfahrensparteien wurde eine mündliche Verhandlung für den 22.06.2018 anberaumt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.

Der Vater des Beschwerdeführers legte eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung sowie ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer vor, die als Beilagen ./I und ./II zum Akt genommen wurden.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Risikogruppen, Schreiben vom 19.05.2016; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei; BFA Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016, Afghanistan, Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter; BFA Arbeitsübersetzung vom 23.08.2017, Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

10. Der Vater des Beschwerdeführers erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20.07.2018 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial.

11. Mit Schreiben vom 25.01.2019 legte der Vater des Beschwerdeführers namens seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung weitere medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2019 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 26.03.2019, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender Stand August 2018.

Weiters wurde der belangten Behörde das vom Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegte Schreiben des Roten Kreuzes vom 05.04.2019 betreffend Familienzusammenführungsverfahren übermittelt.

13. Der Vater des Beschwerdeführers übermittelte mit Schreiben vom 21.05.2019 namens seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

14. Zur Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers ergeht ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W260 2177919-1 vom selben Tage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der mj. Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX , geb. XXXX , welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W260 2177919-1/21E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist strafunmündig und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten.

Dass dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W260 2177919-1.

Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Feststellung zur Strafunmündigkeit ergibt sich aufgrund seines Alters.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.1.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers und seines Vaters vor.

Da dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dies würde auch der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband gem. § 34 AsylG 2005 entgegenstehen (vgl. dazu ebenso VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6).

Zum Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass die Wortfolge "iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005" entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6).

Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt A) II.).

3.1.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.10.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2177917.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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