Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W207 2166795-1/8E
W207 2166798-1/8E
W207 2166797-1/8E
W207 2166793-1/8E
W207 2209247-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , und 5. mj. XXXX , geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 1090132206-151500187 (1.), jeweils vom 30.06.2017, Zlen. 1090132304-151500195, (2.), 1090132402-151500209 (3.), 1090132500-151500217 (4.), und vom 22.10.2018, Zahl 1207319208-180900561/BMI-BFA_WIEN_RD (5.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.
XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 28.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 27 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2166795.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019