TE Bvwg Beschluss 2019/6/13 W235 2218961-1

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a

Spruch

W235 2218961-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.09.2018, Zl. AUTNBO180719207800, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a FPG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 19.07.2018 stellte Herr XXXX , ein Staatsangehöriger von Kenia, unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars und unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (= Visum D). Als Zweck der Reise wurde "Family Reunion" angegeben. Den vorgelegten Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass Herr XXXX am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX in Kenia geheiratet hat.

1.2. In der Folge wurde von Seiten der österreichischen Botschaft Nairobi dem Antragsteller am 23.08.2018 eine Aufforderung zur Stellungnahme ausgehändigt, der zu entnehmen ist, dass dieser nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen und habe der Antragsteller keine eigenen finanziellen Mittel vorgelegt.

Eine Stellungnahme des Antragstellers, Herrn XXXX , langte in der Folge nicht ein.

Allerdings findet sich im Akt eine Stellungnahme von Frau XXXX , der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es ihr darum gehe, mit ihrem Mann zu leben. Ihre monatliche Pension betrage € 1.610,00 netto und ihr Mann hätte sohin genug Geld für seinen Unterhalt.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.09.2018 wurde das Visum verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Nachweis über die Verfügung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erbracht worden sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 16.10.2018 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an die Österreichische Botschaft Nairobi. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass ein gesondertes Schreiben mit einer von Herrn XXXX erteilten Vollmacht zur Einbringung des "Einspruchs" gegen die Verweigerung des Visums an die Österreichische Botschaft Nairobi gehe.

Im Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi liegt jedoch eine derartige Vollmacht nicht auf.

3.2. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi an Frau XXXX vom 10.12.2018 wurde dieser mitgeteilt, dass nur der Antragsteller eine Beschwerde gegen einen Bescheid einbringen könne. Daher sei die Botschaft nicht berechtigt, Auskünfte über Visaverfahren an Dritte zu erteilen. Die angesprochene Vollmacht von Herrn XXXX sei an der Botschaft nicht eingetroffen und werde Frau XXXX daher die Beschwerdegebühr zurück überwiesen.

3.3. Am 17.05.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4.1. Mit Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens das Bevollmächtigungsverhältnis aufgrund dessen für den Antragsteller eingeschritten (im Sinne von die Beschwerde eingebracht) wurde, dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird.

4.2. Am 24.05.2019 meldete sich die Einschreiterin telefonisch bei der zuständigen Gerichtsabteilung und teilte mit, dass der Antragsteller die Vollmacht vorab per E-Mail schicken und in der Folge das Originaldokument nachgereicht werde.

Via E-Mail langte am 27.05.2019 ein nahezu unleserliches Schreiben mit der Überschrift "Vollmacht" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 11.06.2019 wurde das selbe Schriftstück per Post nachgereicht. Allerdings handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um das Original, sondern um einen - etwas besser leserlichen - Ausdruck eines offenbar zuvor eingescannten Schreibens. Soweit leserlich erteilte hiermit der Antragsteller handschriftlich unter Anführung der Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes Frau XXXX eine Vollmacht zur Erhebung eines "Einspruchs" gegen die Verweigerung des Visums. Das Datum der Vollmachtserteilung ist unleserlich. Weiters findet sich auf dem Ausdruck eine mit blauen Kugelschreiber angebrachte Unterschrift, die jedoch keinen Namen erkennen lässt und sohin auch keine Zuordnung zu einer Person ermöglicht. Unter der Unterschrift findet sich der Satz "Diese Vollmacht soll auch für das Verwaltungsgericht gelten."

Ein (erläuterndes oder ergänzendes) Vorbringen betreffend die Bevollmächtigung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX , ein kenianischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (= Visum D). Der Antragsteller hat am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX in Kenia geheiratet.

Nach Einräumung von Parteiengehör wurde mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.09.2018 das Visum verweigert.

Dagegen wurde ohne Vollmachtvorlage Beschwerde erhoben. Da sich darüber hinaus im gesamten Botschafts- bzw. Verwaltungsakt keine Vollmacht für die im Spruch dieses Beschlusses angeführte Einschreiterin findet bzw. ein Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen wurde, wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag hierzu erteilt.

Am 27.05.2019 bzw. am 11.06.2019 wurde ein als Vollmacht bezeichnetes Schriftstück von Herrn XXXX an Frau XXXX nachgereicht. Mit diesem Schriftstück wurde jedoch ein im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi. Hieraus ergibt sich insbesondere die Feststellung, dass keine Vollmacht für die Einschreiterin vorgelegt wurde.

Die Feststellung, dass mit dem am 27.05.2019 per E-Mail bzw. am 11.06.2019 per Post eingelangten Schriftstück kein zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nachgewiesen wurde, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass trotz telefonischer Zusage von Seiten der Einschreiterin nicht die Originalvollmacht, sondern ein offenbar zuvor eingescannter Ausdruck dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Darüber hinaus wurde dieser Ausdruck offensichtlich nachträglich mit einer weder leserlichen noch einem Namen bzw. einer Person zuordenbaren Unterschrift versehen, was daran zu erkennen ist, dass diese "Unterschrift" mit blauem Kugelschreiber auf dem Ausdruck angebracht wurde. Bereits aus diesen Gründen ist das vorgelegte Schriftstück betreffend die Vollmacht für die Einschreiterin nicht unbedenklich. Allerdings ist - selbst wenn man das Schriftstück an sich nicht als bedenklich einstufen würde - der Nachweis des Vorliegens eines Bevollmächtigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht gelungen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass das Datum der Vollmachtserteilung nicht erkennbar bzw. nicht leserlich ist. Da jedoch auf dem Schriftstück die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes (W235 2218961-1/2Z) - genauer gesagt, jene Zahl, die am Verbesserungsauftrag vom 21.05.2019 angeführt ist - aufscheint, ist klar erkennbar, dass die Vollmacht erst nach Beschwerdeerhebung erteilt wurde, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Verfahren nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und sohin - denklogisch - auch keine Geschäftszahl haben hätte können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

3.2. Wie festgestellt brachte die Einschreiterin die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für den Antragsteller ein und findet sich auch im Botschafts- bzw. Verwaltungsakt keine schriftliche Bevollmächtigung für die Einschreiterin.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. z. B. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014).

Das Vollmachtverhältnis muss daher vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung (hier: Beschwerdeeinbringung) begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist (hier: Beschwerdefrist) nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom "Scheinvertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, "AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz"

1. Teilband: §§ 1-36a, 2. Ausgabe, Rz 9 zu § 10 AVG und die dort angeführte Judikatur).

Da die Bevollmächtigung für die Einschreiterin von Herrn XXXX erst nach Beschwerdeerhebung (vgl. hierzu die beweiswürdigenden Erwägungen in Zusammenhang mit der auf der Vollmacht aufscheinenden Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes) erteilt wurde und gemäß oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der Bevollmächtigung selbst nicht behebbar ist, konnte die Beschwerde nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Auch wurde betreffend die Bevollmächtigung kein ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen erstattet. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2008/04/0208). Da die Einschreiterin jedoch nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt dieser mangels Parteistellung im Verfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Allerdings ist anzumerken, dass es dem Antragsteller jederzeit freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde wegen des Nichterfüllens des formalen Erfordernisses der Bevollmächtigung im Verfahren. Da eine Bevollmächtigung der Einschreiterin vor Beschwerdeeinbringung nicht nachgewiesen wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Nachweismangel, Verbesserungsauftrag,
Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2218961.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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