TE Bvwg Beschluss 2019/6/13 W247 2219848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W247 2219848-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.1. Der BF ist spätestens am 20.08.2005 illegal nach Österreich eingereist und hat am 21.08.2005 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.

1.2. Mit Bescheid Zl. XXXX vom 15.12.2005 wurde sein Asylantrag vom 21.08.2005 vom Bundesasylamt gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, da seinen Angaben nicht geglaubt wurden, gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und gem. § 8 Abs. AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der BF fristgerecht Beschwerde ein.

1.3. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Michalovce/Slowakei an die österreichische Botschaft in Pressburg vom 10.04.2008 wurde mitgeteilt, dass der BF am 10.04.2008 in der Slowakei wg. des Verdachts der Schlepperei (gem. § 355 slow. Strafgesetz) in Haft genommen wurden. Er wurde am 14.07.2008 in der Slowakei wegen Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 19.08.2008 wurde er von den slowakischen Behörden am Grenzübergang XXXX rückübernommen.

Am 05.12.2008 wurden dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX sein russischer Reisepass Nr. XXXX und sein Führerschein Nr. XXXX übermittelt.

Mit Mail vom 08.06.2009 ersuchte die MA 35, Standesamt Hietzing um Übermittlung des Stammdatensatzes des BF zwecks Vaterschaftsanerkennung seiner Tochter XXXX , geb. XXXX .

Tagesbericht-Asylwesen der LPD Wien vom 21.08.2009: XXXX , geb. XXXX , Verdacht nach §§ 12, 15, 75; 107/2; 134/1, 278d StGB, § 50 Waffengesetz, § 7/1 KrMatG, § 22 Meldegesetz.

1.4. Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 beantragte der BF seinen ursprünglich eingebrachten Asylantrag in einen Antrag im Familienverfahren gem. § 10 AsylG 1997 abzuändern, da seiner Tochter Asyl gewährt worden wäre, ihm die Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 1 Z 6 leg. cit. zukomme und er daher gem. § 10 Abs. 5 leg. cit. Anspruch auf den gleichen Schutzumfang - wie seine Tochter - hätte. Im Zuge der Antragänderung legte er als Beweismittel vor:

Geburtsurkunde seiner Tochter S.D., Meldezettel seiner Tochter S.D., positiver Asylbescheid seiner Tochter S.D. vom 11.01.2008, Zl. XXXX

.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ XXXX , vom 04.11.2009 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und es wurde ihm gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass ihm gem. § 12 leg. cit. Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.6. Am 19.05.2010 stellte der BF einen Antrag auf Einreise gem. § 35/1 für seine in der Russischen Föderation aufhältige Ehefrau XXXX , geb. XXXX (IFA-Zl. XXXX ) und seine Kinder XXXX , geb. XXXX (IFA-Zl. XXXX ) und XXXX , geb. XXXX ( XXXX ), alle StA. Russische Föderation.

1.7. Laut Aktenvermerk der SID Wien vom 07.07.2010 (Anzeigebestätigung zur Vorlage bei MA 35 zwecks Namensänderung) hätte der BF am 28.01.2010 Anzeige gegen XXXX (Vertrauter des tschetschenischen XXXX ) erstattet, wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung bzw. Nötigung, weil der BF von XXXX per Telefon zur Rückkehr nach Tschetschenien genötigt worden wäre, andernfalls würde es Repressalien gegen seine Familie in Tschetschenien geben. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Wien (Zl. XXXX ) angezeigt und in der Folge von der STA bereits im Februar 2010 wieder eingestellt. Der BF würde eine Namensänderung beabsichtigen, da er sich dadurch eine deutliche Verbesserung seiner persönlichen Sicherheitslage versprechen würden, welchen Namen er annehmen wollen würde, würde er noch nicht wissen.

1.8. Mit Schreiben vom 10.01.2011 (Asyl in Not) wurde der Behörde mitgeteilt, dass der BF, gem. §§ 1, 2 u. 7 Namensänderungsgesetz, rechtkräftig mit 13.12.2010 seinen Namen auf XXXX geändert haben. Am 15.12.2010 wurde ihm ein österreichischer Konventionspass XXXX lautend auf XXXX , geb. am XXXX ausgestellt.

1.9. Seine o.a. Familienangehörigen - Ehefrau XXXX , geb. XXXX (IFA-Zl. XXXX ) und seine Kinder XXXX , geb. XXXX (IFA-Zl. XXXX ) und XXXX , geb. XXXX (IFA-Zl. XXXX ) - reisten spätestens am 14.02.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag (Familienverfahren). Mit 10.03.2011 wurden die Verfahren seiner o.a. Familienangehörigen gem. § 3 AsylG im Familienverfahren positiv entschieden.

1.10. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing XXXX vom 30.04.2013 wurde seine am 31.01.2003 am Standesamt von Grosny geschlossenen Ehe mit XXXX gem. § 55a EheG im Einvernehmen geschieden (der Ehe entstammen folgende Kinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX ).

1.11. Am 20.02.2014 wurde der BF am Bezirksgericht Favoriten gem. § 198 (1) StGB (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Kindern) zu einer Freiheitsstrafe - in der Dauer von sechs Wochen, mit einer Probezeit bedingt auf drei Jahre - rechtskräftig mit 25.02.2014, verurteilt.

1.12. Am 25.06.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionreisepasses, da er seinen Reisepass verloren hätte. Eine Verlustmeldung vom 23.06.2014 legte er dazu vor. Mit nachweislicher Zustellung am 06.10.2015 wurde ihm ein Konventionsreisedokument von der Behörde übermittelt.

1.11. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 09.03.2016 wurde der BF gem. §§ 83 (1), 84 (2) Z 2 StGB, § 50

(1) Z 1 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig mit 15.03.2016, verurteilt.

1.12. Am 12.04.2016 wurde der BF von der LPD Wien festgenommen und mit 13.04.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft, GZ XXXX , gem. § 278b Abs. 2 StGB und gem. § 278c Abs. 1 Z 1 StGB verhängt.

2.1. Am 21.04.2017 wurde von Seiten der Behörde ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Österreich eingeleitet.

2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.07.2017, GZ XXXX , wurde er nach § 278b Abs. 2 StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (Rechtskraft 23.10.2017) verurteilt.

2.3. Am 19.09.2017 wurde der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde, er würde keine Medikamente einnehmen. Sein Name wäre nicht XXXX , diesen Namen hätte er nur im Asylverfahren genannt. Er legte die Kopie eines Reisepasses vor, in welchem sein echter Name stehen würde. Zu seinem Verhalten in Österreich befragt, gab er an, dass er seit 2005 in Österreich leben würde, er hätte keine Straftaten begangen und hätte hier seine Familie. Er wäre mit diesem Land zufrieden. Weiters gab er an, dass er nicht aus Russland geflohen wäre, er hätte keinen Grund dazu gehabt, bei ihm wäre Krieg gewesen und deswegen hätte er das Land verlassen. Er hätte einen falschen Namen angegeben, weil er seinen Reisepass behalten wollte. 2016 wäre er nach Moskau gefahren. Er hätte mit seinem Reisepass auch weiter heimfahren können. In Tschetschenien hätte der BF elf Jahre die Schule besucht und hätte Jura und Geschichte studiert. Er sei Lehrer für Geschichte. In Österreich hätte er nie gearbeitet, er hätte in der Ukraine einen Bruder der ihm Geld geschickt hätte. Er hätte Autos gekauft und diese nach Tschetschenien verkauft. Seinen Lebensunterhalt hätte er mit dem Autohandel finanziert. Er wäre geschieden und hätte in Österreich sechs Kinder mit zwei Frauen, er hätte wenig Kontakt. In Russland würden noch Familienangehörige von ihm leben, sein Vater und zwei Schwestern ( XXXX , geb. 1976 und XXXX , geb. 1975) würden in der tschetschenischen Republik wohnen, sein Schwestern wären dort verheiratet. Sein älterer Bruder würde in Moskau leben, der jüngere in der Ukraine. Er hätte ein Familienbusiness, er hätte viel Geld zu Hause. Im Falle einer Rückkehr nach Russland hätte er nichts zu befürchten. Er hätte Angst, dass sich seine Geschichte in Russland herumsprechen würde. In seinem Interview hätte er damals behauptet, er sei bei XXXX im Gefängnis gewesen. Er könnte in Russland leben.

Der, von ihm vorgelegten, Reisepasskopie ist zu entnehmen, dass ihm am 25.09.2013 ein russischer Reisepass Nr. XXXX auf den Namen XXXX ausgestellt worden ist.

2.4. Mit Bescheid des BFA, Zl XXXX , vom 22.11.2017 wurde ihm der mit Erkenntnis vom 04.11.2009 GZ XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gem. § 7 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm 3 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und es wurde gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs 3 Z 1 u. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Beschwerde am 02.01.2018 in Rechtskraft in I. Instanz.

3.1. Am 13.03.2019 hat der BF gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, wobei er angab, dass er XXXX heißen würden, am XXXX geboren und Staatsbürger der Russischen Föderation wären.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.03.2019 im PAZ Wels gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er brachte vor, er hätte seinen Herkunftsstaat im Jahr 2005 verlassen, weil er Probleme mit der Regierung in Tschetschenien gehabt hätte. Er hätte einen russischen Reisepass auf den Namen XXXX , er hätte seinen Namen vom Magistrat Wien auf seinen jetzigen Namen ändern lassen. Er wäre mit seinem Russischen Reisepass ausgereist, seine Dokumente würden sich bei seiner zweiten Frau XXXX , in der XXXX , im XXXX Bezirk in Wien befinden. Er hätte sein Land verlassen, da der XXXX Leute töten würde, er jedoch würde keine Leute töten wollen. Sie wären eine sehr reiche Familie, XXXX würde alles wegnehmen. Sie (Anm. die Familie) könnten in Tschetschenien nicht leben. XXXX könnte die Leute überall erwischen. Laut XXXX wäre er ein Verbrecher. Er könnte in Russland bleiben, aber er würde dann von XXXX getötet werden. XXXX hätte seine Schwester im Jahr 2011 verhaftet. XXXX hätte ihn anschließend angerufen und gesagt, dass er zurückkommen sollten. Sollte er nicht zurückkommen, würde XXXX seine Schwester töten. Der Polizist XXXX in Wien würde über den Fall Bescheid wissen.

3.2. Am 01.04.2019 wurde der BF durch das BFA, XXXX , in der XXXX niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

[...]

LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?

VP: Nein.

LA: Bei Ihrer Erstbefragung am 25.03.2019 haben Sie angegeben dass Ihre Muttersprache Tschetschenisch ist. Sie haben weiter angegeben, dass Sie auch noch Russisch sprechen würden. Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen, sprechen Sie noch weitere Sprachen?

VP: Ich spreche auch ein bisschen Arabisch und Deutsch spreche ich auch. (Der AW antwortet auf Deutsch).

LA: Sind Sie damit einverstanden, die heutige Einvernahme in der Sprache Russisch durchzuführen?

VP: Ja.

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende(n) Dolmetscher(in)?

VP: Sehr gut.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein. Es ist für mich von Vorteil wenn noch eine Person dabei ist, dass ich die Wahrheit sage, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt kann diese Person als Zeuge auftreten.

[...]

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Leiden Sie an schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? Wenn ja, welche?

VP: Lebensbedrohliche Krankheiten habe ich nicht, aber seit Oktober habe ich Schmerzen in meinem Bein, ich kann keine 20 Meter normal gehen, in diesem Monat wird eine MRT gemacht. Dann wird festgestellt ob es an dem Knochen oder an Muskeln liegt. Ich wurde am Bein angeschossen, hatte einen glatten Durchschuss, vielleicht hängt es damit zusammen, jetzt habe ich Schmerzen.

LA: Waren Sie beim Arzt?

VP: Ich bin wöchentlich beim Arzt, er hat mir Schmerzmittel verschrieben, man kann doch aber nicht monatelang Schmerzmittel einnehmen, man wird danach süchtig. Im April bekomme ich einen MRT Untersuchung. So wurde es mir gesagt.

LA: Wie heißt das Medikament, das Sie einnehmen?

VP: Ich habe mich geweigert Schmerzmittel einzunehmen, ich weiß dass es zu einer Abhängigkeit führt, die Menge muss immer wieder erhöht werden, dann wird man wie ein Drogensüchtiger.

LA: Also Sie nehmen keine Schmerzmittel ein?

VP: Nein, ich warte auf MRT und auf eine Behandlung, ansonsten ist alles in Ordnung.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu Ihrer Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja.

LA: Sie werden letztlich angewiesen, im Fall von ärztlicher Behandlung unaufgefordert medizinisch Auskunft gebende Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln.

Haben Sie die Anweisung verstanden?

VP: Ja. Ist für mich ein Vorteil.

LA: Zur Erstbefragung im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wo Sie am 25.03.2019 (PAZ Wels) bereits befragt wurden. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ich möchte etwas genauer wissen, was meinen Sie genau. Ja ich habe zu Hause Probleme, und ich sagte die Wahrheit. Ich habe auch über das Gefängnis und die Folter erzählt.

LA: Aus der Erstbefragung vom 25.03.2019 geht hervor, dass Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten haben. Sind Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren bewusst?

VP: Ja. Ich habe diese auch gelesen und verstanden.

LA: Haben Sie seit Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens (02.01.2018) in Österreich gearbeitet?

VP: Ich war doch eingesperrt.

LA: Sie könnten doch auch in der JA arbeiten?

VP: Ich habe mehrmals einen Antrag gestellt dass ich arbeiten möchte, aber ich habe keine Arbeit bekommen, und seit Oktober 2018 habe ich Schmerzen. Hier in diesem Gefängnis bin ich seit eineinhalb Jahren. Am 30.01.2017 bin ich hergebracht worden.

LA: Verfügen Sie gegenwärtig über Barmittel?

VP: Nein, hier habe ich kein Geld.

LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich seit Ihrer erstmaligen Einreise in Jahr 2005 bis jetzt?

VP: In der Ukraine in Kiew lebt mein Bruder, er besitzt dort eine Tankstelle. Ich habe noch einen älteren Bruder der ständig zwischen Kiew und Moskau unterwegs ist, er betreibt in Moskau ein Restaurant und besitzt Immobilien. Die beiden haben mich finanziell unterstützt. Aber auch Sozialhilfe habe ich hier bezogen.

LA: Waren Sie in Österreich in Grundversorgung?

VP: Ja. 2009 habe ich einen positiven Bescheid bekommen, davor bekam ich nur 40 Euro im Monat Taschengeld. Die Sozialleistungen ab 2009 betrugen zwischen 700 und 800 Euro.

V: Sie haben am 21.08.2005 unter der Zahl XXXX Ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt. Am 06.11.2009 wurde diesem Antrag in 2. Instanz stattgegeben. Sie erhielten einen Konventionsreisepass. Am 21.04.2017 wurde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Asylstatus von amtswegen eingeleitet. Sie wurden erneut zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit Entscheidung des BFA vom 14.11.2017 Zl. wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 AsylG aberkannt. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG und ein unbefristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 Z 1 u. Z 6 erlassen. Diese Entscheidung wurde mit 02.01.2018 in I. Instanz rechtskräftig.

LA: Warum stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Österreichische Spezialbehörden haben behauptet dass ich bei den Attentaten in Russland im Jahr 2004, 2005 und 2007 viele russische Militärs getötet haben soll, daraufhin wandte ich mich selbst an die Russische Botschaft. (Der Aw legt div. Unterlagen vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.) Von der Botschaft wurde bestätigt, dass ich weder unter Anklage stehe noch in ein Untersuchungsverfahren verwickelt bin. Die österreichischen Behörden wollten dass ich als Spitzel für sie arbeite, ich habe dies aber verneint. Ich habe Angst gegen Russische Behörden zu arbeiten. Daraufhin wurde mir mein Asylstatus aberkannt. Ich bekam eine siebenjährige Haftstrafe, dafür dass ich angeblich ein Terrorist bin und ein Mitglied von einer Emirat Kafkas Vereinigung bin. Und jetzt wollen mich die österreichischen Behörden mit dem Schreiben wo drinnen steht dass ich viele Militärs getötet habe nach Russland abschieben. Wie soll ich das dem FSB am Flughafen erklären. Sie werden mich gleich vernichten. Wenn Sie mich fragen warum ich hier gesessen bin, was soll ich darauf antworten. ( XXXX )

LA: Das sind Ihre neuen Antragsgründe?

VP: Ich und meine Brüder haben mit XXXX Probleme gehabt. Ich hatte jedoch mit dem FSB keine Probleme gehabt, aber jetzt bekomme ich sicher 100 % ig welche, ich werde keine Erklärung abgeben können, was soll ich denen sagen, wenn ich ein Terrorist bin, wie ist es möglich dass Russland einen Terroristen deckt.

LA: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?

VP: Ein weiterer Grund ist dass ich mit XXXX Probleme habe, er hat mich gefoltert, er hat auch meine Schwester im Jahr 2011 getötet, ich saß in seinem Gefängnis. Das habe ich bereits im Jahr 2005 in XXXX angegeben, dass ich in seinem Gefängnis saß und gefoltert wurde. Wenn ich hier kein Asyl bekomme bitte ich mir eine Frist zu geben Österreich innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen. Sie müssen das verstehen, wenn ich mit diesem Gerichtsurteil nach Russland überstellt werde, bekomme ich dort ganz sicher eine lebenslange Haftstrafe, es ist für mich besser mich hier aufzuhängen, bevor ich dort gefoltert werde.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

VP: Nur das hier aber das reicht vollkommen aus.

LA: Seit wann haben Sie denn dieses Urteil?

VP: Ich habe mehrere Schriftstücke bekommen als ich im Gefängnis saß, ich habe schon viele weggeworfen dieses habe ich behalten.

LA: Wann Sie es bekommen haben können Sie sich nicht erinnern, nicht einmal ungefähr?

VP: Es war im Oktober 2016.

LA: Und wie heißt Ihre Schwester, welche angeblich getötet worden ist?

VP: XXXX . Als meine Schwester angehalten wurde, habe ich gleich österreichischen Spezialbehörden gesagt, dass mir gedroht wird, der Polizist heißt XXXX . Er arbeitet in einem Antiterrorzentrum ich habe seine Telefonnummer, er ist auch derjenige der mich einsperren ließ.

LA: Wann ist Ihre Schwester getötet worden?

VP: Das war im Jahr 2011 ein genaues Datum kann ich nicht sagen, da wurde Sie mitgenommen.

LA: Und seither haben Sie nichts mehr von ihr gehört?

VP: Nein, aber mir wurde am Telefon gedroht. Ich hab den österreichischen Spezialbehörden meine Nummer gegeben und auch die Nummer von wo ich angerufen wurde und sie gebeten diese Gespräche abzuhören. Ich war früher in der Opposition ich war gegen XXXX aber ich habe mit den russischen Behörden keine Probleme gehabt, ich bin kein Mitglied von einer Terrrororganisation. Der Richter beim Gericht sagte, dass Russland mich decken würde, dass diese mir dadurch helfen würden.

LA: Bei Ihrer Einvernahme im September 2017 gaben Sie an, dass Sie nicht von zu Hause geflohen wären, Sie hätten dazu keinen Grund gehabt. Es wäre Krieg gewesen und deswegen hätten Sie das Land verlassen. Was sagen Sie dazu?

VP: Natürlich bin ich wegen dem Krieg geflohen aber XXXX hat mich gefoltert und ich habe nicht gegen Russland gekämpft.

LA: Weiter haben Sie angegeben, dass Sie 2016 mit Ihrem russischen Reisepass, den Sie sich behalten hätten, nach Russland gefahren wären.

VP: Das war Weißrussland, nicht Russland. Aber dort sind auch FSB Mitarbeiter anwesen, ich habe dort ein Auto an meinen Bruder übergeben. Ich war in Brest in Weißrussland.

LA: Sie haben auch angegeben, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten hätten. Sie gaben auch an, dass Sie in Russland leben könnten und dass Sie bei Ihrem ersten Interview nur behauptet hätten bei XXXX im Gefängnis gewesen zu sein. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich habe keine Angst vor den russischen Behörden, aber XXXX hat lange Hände, erlässt sogar hier in Österreich Menschen umbringen. Er ist ein gesetzloser mit den offiziellen Behörden habe ich keine Probleme. Aber der XXXX ist wie ein von der Leine gelassener Hund, er hat überall grünes Licht, und kann viele Menschen töten.

LA: Dann haben Sie jetzt eigentlich die gleichen Antragsgründe wie 2005?

VP: Ja, aber ich möchte noch etwas ergänzen, Als ich nach Österreich gekommen bin, im Jahr 2005 wurde ich in St. Pölten acht Stunden lang operiert. Mein rechtes Bein wurde durchschossen, in meiner Lunge steckte ein Projektil, das steckt immer noch drin, mein linkes Bein wurde ebenfalls durchschossen. Ich hatte mehrere Schnittwunden. Ich wurde persönlich von XXXX angeschossen. Mein Bruder hat viel Geld der XXXX möchte über mich an das Geld meines Bruders kommen, alle Tschetschenen die größere Immobilien haben zahlen an XXXX . Hinter ihm stehen tausende bewaffnete Männer, es gibt keinerlei Chancen.

LA: Also was war da im Jahr 2005, hat XXXX Sie persönlich angeschossen?

VP: Das war im Jahr 2004 im Herbst, 2005 war ich schon in Österreich, ich saß in seinem Gefängnis in seinem Keller, tagsüber hat er niemanden geschlagen, er kam nachts, XXXX hat mir nur einmal einen Schlag versetzt, ich wurde von anderen geschlagen, angeschossen wurde ich von ihm persönlich. Wie ich schon sagte, mein Bruder hat viel Geld ich wurde frei gekauft, und dann reiste ich aus.

V: Sie wurden am 09.03.2016 vom LG f. Strafsachen in Wien (055 HV 9/2016v) gem. § 50 (1) Z 1 WaffG und gem. §§ 83 (1), 84 (2) Z 2 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (RK am 15.03.2016) verurteilt. Am 13.07.2017 wurden Sie vom LG f. Strafsachen in Wien ( XXXX ) gem. § 278b (2) StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (RK 23.10.2017) verurteilt.

LA: Möchten Sie dazu etwas angeben? Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: 2016 wurde meine Tür aufgebrochen, mit dem Verdacht, dass ich Waffen besitze, es wurde aber nichts gefunden, ich wurde freigelassen, noch im selben Jahr wurde ich wieder festgenommen, ich wurde des Terrorismus beschuldigt und zu sieben Jahren Haft verurteilt. Dabei wurden in meiner Wohnung 76.500,00 Euro sichergestellt. Das Geld habe ich nicht zurückbekommen, es wird aber behauptet das ich Russland 3 Mio. Euro gestohlen hätte, dieses Geld habe ich von meinem Bruder bekommen. Das Geld wäre für den Autoan- und Verkauf gedacht gewesen. Das Gericht sah es aber anders.

LA: Wie viele Autos haben Sie so von Österreich nach Russland verkauft?

VP: Ich habe insgesamt ca. 20 Stück überführt, es waren teilweise auch sehr hochwertige Fahrzeuge, die zwischen 100.00 und 200.000 Euro gekostet haben, das habe ich aber nicht persönlich gemacht, um die Papiere hat sich eine andere Person gekümmert. Ich dabei keine Gesetze verstoßen.

LA: Und Sie haben die Autos wohin gebracht?

VP: Diese Fahrzeuge wurden an Oligarchen in der Ukraine und auch in Russland überstellt, die Aufträge bekam ich über meinen Bruder.

LA: Und Sie haben die Autos überstellt?

VP: Es waren Leute die für mich Überführungen gemacht haben, die haben dafür von mir Geld bekommen, das letzte Mal 2016 habe ich selbst ein Auto nach Weißrussland überführt.

LA: Wie oft waren Sie selber unterwegs?

VP: Ich war nur ein einziges Mal in Weißrussland.

LA: Ihnen wurden bereits am 27.03.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Russland übermittelt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Egal was da drinnen steht, sie wissen einfach nicht wie es tatsächlich aussieht. Ich meine damit den XXXX , Gesetzlosigkeit und Korruption. Es verschwinden die Menschen einfach spurlos, Journalisten werden getötet, auch Abgeordnete. In vielen Punkten stimme ich zu, z.B. das der Terrorismus bekämpft wurde, und die Stadt Grosny wieder aufgebaut wurde, aber das Regime eines Diktators existiert nach wie vor.

AW von sich aus: Ich möchte noch etwas Wichtiges ergänzen, Österreich will mir kein Asyl gewähren, ich bitte das ich nicht überstellt werde wo ich gefoltert werde, ich habe in Österreich 6 Kinder ich habe weder hier noch in Russland Gesetzte gebrochen. Aber das Gerichtsurteil aus Österreich werde ich den russischen Behörden nicht erklären können, sie werden mich einfach töten. Wenn die Aufgabe des österreichischen Staates darin besteht mich zu töten dann haben Sie es geschafft. Wenn ich hier kein Asyl bekomme, dann geben Sie mir wenigstens eine Möglichkeit, dass ich nach dem Gefängnis rauskomme, kurz meine Kinder sehen darf, und dann das Land selbst verlassen darf. Ich habe einen russischen Reise- und Inlandpass, mit diesen Dokumenten kann ich in die Ukraine fahren.

LA. Wann haben Sie sich die Dokumente ausstellen lassen?

VP: Der Inlandspass wurde mir 2007 verlängert, der ist immer noch gültig. Meinen Reisepass sollte ich demnächst über die russische Botschaft bekommen, wie ich schon sagte die haben nichts gegen mich.

LA: Haben Sie den Reisepass erst jetzt vor Kurzem beantragt?

VP: Ich habe jemanden in Tschetschenien angerufen, und um die Ausstellung meines Reisepasses in Tschetschenien gebeten, wenn das nicht klappen sollte dann wende ich mich an die Botschaft.

LA: Haben Sie bzgl. Ihres Inlandspass im Jahr 2007 einen Verlängerung beantragt?

VP: Ich habe mit jemanden in Tschetschenien telefoniert und auch meine Dokumente hingeschickt, der Inlandspass wurde ohne meine Anwesenheit ausgestellt.

LA: Wofür haben Sie diesen gebraucht?

VP: Weil ich ein russischer Staatsbürger bin, den braucht man z.B. um in die Ukraine zu fahren, das ist doch ein offizielles Dokument, an der Grenze wird man immer um den Inlandspass gefragt.

LA: Sie haben aber zur gleichen Zeit in Österreich um Asyl angesucht?

VP: Ja, das stimmt, wegen XXXX . Ich hatte vom ersten Tag an Probleme mit XXXX .

LA: Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

VP: Wie können Sie eine Person dorthin zurückschicken, wo diese dann getötet wird, sie können Röntgenaufnahmen von mir anschauen, sie müssen das berücksichtigen. Im schlimmsten Fall bitte ich Sie gar nicht um Asyl sondern nur mir eine Möglichkeit zu geben, dass ich Österreich selbst verlassen kann.

Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja, vielen Dank.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Ich habe ihnen Beweismittel vorgelegt, ich habe einen Grund ich sage, die Wahrheit, auch wie ich im Jahr 2005 gesagt habe, dass ich Probleme mit XXXX habe.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja, gut.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja, hat er.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein es ist alles richtig.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja. (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)

[...]

Am 04.04.2019 bestätigten Sie mit Ihrer Unterschrift den Erhalt der VAO gem. § 29 Abs. 3 und der VAO gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG.

3.3. Am 11.04.2019 wurde der BF erneut durch das BFA, XXXX , in der XXXX in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich dabei wie folgt:

[...]

LA: Den anwesenden Dolmetscher kennen Sie bereits, verstehen Sie ihn auch heute gut?

VP: Ja.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

Anmerkung:

Die/der anwesende Rechtsberater/in erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass im gegenständlichen Fall am 04.04.2019 von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr, ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat.

Anmerkung:

Dem ASt. wird die am 01.04.2019 in der XXXX gemachte Niederschrift, welche seine Unterschrift trägt, vorgelegt.

LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

VP: ich möchte ergänzen, ich habe die gleichen Probleme und es ist kein Spass. Es ist eine Katastrophe was Österreich gemacht hat, man würde mich in den sicheren Tod schicken, es ist kein Scherz, ich habe 6 Kinder, ich würde gleich am Flughafen verhaftet werden.

(Der AW legt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vor, wird in Kopie zum Akt genommen).

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 01.04.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu noch etwas angeben?

VP: Wie kann das sein, dass mein Antrag zurückgewiesen wird?

Aw wird über den SV aufgeklärt.

VP: Meine Brüder haben Angst in Russland zu leben, deshalb leben sie in der Ukraine.

LA: Seit wann genau wissen Sie von Ihren derzeitigen Antragsgründen?

VP: Diese Gründe waren immer da, seit 2005 haben wir diese Probleme, wir haben mit XXXX eine Blutrache. Dafür werden bei uns die Menschen getötet, die ganzen Familien ausgelöscht. Ein alter Mann kann zu Hause bleiben weil er kurz vorm Sterben ist, meine Schwester wurde getötet und wir Brüder reisten aus. Ich kann nichts Neues haben, aber meine alten Probleme sind sehr ernst.

LA: Seit wann ist Ihre Schwester tot?

VP: Sie wurde 2011 mitgenommen, mehr weiß ich nicht. Ich durfte am Telefon zuhören, wie sie gequält wurde, ich hörte wie sie geweint hat. Das habe ich gleich einem Polizeibeamten gesagt. Das ist es.

LA: Woher kommen Ihre Schwierigkeiten mit XXXX ?

VP: Ich war früher in der Opposition. Aber ich war nicht gegen Russland, wie sie es sehen. Und XXXX geht gegen alle vor, die reicher als er sind. Er macht sie nieder. Er nimmt die Kontrolle über sie, und wenn einer sich weigert, dann wird diese Person getötet, es gibt keinerlei Chancen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, man wird entweder ein Sklave oder man wird getötet.

LA: Das war jetzt sehr allgemein, können Sie das konkretisieren?

VP: Ich wurde mitgenommen, dann wurde mir mein rechtes Bein durchschossen. Dann wurde auch meine Lunge durchschossen, mit dem Röntgen sieht man immer noch das Projektil in der Lunge. Da ich zusammengeschlagen wurde, habe ich als Folge starke Migräne.

LA: Warum wurden Sie mitgenommen?

VP: Weil ich nicht auf der Seite von XXXX gegen andere Tschetschenen gekämpft habe, ich wollte nicht sein Soldat und ein Mörder sein.

LA: Wann haben Sie dieses Schreiben erhalten? Wann haben Sie die Ausfertigung der Anklage erhalten?

VP: Das war in der Zeit als ich im Gefängnis saß.

LA: Können Sie sich ungefähr erinnern?

VP: Am 12.04.2016 wurde ich festgenommen, und monatlich wurde der Beschluss für die U-Haft verlängert und verlängert. Bis zur Gerichtsverhandlung. Im Oktober 2017 fand ungefähr die Gerichtsverhandlung statt. Auf Grund dessen bekam ich sieben Jahre Haft.

LA: Aber dieses Schreiben haben Sie vor der Gerichtsverhandlung bekommen?

VP: Ja, vor der Gerichtsverhandlung.

LA: Frage an die Rechtsberatung: Hat die Rechtsberatung Fragen und/oder ein Vorbringen?

Die Rechtsberaterin hat keine/folgende Fragen/Vorbringen.

RB: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Ich habe Probleme mit meinem Bein, ich habe Schmerzen schon seit acht Monaten.

LA: Wissen Sie Ihren Termin für das MRT bereits?

VP: Letzten Freitag habe ich bereits MRT Untersuchung gehabt. Aber der Arzt schickt die Unterlagen an den Arzt in der JA. Ich war noch nicht bei diesem Arzt. Daher kann ich dazu noch nichts sagen. Und auch nicht die Unterlagen an Sie schicken.

LA: Sobald der Arzt die Unterlagen hat, und sie den Arzt gesprochen haben können Sie den Arzt ersuchen die Unterlagen ans BFA zu übermitteln?

VP: Nein kann ich nicht, meine Rechte sind hier begrenzt, ich kann hier nicht einmal eine Kopie machen, ob der Arzt meiner Bitte die Unterlagen ans BFA zu schicken nach kommt kann ich nicht sagen.

RB: Haben Sie Kontakt mit Ihren Brüdern?

VP: Ja.

RB: Haben Sie von deren Seite irgendwelche neuen Informationen, was mit Ihnen passieren wird wenn Sie nach Russland zurückkehren?

VP: Ja ich habe neue Informationen, wenn ich nach Russland zurückkehre werde ich bereits am Flughafen in Russland in das Flugzeug Richtung Tschetschenien gesetzt. Und eine Woche später wird XXXX in den Nachrichten sagen, dass ein Terrorist getötet wurde, welcher versucht hat, ein Attentat zu verüben, und daneben wird ein Sprenggürtel gelegt. XXXX macht das immer so.

LA: Wie kommen Sie darauf?

VP: Weil das so ist. Es gibt viel in Youtube zum Anschauen. Alle die im Weg stehen werden so eliminiert.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihren Brüdern Kontakt?

VP: Ich habe nicht direkt mit den Brüdern geredet, sondern mit meiner Familie, diese überbringen Nachrichten an Sie, ich habe gesagt, ich will nicht direkt nach Russland. Sondern könnte in die Ukraine fahren.

LA: Seit wann leben denn Ihre beiden Brüder in der Ukraine?

VP: Ungefähr seit 2005, der junge wohnt durchgehend in der Ukraine und ist auch dort gemeldet. Und der ältere fährt nur für kurze Zeit nach Moskau, verkauft dort etwas mit dem Restaurant und kehrt wieder zurück in die Ukraine. Er hat sich einen Pass mit anderem Namen besorgt.

LA: Was haben Ihre Brüder jetzt mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?

VP: Wir sind doch eine Familie und ein Blut.

LA: Können Sie dies ein bisschen konkretisieren?

VP: (wird laut) Es ist wie die Finger an einer Hand, wir sind alle Geschwister.

LA: Ich möchte gerne wissen, was Ihre Brüder mit Ihrem Fluchtgrund zu tun haben?

VP: Es ist das Gleiche wie bei mir, wir sind eine wohlhabende Familie und XXXX versucht, alle wohlhabenden unter Kontrolle zu haben, deshalb mussten meine Brüder wie ich auch flüchten.

LA: Und Sie sind deshalb nach Österreich gekommen?

VP: Ja ich wurde von XXXX verletzt und brauchte eine Behandlung.

LA: Und die Verfolgung von damals besteht nach wie vor?

VP: Ja.

RB: Wann haben Sie die letzte Information von den Brüdern bekommen, vor allem zur befürchteten Festnahme am Flughafen?

VP: Vor ca. einem Monat, das wurde mit gesagt, deshalb ersuche ich, dass mir die Möglichkeit gegeben wird, selbständig in die Ukraine ausreisen zu können, im Falle einer Abweisung. Mein älterer Bruder der sich hin und wieder in Moskau aufhält hat Kontakte zu den Behörden, dieser sagte, mit dem FSB haben wir keine Probleme aber mit XXXX , wenn ich zurückgeschickt werde, dann wird er mich umbringen. Er sagte auch er kann mir bei der Sache nicht helfen.

LA: Warum wird XXXX Sie umbringen?

VP: Weil ich nicht sein Sklave bin, ich sagte zu XXXX ich werde nicht für dich arbeiten.

LA: Wann haben Sie das gesagt?

VP: Als er mich zusammengeschlagen hat. Ich hab zu ihm gesagt, er soll sich zum Teufel scheren ich habe keine Angst vor ihm, er hat mir gedroht das er es so anstellt, dass ich von einem Hund vergewaltigt werde, es wird gefilmt werden und auf Youtube gestellt. Ich schickte ihn zum Teufel und sagte ich sterbe lieber ehrenvoll.

LA: Wann war das jetzt?

VP: Das war als ich angehalten wurde als ich noch zu Hause war.

LA; Warum haben Sie mir letztes Mal diese Information vorenthalten, dass Sie mit Ihrem Bruder telefoniert haben?

VP: Bevor ich das gesagt habe, wollte ich mit einem Rechtsberater sprechen und mich beraten lassen, ich wurde schon öfter von den Anwälten betrogen. Ich habe um einen Rat gefragt, ob ich das sagen soll, oder nicht und jetzt mache ich das.

LA: Wieso haben Sie es dann nicht von selbst aus freien Stücken vorgebracht?

VP: Ich habe nicht direkt mit meinem Bruder gesprochen, sondern über meine Familie.

LA: Sie haben einen Antrag auf Asyl gestellt, und wurden von mir informiert, dass Sie alle notwendigen Informationen vorzubringen haben. Jetzt verstehe ich nicht warum Sie mir so eine wesentliche Information vorenthalten haben?

VP: Wir sind doch hier weil es geheißen hat, dass ich heute etwas ergänzen kann, ich habe es ja nicht verheimlicht, ich habe es schon vorher gesagt, mit den Brüdern und mit der Ukraine.

LA: Sie stellen einen Antrag auf Asyl und ich gehe davon aus, dass es in Ihrem Interesse ist, alles vorzubringen was für diesen Antrag wesentlich ist. Warum haben Sie den Kontakt zu Ihrem Bruder nicht selbst vorgebracht?

VP: Sie sagten dass ich etwas ergänzen, kann und ich habe etwas ergänzt, ich habe nichts abgeändert. Ich habe etwas dazu gesagt. Es hat sich nichts geändert, das Problem ist gleich geblieben. Gestern habe ich mitbekommen, dass mein russischer Reisepass fertig ist. Das habe ich auch erst gestern erfahren, das ist auch eine Ergänzung. Er sollte jetzt hierher geschickt werden.

LA: Wo kommt der Reisepass jetzt her?

VP: Mein älterer Bruder hat irgendwo in Russland einen Reisepass für mich besorgt. Der Pass wäre dafür da, um nicht nach Russland sondern in die Ukraine reisen zu können.

LA: Auf welchen Namen haben Sie denn diesen Pass ausstellen lassen?

VP: Auf XXXX .

LA: Wann haben Sie denn Ihrem Bruder den Auftrag gegeben einen Reisepass ausstellen zu lassen?

VP: Ich habe mit VMÖ gesprochen, das war vor einigen Monaten. Ich wollte mich für die freiwillige Ausreise anmelden.

RB: Wir haben auch schon mit Hr. XXXX vom BFA gesprochen, es geht darum, dass Hr. XXXX auf keinen Fall nach Russland zurückgehen kann. Eine freiwillige Ausreise mit einem echten russischen Reisepass wäre auch in ein anderes Zielland möglich, wenn eine legale Einreise in dieses Land erlaubt ist. Dies wäre z.B die Ukraine oder die Türkei. Eine Abschiebung geht nur in das Heimatland. Es wäre sehr wichtig dass eine Abschiebung nicht nach Russland stattfindet und eine polizeilich assistierte freiwillige Ausreise in die Ukraine ermöglicht wird.

LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben was wichtig ist, und ich nicht gefragt habe?

VP: Ich möchte noch sagen warum ich nicht gleich alles gesagt habe, wissen Sie mit diesen Problemen die ich habe kann ich kaum schlafen, ich denke, was mich erwartet wenn ich zurückgeschoben werde, je weniger Zeit bleibt, desto mehr denke ich darüber nach, diese grauen Haare habe ich hier bekommen. Wenn es zu einer Überstellung kommen sollte, dann ziehe ich vor, meinem Leben hier ein Ende zu setzten bevor ich in Russland gefoltert und gequält werde und im Anschluss eine lebenslange Freiheitsstrafe bekommen, man wird mcih in Russland täglich foltern, und mit diesen Unterlagen würde in Russland ein Beamter nur einen höheren Posten bekommen, als einen Stern mehr bekommen auf der Schulter. Ich warte hier schon seit 8 Monaten auf eine Behandlung, was glauben Sie ob mich in Russland jemand behandeln wird. Es wird ein eindeutiger Mord.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der Befragung gut verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich hätte gerne dass das mit dem Hund aus dem Protokoll gestrichen wird.

(Anm. dem Ast wird mitgeteilt, dass dies Teil des Protokolls ist und nicht gestrichen wird)

RB: Warum möchte der Ast nicht dass dies im Protokoll steht?

VP: Weil meine Angaben, was ich bei Gericht ausgesagt, habe, wurden von Polizisten im Internet publik gemacht. Ich habe Angst dass auch dieses Protokoll auch im Internet auftaucht.

(AW wird nochmal über die Verschwiegenheitspflicht der Behörde aufgeklärt) Österreichische Polizisten haben versucht mich niederzumachen, als ich gesagt habe dass ich nicht mit ihnen arbeiten will, und dann wurde meine Aussage ins Internet gestellt. Das habe ich ganz am Anfang gesagt, ich traue niemandem mehr.

LA: Hätten Sie gerne eine Kopie der Niederschrift?

VP: Ja. (Anmerkung: dem AW wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.)

[...]

Am selben Tag wurde das, vom BF bei der Einvernahme erwähnte, vorgelegte Schreiben (in Kopie) in russischer Sprache von seinem Rechtsberater an die Behörde übermittelt.

3.5. Am 26.04.2019 wurde ein Befund bzgl. der durchgeführten MRT-Untersuchung an die Behörde übermittelt.

3.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2019 wurde dem ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.03.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

1.6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht am 04.06.2019 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde beschwerdeseitig angeführt, dass in casu der BF nicht diesselben Fluchtgründe, wie im Erstverfahren, angeführt hätte und sich seit der Rechtskraft der Aberkennungsentscheidung sehr wohl asylrelevante Änderungen der Lage ergeben hätten. So seien Ausschnitte aus dem gerichtlichen Strafverfahren im Internet publik gemacht worden und somit die Behörden im Heimatstaat auf den Fall aufmerksam gemacht worden. Durch die Verurteilung des BF aufgrund des Terrorverdachts und die Veröffentlichung von Teilen des Strafverfahrens hätte sich die Einstellung zur Person des BF im Herkunftsstaat gewandelt und - aufgrund von Informationen seitens der Bruders des BF - bestünde die Befürchtung des BF, dass der BF im Fall der Abschiebung in die Russische Föderation sofort am Flughafen festgenommen werde und an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werde. Die befürchtete Verfolgungsgefahr habe sich also nicht durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe selbst ergeben, sondern vielmehr durch die Veröffentlichung der Ausschnitte des Strafverfahrens im Internet, wodurch die russischen Strafverfolgungsbehörden erst auf die Sache aufmerksam gemacht wurden. Dieser konkrete Fluchtgrund sei erst nach dem 02.01.2018 aufgrund von Informationen seitens der Familie des BF diesem bekannt geworden und sei daher von der Rechtskraft der Vorentscheidung nicht umfasst. Somit liege in casu keine entschiedene Sache vor. Weiters habe die Erstbehörde auf Seite 88 des angefochtenen Bescheids auch selbst das etwaige Vorliegen eines Nachfluchtgrundes geprüft und somit eine inhaltliche Prüfung des neuen Asylbegehrens vorgenommen, welche auch im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck hätte kommen müssen. Bereits in dieser Hinsicht würde der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Mangel leiden, welcher zu seiner Behebung führen müsste. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

1.7. Mit Schreiben vom 06.06.2019, hg am 07.06.2019 eingelangt, wurde die Beschwerdeschrift und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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